572 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Deklaration vom 21. November 1803 (auch gültig in der Rheinprovinz
und Westfalen auf Grund der AKO. vom 17. August 1825) grund-
sätzlich dahin gestaltet worden, daß alle Kinder aus gemischten Ehen
im Glauben des Vaters zu erziehen, abweichende Verträge zwischen
den Ehegatten ausgeschlossen sind, und Ausnahmen während bestehender
Ehe nur auf Grund freiwilliger Einigung der Eltern und nach Auf-
lösung der Ehe, sofern und soweit die Kinder das ganze letzte Jahr
hindurch einen abweichenden Religionsunterricht erhalten haben, zu-
gelassen werden (vgl. B. Hübler, Die religiöse Erziehung der Kinder aus
gemischten Ehen. Berlin 1888 in v. Gneist Festgaben S. 231; ferner
Johow, Jahrb. Bd. 9 S. 44, 48, Bd. 10 S. 79, Bd. 20 S. A. 247,
Bd. 24 S. A. 30, ZBl. für freiwillige Gerichtsbarkeit 3 S. 181, Johow
Bd. 31 S. A. 15). Die Vorschrift der Dekl. vom 21. November 1808,
daß die religiöse Erziehung von Kindern aus Mischehen sich nach dem
übereinstimmenden Willen der Eltern bestimme und jeder Widerspruch
unzulässig sei, solange die Eltern lüber den Religionsunterricht einig
sind, kommt nicht zur Anwendung, wenn die Ehe geschieden ist (preußische
Dekl. vom 21. November 1803 und preußisches ALR. II 2 § 78).
Johow, Jahrb. Bd. 26 S. A. 25.
Ein im Geltungsgebiete des preußischen ALl. geborenes uneheliches
Kind ist in dem jeweiligen Glaubensbekenntnisse der Mutter zu erziehen,
nicht in demjenigen, das die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes
hatte, falls sie vor zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre des Kindes
ihren Glauben wechselt (ALR. II 2 § 642; EG. z. BGB. Art. 134;
Johow, Jahrb. Bd. 22 S. A. 230). Wird ein uneheliches Kind an
Kindes Statt von einem dritten angenommen, so ist dasselbe nicht mehr
im Glaubensbekenntnisse seiner Mutter, sondern in dem des Adoptiovaters
zu ehiehen E 1757 BE#B., preuß. Dekl. vom 21. November 1803;
ALR. II 2 § 642; Johow, Jahrb. Bd. 22 S. A. 233). Werden
eheliche Kinder von dem Vater in Pflege gegeben, so behält er das
Bestimmungsrecht der religiösen Erziehung seiner Kinder, da die land-
rechtlichen Vorschriften über die religiöse Erziehung der Pflegekinder
mit der Nichtaufnahme des Instituts der Pflegekindschaft in das BGB.
beseitigt sind (Motive z. BGB. Bd. 4 S. 953; z. EG. z. BG.
S. 302, E. des RE. in Strafs. Bd. 34 S. 162). Den Pflegeeltern
steht daher das ihnen im § 753 II 2 AR. eingeräumte Recht der
Sorge für die Person des Pflegekindes nicht mehr zu, und damit ist
auch ihrem Bestimmungsrecht in Ansehung der religiösen Erziehung
des angenommenen Kindes ungeachtet der Vorschrift des Art. 134
EG. zum BGB. der Boden entzogen, da diese Besugnis lediglich einen
Ausfluß jenes Rechts bildete (Johow, Jahrb. Bd. 280 S. A. 14).
Über die religiöse Erziehung der Fürsorgezöglinge (ogl. preuß. Ges.
über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 §§ 9,
18, 20; EG. z. BGB. Art. 3, 134) äußert sich das KE. in seinem
Beschluß vom 2. Februar 1895 (Johow Bd. 29 S. A. 37) dahin:
Nach Art. 134 EcG. z. BGB. sind die landesgesetzlichen Vorschriften
über die religiöse Erziehung der Kinder unberührt geblieben, und den
Landesgesetzen ist demnach auch die Neuregelung vorbehalten (ogl. Art.