§ 148. Regelung des Verhältnisses des Staates. 537
oder Kirchensteuern nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung und
unter staatlicher Genehmigung auszuschreiben. Das Steuerrecht ist
durch Kirchengesetz vom 26. Mai 1905 und durch Staatsgesetz vom
14. Juli 1905 (GS. S. 277) im Anschlusse an die Grundsätze des
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS. S. 152) neu
geregelt. Gegen die Veranlagung durch die kirchlichen Gemeinde-
behörden ist binnen vier Wochen Beschwerde bei dem Konsistorium
gegeben, welch letztere Behörde sie mit ihrer Außerung dem Regierungs-
präsidenten zwecks Entscheidung vorzulegen hat. Gegen die Entscheidung
bezw. den Beschluß des Regierungspräsidenten steht binnen 2 Wochen
sowohl den Steuerpflichtigen, als auch den beteiligten Kirchengemeinden
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Die Klage kann nur darauf
gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung (bezw. Beschluß) auf
der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden
Rechtes, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer
Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe; ferner daß das Ver-
fahren an wesentlichen Mängeln leide.
§ 148. Regelung des Verhältnisses des Staates zur neu
organisierten evangelischen Laudeskirche.
Hierfür ist maßgebend das Gesetz vom 3. Juni 1876 (GS. S 125);
(Ges. vom 21. Mai 1887 GS. S. 194, betr. die Abänderungen, welche
durch die Teilung der Provinz Preußen erforderlich gewesen sind,
AE. vom 7. März 1887). Die Verwaltung der Angelegenheiten der
evangelischen Landeskirche geht, soweit solche bisher von dem Minister
der geistlichen Angelegenheiten und von den Regierungen geübt worden
ist, auf den Evangelischen Oberkirchenrat und die Konsistorien als
Organe der Kirchenregierung über. Veränderungen der kollegialen
Verfassung dieser Organe bedürfen der Genehmigung durch ein Staats-
gesetz (Art. 21 des Ges. vom 3. Juni 1876). Den Staatsbehörden
verbleibt die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechterhaltung
der äußeren kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften,
und Verbindlichkeiten eingehen, insbesondere auch Anleihen aufnehmen, klagen und
verklagt werden. Die Mittel, welcher die Stadtsynode zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben bedarf, werden, soweit nicht andere Einnahmen zu Gebote stehen, durch Um-
lage beschafft. Die Umlagen werden unmittelbar auf die Gemeindeglieder sämtlicher
Kirchengemeinden nach gleichem Maßstab verteilt (§ 6 a. a. O). Die Stadtsynode
wählt für die Dauer jeder Synodalperiode einen Vorstand und einen geschäfts-
führenden Ausschuß, welch letzterer den Stadtsynodalverband in vermögens-
rechtlicher Beziehung, in streitigen, wie nicht streitigen Rechtssachen nach außen
vertritt, und verwaltet dessen Vermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Stadt-
swmmode. Urkunden über Rechtsgeschäfte mit dritten, Vollmachten müssen unter An-
führung des betreffenden Beschlusses der Stadtsynode bezw. des geschäftsführenden
Ausschusses von dem Vorsitzenden und 2 Mitgliedern des letzteren unterschrieben
und mit dem Siegel des Ausschusses versehen sein (§ 10). Anleihebeschlüsse der
Berliner Stadtsynode bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums (V. vom
20. Oktober 1896 GS. S. 203). Auch in anderen Ortschaften, welche mehrere,
unter einem gemeinsamen Pfarramt nicht gebundene Parochien umfassen, können
die dem Berliner Stadtsynodalverband übertragenen Rechte und Pflichten mit Ge-
nehmigung des Kultusministers einem Gesamtverbande übertragen werden. (Art. II
des Kirchengesetzes vom 17. Mai 1895 und § 4 des Staatsgesetzes vom 18. Mai 1895.)