§ 150. Die gegenwärtige Stellung d. preuß. Staates zu den Kirchen 2c. 519
d. h. öffentliche Sachen. Als solche sind sie dem Privateigentum ent-
zogen, obwohl im Eigentum der Kirchengemeinde (88 160, 170, 174,
8* h. t.). #n Ersitzung an ihnen ist ausgeschlossen (A#bF. 1 9
581, 582).
Die bei solchen Kirchengesellschaften zur Feier des Gottesdienstes
und zum Religionsunterricht bestimmten Personen haben mit anderen
Beamten im Staate gleiche Rechte (§ 19 h. t.). Das besondere Recht
der Geistlichen besteht wie bei Beamten in Befreiungen und Be-
schränkungen. Sie sind befreit von Kommunal-, Kreis= und Pro-
vinzialabgaben, wie von der Einquartierungslast und den Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, von den kirchlichen
Abgaben und Lasten, aber nicht von Schulgemeindebeiträgen, nicht von
der Militärpflicht, nur vom Dienst mit der Waffe im Felde, ferner
angestellte Geistliche sind in der Ersatzreserve und im Beurlaubtenstande
von dem Militärdienste mit der Waffe befreit (§ 65 Gesetz vom 2. Mai
1874 RGBl. S. 45 und Gesetz vom 11. Februar 1888 RGBl. S. 11).
Sie genießen gegen Amtsbeleidigungen besonderen strafrechtlichen Schutz
( 196 St G.). Die Zwangsvollstreckung gegen sie unterliegt den
Beschränkungen der ZPO. 88§8 811 Nr. 7, 8 und 850 Nr. 8. Sie
können nicht Schöffe, Geschworene, nicht Stadtverordnete, Magistrats-
mitglieder, Vorsteher oder Mitglieder einer anderen kommunalen Ver-
tretung sein. Vormünder, Schiedsmänner können sie nur mit Ge-
nehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde sein (Art. 72 preuß. A.
z. BGB. und Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879 8 2).
Zur Zeit der Emanation der preußischen Verfassung hatten außer-
dem Korporationsrechte die Herrenhuter nach der Generalkonzession
vom 18. Juli 1763, die separierten Altlutheraner (Generalkonzession
vom 23. Juli 1845 (GS. S. 516), durch Gesetz haben sie gemäß
Art. 13 der Vl. erlangt die Mennoniten (Ges. vom 12. Juni 1874),
die Baptisten (Ges. vom 7. Juli 1875). Außer den juristischen Per-
sönlichkeiten haben sie einen erhöhten strafrechtlichen Schutz erhalten
und sind von der vereinspolizeilichen Aufsicht befreit.
Ein Aufsichtsrecht des Staates gegenüber allen Religionsgesell-
schaften zeigt sich in den gesetzlichen Vorschriften über die Grenzen
des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf= und Zuchtmittel. Diese
dürfen nur dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung
eines innerhalb der Kirche oder der Religionsgesellschaft wirkenden
Rechts oder die Ausschließung aus der Kirchen= oder Religionsgesell-
schaft bezwecken. Straf= oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Frei-
heit oder bürgerliche Ehre sind unzulässig (§ 1 des Ges. vom 13. Mai
1873 (GS. S. 205). Für sämtliche, mit Korporationsrechten ver-
sehene Religionsgesellschaften ist der Austritt aus ihnen durch Ge-
setz vom 14. Mai 1873 geregelt. Das Nähere s. § 6 dieses Buches.
Dem Mißbrauch der Kirchenge walt wird im allgemeinen Staats-
interesse dadurch zu begegnen gesucht, daß die Geistlichen wegen staats-
gefährdender Predigten und Veröffentlichungen durch 8 130 a StGB.
(Kanzelparagraph) bedroht sind. Die mit Korporationsrechten aue-
gestatteten Religionsgesellschaften sind ferner in ihrem Vermögens-