536 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
die Verwaltung hat der Gemeindekirchenrat eines seiner Mitglieder
zum Rendanten (Kirchenrechner) zu ernennen.
In Kirchengemeinden von 500 Seelen oder darüber wird durch
Wahl der Gemeinde eine Gemeindevertretung gebildet, deren
Stärke das Dreifache der normalen Zahl der Altesten beträgt. Die Ge-
meindevertretung verhandelt und beschließt in Gemeinschaft mit dem
Gemeindekirchenrate über die von dem letzteren zur Beratung vor-
gelegten Gegenstände. Der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats ist zu-
gleich Vorsitzender der zu einem Kollegium vereinigten Versammlung.
Der Gemeindekirchenrat bedarf der beschließenden Mitwirkung der Ge-
meindevertretung bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen
Belastung von Grundeigentum, der Verpachtung und Vermietung der
Kirchengrundstücke auf länger als zehn Jahre und der Verpachtung
oder Vermietung der den kirchlichen Beamten zur Nutzung oder zum
Gebrauch überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen
Inhabers hinaus, bei außerordentlichen Nutzungen des Vermögens,
welche die Substanz selbst angreifen, sowie der Kündigung und Ein-
ziehung von Kapitalien, sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung
erfolgt; bei Anleihen, soweit sie nicht bloß zur vorübergehenden Aus-
hülfe dienen und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlags-
periode zurückerstattet werden können, bei Anstellung von Prozessen und
Abschließung von Vergleichen, bei Neubauten und erheblichen Repara-
turen an Baulichkeiten, bei der Beschaffung der zu kirchlichen Bedürf-
nissen erforderlichen Geldmittel, bei Veränderung bestehender und Ein-
führung neuer Gebührentaxen, bei Bewilligung aus der Kirchenkasse
zur Dotierung neuer Stellen für den Dienst der Gemeinde, Gehalts-
aufbesserungen, bei der Feststellung des Etats der Kirchenkasse und der
Voranschlagsperiode, bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere
Gemeinden oder zur Unterstützung evangelische-christlicher Vereine und
Anstalten, sofern dieselben einzeln 2 % der etatsmäßigen Solleinnahme
der Kirchenkasse übersteigen, bei Errichtung von Gemeindestatuten, bei
Wahl des Pfarrers, soweit sie den Gemeindeorganen zusteht. In Ge-
meinden unter 500 Seelen kommen die Rechte der Gemeindevertretung
der Versammlung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder zu.
Sowohl der einzelnen Kirchengemeinde wie den synodalen Körper-
schaften ) und der Gesamtkirche ist das Recht eingeräumt, Umlagen
1) Für Berlin sind die Befugnisse der vereinigten Kreissynoden bei Ausschreibung
von Kirchensteuern auf die Berliner Stadtsynode übergegangen (Art. 3 des Kirchenges.
vom 17. Mai 1895). Die Berliner Stadtsynode ist jetzt die Vertretung des Ge-
samtverbandes sämtlicher in Berlin domizilierender Kirchen, die einer Berliner Kreis-
synode angehören, unbeschadet des Verhältnisses zu ihren Kreissynoden. Der Stadt-
spnode liegt, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörden und der
einzelnen Kirchengemeinden, die Förderung einer ausreichenden Ausstattung der
Stadt Berlin mit äußeren kirchlichen Einrichtungen, insbesondere Pfarrstellen, kirch-
lichen Gebäuden, Begräbnisplätzen, ob. Auch hat sie die Verpflichtung, den ein-
zelnen Kirchengemeinden diejenigen Mittel zu gewähren, welcher sie in Erfüllung der
ihnen gesetzlich obliegenden Leistungen bedürfen und in Ermangelung zulänglichen
Kirchenvermögens und dritter Verpflichteter (Patron, Stadtgemeinde Berlin 2c.) sich
nicht ohne Umlagen verschaffen können (8 5 des Kirchengesetzes vom 17. Mai 1895).
Der Stadtsynodalverband kann Rechte, namentlich auch an Grundstücken erwerben