Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 149. Verfassung der katholischen Kirche. 541 
entnommen, ständig beglaubigt und besitzen den Titel eines Erzbischofs. 
Werden sie zum Kardinal befördert, so erhalten sie den Titel „pronun- 
tius"“. Die Aufgabe dieser Kirchenfürsten ist eine doppelte: sie find 
einerseits diplomatische Vertreter des Papstes, anderseits üben sie 
kirchliche Jurisdiktion aus; sie haben das päpstliche Aufsichtsrecht über 
alle Bischöfe und Erzbischöfe des betreffenden Landes, gewisse jura 
reservata des Papstes, die Rechte des Papstes als episcopus uni- 
vergalis mit dem Eingriffsrecht in die bischöfliche Verwaltung und leiten 
die Mission in dem betreffenden Lande. In Deutschland gibt es nur 
eine Nuntiatur und zwar in München, beglaubigt bei der bayerischen 
Regierung. Internuntien sind Kardinalprälaten ohne Bischofsrang, 
vertreten die Stelle eines Nuntius; derartige Stellen sind vielfach ein- 
gerichtet in Südamerika, dagegen in Europa nur eine in Holland. 
Legati nati sind Erzbischöfe, die oberservanzmäßig den Titel 
Legat führen, dies trifft zu bei den Erzbischöfen in Posen-Gnesen, 
Köln, Salzburg, Prag. 
Ausnahmsweise haben einzelne weltliche Fürsten Legatenrechte er- 
halten, früher die jedesmaligen Fürsten von Sizilien, aufgehoben seit 
1864 von Pius IX., und die Könige von Ungarn als apostolische 
Majestät. Apostolische Vikare vertreten den Papst in seiner Eigen- 
schaft als episcopus universalis in den terrae missionis und sede 
impedita in den Bistümern. 
. Die Kirchenämter im Gebiete der Metropolitan- 
gewalt. Die Inhaber dieser Amter sind die Patriarchen, 
Primaten, Exarchen und Erzbischöfe. Erstere sind Metropoliten, 
denen früher eine kirchliche Jurisdiktion zustand über eine oder mehrere 
Provinzen des römischen Reichs. Als Patriarchen anerkannt waren 
seit dem Konzil zu Nicäa (325) die Bischöfe von Rom, Alexandrien, 
Antiochien; dazu traten seit 451 auf dem Konzil zu Chalcedon die 
Bischöfe von Konstantinopel und Jerusalem; im ganzen fünf Patri- 
archen. Die alten Patriarchate werden auch heute noch vom Papste 
besetzt. Die Inhaber haben heute keine aktive Jurisdiktion mehr, 
auch keine Residenzpflicht, sondern leben in Rom. Eine Ausnahme 
macht nur der Patriarch von Jerusalem. Er lebt und wirkt dort seit 
1847. Jetzt gibt es noch fünf neue Patriarchate für die Armenier, 
Chaldäer, Maroniten, Melchiten und Syrer. Die sog. Patriarchae 
minores sind nur Titularpatriarchen, diese Titel haben der Patriarch 
von Venedig, von Lissabon und der von Westindien. Die Primaten 
und Exarchen sind Oberbischöfe eines ganzen Reichs. Heute gibt es 
keine Exarchen mehr; die Primatenwürde ist nur noch ein Titel und 
eine Ehrenstelle. Als solche besteht sie fort in Frankreich (Primas 
ecclesiae Gallicanae), in Deutschland (Primas Germaniae, das 
ist der Erzbischof von Salzburg), in Polen (Primas Poloniae, das 
ist der Erzbischof von Posen-Gnesen), in Ungarn (Primas Ungarige, 
das ist der Erzbischof von Gran). 
Die Erzbischöfe oder Metropoliten im engeren Sinne sind 
Bischöfe, denen eine obere Jurisdiktion über eine Mehrheit von Diözesen 
resp. ihre Bischöfe zusteht. Jeder Erzbischof hat eine sogenannte 
  
 
	        
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