36 2. Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
Ministers des Innern unter dem 12. August 1906 die in dem Gesetz
in Bezug genommene Ausführungsanweisung ergangen. Die Anweisung
betrifft die Annahme der Regierungsrefendare, den Vorbereitungsdienst
und die Prüfung. Als Regierungsreferendare angenommen werden
können Gerichlarcserendare, die eine Beschäftigung von mindestens neun
Monaten bei den Gerichtsbehörden nachweisen, bei den Regierungen
in Königsberg, Danzig, Potsdam, Frankfurt a. O., Stettin, Posen,
Breslau, Oppeln, Merseburg, Schleswig, Hannover, Münster, Kassel
und Düsseldorf. Die Vorbereitungszeit bei den Verwaltungsbehörden
dauert mindestens 3¼ Jahre. Mindestens ein Jahr hat der Referendar
bei einem Landrat, mindeste ns drei Monate bei einer Gemeinde= oder
sonstigen Verwaltungsbehörde zu arbeiten. Die übrige Zeit, mindestens
aber 15 Monate, ist zur Beschäftigung bei der Regierung oder bei
dem Bezirksausschusse zu verwenden. Bei jeder Regierung, die
Referendare zur Ausbildung annimmt, wird ein Regierungsrat mit
der Leitung und Überwachung der Ausbildung beauftragt. Dieser
Beamte, der seine Weisungen von dem Regierungspräsidenten empfängt,
hat die Tätigkeit der Referendare zu überwachen und durch regelmäßige
Abhaltung von Ubungen und Kursen ihre praktische Schulung und
wissenschaftliche Fortbildung auf dem Gebiete des Staats= und Ver-
waltungsrechts sowie der Volks= und Staatswirtschaftslehre zu fördern.
Der Referendar ist in den wichtigsten Dezernaten der Regierung zu
beschäftigen. Nach Ablauf der Vorbereitungszeit hat der Regierungs-
präsident zu entscheiden, ob der Referendar zur Prüfung zugelassen
werden kann oder weiter im Vorbereitungsdienst zu beschäftigen ist.
Bei der Meldung der Prüfung, die vor einer Prüfungskommission
für höhere Verwaltungsbeamte, bestehend aus einem vom Könige
ernannten Präsidenten und acht Mitgliedern, abzulegen ist, hat der
Regierungspräsident eine von dem Referendar selbständig angefertigte
größere schriftliche Arbeit vorzulegen, die von dem den Vorbereitungs-
dienst leitenden Beamten zensiert und von dem Präsidenten eingesehen
worden ist. Die Prüfung beginnt mit zwei in Klausur mit Benutzung
der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel anzufertigenden schriftlichen
Arbeiten, es folgt ein in gleicher Weise vorzubereitender Vortrag und
zum Schluß die mündliche Prüfung. Die Prüfung kann nur einmal
und im ganzen wiederholt werden; eine Wiederholung einzelner Teile
findet nicht statt. Bei nicht bestandener Prüfung ist der Referendar
für die Zeit von 6 bis 9 Monaten an eine Regierung zurückzuver-
weisen. Ein zweites Nichtbestehen der Prüfung schließt vom Ver-
waltungsdienst aus. Für die Referendare, die sich zurzeit bereits im
Verwaltungsdienst befinden oder bei ihrer Übernahme in die Ver-
waltung eine längere als neunmonatige Vorbereitung im Justizdienst
hinter sich haben, hat der Regierungspräsident einen besonderen Plan
für den Vorbereitungsdienst mit entsprechender Kürzung der Termine
im Sinne der Anweisung aufzustellen. Den Referendaren, die inner-
halb der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
ihren Vorbereitungsdienst beenden und die Prüfung nach deren Grund-
sätzen abzulegen haben, ist nach Ablieferung der schriftlichen Arbeit