Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

540 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
a)Das apostolische Vikariat für das Königreich Sachsen in Dresden 
unter einem episcopus in partibus in Dresden. 
6) Das apostolische Vikariat für die anhaltinischen Länder, übertragen 
dem Bischofe von Paderborn. 
7) Das apostolische Vikariat des Nordens, für Mecklenburg, Schleswig- 
Holstein, Lauenburg, übertragen dem Bischofe von Osnabrück. 
) Apostolische Delegationen für die Mark Brandenburg und Pom- 
mern, verwaltet vom Fürstbischofe von Breslau (Subdelegat der Propft 
St. Hedwig in Berlin), und für die preußischen protestantischen 
Gebiete links der Elbe, verwaltet vom Bischofe von Paderborn. 
Zur Bekämpfung des Unglaubens sendet die Propaganda Missions- 
priester. Anfangs stand an der Spitze ein Präfekt, ein Priester, der 
einen Presbyteralordo hatte. Später tritt an Stelle des Präfekten 
ein apostolischer Vikar, auch Delegat genannt. Aus diesem apostolischen 
Vikar wird schließlich ein Missionsbischof, der keine feste Diözese hat. 
Congregatio super negotiis ecclesiae extraordinariis seit 1814 
zur Erledigung aller abnormen Verhältnisse, z. B. für die Konkordate. 
Präfekt dieser Kongregation ist der jedesmalige Kardinalstaatssekretär. 
Congregatio super negotüis episcoporum et regularium. Diese 
entscheidet über alle Beschwerden gegen bischöfliche Verwaltungs- 
entscheidungen. 
Congregatio sacrorum rituum, zuständig für Kultus, liturgische 
Fragen, Selig= und Heiligsprechungen, Kanonisation und Beatifikation. 
Congregatio indulgentiarum et sacrarum reliquiarum, zu- 
ständig für Ablaß und Reliquienwesen. 
3. Justiz= und Finanzbehörden und zwar 
a) Rota Romana, früher der höchste Gerichtshof für die katholische 
Kirche im Mittelalter, seit 1870 hat die Rota nur noch die Ent- 
scheidungen, die ihr vom Papfste speziell zugewiesen werden. 
b) Reverenda Camera apostolica Finanzverwaltung unter dem 
Kardinalkämmerer. 
4. Gnadenbehörden, sie stellen die den Bittgesuchen der Supplikanten 
zugrunde liegenden Tatbestände fest und beraten den Papst bei der Ent- 
scheidung. Hierher gehören: 
a) bdie Dataria Apostolica für Dispensationen in foro externo, 
zugleich zuständig für die dem Papst vorbehaltenen Benefizien, 
) Poenitentiaria apostolica, zuständig für Dispensationen in 
fkoro interno, die das Gewissen binden, und für Absolutionen von 
Sünden und Zensur. 
5. Expeditionsbehörden und zwar: 
a) Cancellaria apostolica (Expedition der Bullen); 
b) Secretaria apostolica (Expedition der Breven); 
q Sperotaria status (Auswärtiges Amt unter dem Kardinalstaats- 
ekretär). 
6. Legaten und Nuntien. Dem Range nach werden unter- 
schieden Llegati a latere oder dati, aus dem Kardinalkollegium 
entnommen, mit Spezialmissionen betraut; leg ati missi, gewöhnlich 
genannt nuntii apostolici, sie werden aus den Kurialprälaten 
 
	        
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