542 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
provincia. Die Bischöfe, die einem Erzbischof unterstehen, heißen
Suffraganei. Zum Begriff eines Metropoliten gehören nicht notwendig
Suffraganen, sondern ohne Suffraganen sind sie nur Bischöfe mit dem
Titel: Erzbischof. Letztere finden sich namentlich in Italien. Die erz-
bischöfliche Jurisdiktion heißt technisch Jus metropoliticum; der Erz-
bischof fungiert als zweite Instanz für die bischöflichen Gerichte (nament-
lich Ehescheidungssachen, Disziplinarsachen), ferner liegt ihm ob die
Ernennung des Kapitelvikars und des Okonomen, die Ausfsicht über die
Suffraganen, namentlich die Uberwachung der Residenzpflicht der Bischöfe
und das Ausfsichtsrecht über die bischöflichen Seminare. Der Erzbischof hat
ferner das Recht zur Berufung der Saffraganen zu einem Provinzial=
konzil (Provinzialsynode). Dies Recht war seit dem 16. Jahr-
hundert obsolet geworden, es ist erst seit 1848 wieder praktisch geworden.
1860 fand ein derartiges Provinzialkonzil in Köln statt. Auf der
Provinzialsynode kann der Metropolit ein Strafrecht gegen die Suf-
fraganen ausüben, aber nur wegen geringer Vergehen (causae minores).
Wegen causae maiores und ev. Absetzung ist nur der Papst zu-
ständig. Ferner kann auf der Synode die Visitation der Suffragan-
bistümer beschlossen werden. Die Ehrenvorrechte der Erzbischöfe find:
das Jus Pallil, ius erectae crucis praeferendae, das Recht sich
bei Prozessionen ein Kreuz vortragen zu lassen und das Prädikat:
Excellentissimus und reverendissimus.
C. Die Kirchenämter im Gebiete der Episkopalgewalt.
1. Die Bischöfe (Episcopi) sind die Träger der Kirchengewalt
über eine Mehrheit von Pfarreien. Ihr Herrschaftsgebiet heißt
Diözese. Die Bischöfe heißen auch ordinarli, weil ihre jurisdiktionelle
Gewalt mit dem bischöflichen Amt verbunden ist. Innerhalb der Diözese
ist der Bischof der Inhalt aller Kirchengewalt.
Die bischöflichen Rechte scheiden sich in jura ordinis und iura
jurisdictionis. Die iura ordinis erhält der Bischof mit der Kon-
sekration. Sie sind entweder iura communia, d. h. alle Rechte des
ordo presbyteralis, die er mit den einfachen Priestern teilt, und mit
deren Ausübung er auch andere Priester betrauen darf (Taufe, Buße,
Abendmahl und letzte Olung), oder jura propria seu reservata, b. h.
alle Rechte, die dem Bischof allein zustehen (Pontifikalien und Pontifikal-
handlungen). Hierher gehören die Firmung, Ordination, Benediktion
der Abte, Konsekration der Könige, Kirchen, die Weihe der heiligen Ole.
Die Jura iurisdictionis des Bischofs haften am Amt. Der
Bischof erhält sie erst mit erfolgter Konfirmation seitens des Papstes.
Diese Jura werden eingeteilt in lex iuris dictionis, d. i. der
Inbegriff der Regierungsrechte, denen alle Einwohner der Digzese
unterworfen sind, namentlich die cura animarum des Bischofs, und
in die lex dioecesana, die Summe der nutzbaren bischöflichen
Rechte, namentlich das Recht auf Abgabe.
Diese Rechte stehen dem Bischofe im eigenen Namen zu. Daneben
übt er andere Befugnisse der päpstlichen Primatialgewalt aus, aber nur
kraft Delegation. Diese Delegation ist entweder eine generelle
(delegatio a jure), dann beruht sie auf Gesetz, namentlich auf den