Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

572 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Deklaration vom 21. November 1803 (auch gültig in der Rheinprovinz 
und Westfalen auf Grund der AKO. vom 17. August 1825) grund- 
sätzlich dahin gestaltet worden, daß alle Kinder aus gemischten Ehen 
im Glauben des Vaters zu erziehen, abweichende Verträge zwischen 
den Ehegatten ausgeschlossen sind, und Ausnahmen während bestehender 
Ehe nur auf Grund freiwilliger Einigung der Eltern und nach Auf- 
lösung der Ehe, sofern und soweit die Kinder das ganze letzte Jahr 
hindurch einen abweichenden Religionsunterricht erhalten haben, zu- 
gelassen werden (vgl. B. Hübler, Die religiöse Erziehung der Kinder aus 
gemischten Ehen. Berlin 1888 in v. Gneist Festgaben S. 231; ferner 
Johow, Jahrb. Bd. 9 S. 44, 48, Bd. 10 S. 79, Bd. 20 S. A. 247, 
Bd. 24 S. A. 30, ZBl. für freiwillige Gerichtsbarkeit 3 S. 181, Johow 
Bd. 31 S. A. 15). Die Vorschrift der Dekl. vom 21. November 1808, 
daß die religiöse Erziehung von Kindern aus Mischehen sich nach dem 
übereinstimmenden Willen der Eltern bestimme und jeder Widerspruch 
unzulässig sei, solange die Eltern lüber den Religionsunterricht einig 
sind, kommt nicht zur Anwendung, wenn die Ehe geschieden ist (preußische 
Dekl. vom 21. November 1803 und preußisches ALR. II 2 § 78). 
Johow, Jahrb. Bd. 26 S. A. 25. 
Ein im Geltungsgebiete des preußischen ALl. geborenes uneheliches 
Kind ist in dem jeweiligen Glaubensbekenntnisse der Mutter zu erziehen, 
nicht in demjenigen, das die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes 
hatte, falls sie vor zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre des Kindes 
ihren Glauben wechselt (ALR. II 2 § 642; EG. z. BGB. Art. 134; 
Johow, Jahrb. Bd. 22 S. A. 230). Wird ein uneheliches Kind an 
Kindes Statt von einem dritten angenommen, so ist dasselbe nicht mehr 
im Glaubensbekenntnisse seiner Mutter, sondern in dem des Adoptiovaters 
zu ehiehen E 1757 BE#B., preuß. Dekl. vom 21. November 1803; 
ALR. II 2 § 642; Johow, Jahrb. Bd. 22 S. A. 233). Werden 
eheliche Kinder von dem Vater in Pflege gegeben, so behält er das 
Bestimmungsrecht der religiösen Erziehung seiner Kinder, da die land- 
rechtlichen Vorschriften über die religiöse Erziehung der Pflegekinder 
mit der Nichtaufnahme des Instituts der Pflegekindschaft in das BGB. 
beseitigt sind (Motive z. BGB. Bd. 4 S. 953; z. EG. z. BG. 
S. 302, E. des RE. in Strafs. Bd. 34 S. 162). Den Pflegeeltern 
steht daher das ihnen im § 753 II 2 AR. eingeräumte Recht der 
Sorge für die Person des Pflegekindes nicht mehr zu, und damit ist 
auch ihrem Bestimmungsrecht in Ansehung der religiösen Erziehung 
des angenommenen Kindes ungeachtet der Vorschrift des Art. 134 
EG. zum BGB. der Boden entzogen, da diese Besugnis lediglich einen 
Ausfluß jenes Rechts bildete (Johow, Jahrb. Bd. 280 S. A. 14). 
Über die religiöse Erziehung der Fürsorgezöglinge (ogl. preuß. Ges. 
über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 §§ 9, 
18, 20; EG. z. BGB. Art. 3, 134) äußert sich das KE. in seinem 
Beschluß vom 2. Februar 1895 (Johow Bd. 29 S. A. 37) dahin: 
Nach Art. 134 EcG. z. BGB. sind die landesgesetzlichen Vorschriften 
über die religiöse Erziehung der Kinder unberührt geblieben, und den 
Landesgesetzen ist demnach auch die Neuregelung vorbehalten (ogl. Art.
	        
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