§ 152. Das zußere Schulrecht. 573
3 das.). Dies gilt nicht nur von den materialrechtlichen Bestimmungen,
sondern auch von der Art ihrer Geltendmachung. Das preußische
Fürsorgeerziehungsgesetz vom 2. Juli 1900 schreibt nun aber, übrigens
im Einklang mit ⅛. 17 des früheren Gesetzes, betr. die Unterbringung
verwahrloster Kinder, vom 13. März 1878 im § 18 ausdrücklich vor,
daß die gesetzlichen Bestimmungen über die religiöse Erziehung der
Kinder auch auf die Fürsorgeerziehung Anwendung finden, und damit
ist, wie die Fürsorgeerziehung im allgemeinen (vgl. §§ 2, 9 ff. Fürs.
EG.), so die religiöse Erziehung der Zöglinge noch besonders der
Verwaltungsbehörde übertragen worden. Die letztere ist es, welche
für die Dauer der Fürsorgeerziehung die gesetzlichen Bestimmungen
über die religiöse Erziehung anzuwenden und unter Beachtung der
Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 Fürs. EG. durchzuführen hat.
Das Vormundschaftsgericht hat auf die richtige Anwendung und Durch-
führung der Vorschriften über die religiöse Erziehung einen maßgeben-
den Einfluß ebensowenig, wie auf diejenigen der Bestimmungen über
die Fürsorgeerziehung überhaupt. Die Überwachung liegt der staat-
lichen Aufsichtsbehörde und in höherer Instanz dem Minister des
Innern ob (vgl. § 20 Fürs. EG. Nr. XI Allg. Best. vom 18. Dezember
1900). Die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts beschränkt sich, von
der Möglichkeit behördlicher Vorstellung abgesehen, auf die Sorge für
eine gesetzliche Vertretung des Kindes für den Fall, daß eine Beschwerde
bei der Aussichtsbehörde oder dem Minister erforderlich werden sollte.
Daß dieses der Standpunkt des Fürs. E. ist, daran lassen auch die
Allg. Best. unter Nr. V keinen Zweifel (ogl. ferner § 5 Regl.
des Kommunalverbandes Kassel, mitgeteilt bei Aschrott, Fürsorge-
erziehung S. 287).
Die Erfüllung der den Eltern bezw. Vormündern, bezüglich der
schulpflichtigen Kinder obliegenden Pflicht, sie zur Schule zu schicken,
kann gemäß § 48 II 12 durch Zwangsmittel und Bestrafung der
nachlässigen Eltern bezw. Vormünder erreicht werden. Die Gültigkeit
des zit. § 48 ist durch das BGB. nicht berührt worden. Auch unter
der Herrschaft des BGB. würde der Vormund an sich für verpflichtet
zu erachten sein, für den regelmäßigen Schulbesuch des Mündels Sorge
zu tragen und daher wegen Vernachlässigung dieser Pflicht gestraft
werden können. Denn der Vormund hat das Recht und die Pflicht,
für die Person des Mündels zu sorgen nach Maßgabe der für die
elterliche Gewalt geltenden Vorschriften (88 1703, 1800 BG#B.), und
in der Sorge für die Person des Kindes liegt das Recht und die
Pflicht das Kind zu erziehen und zu beaufsichtigen (§ 1631 BGB.).
Diese Ordnungsstrafgewalt auf dem Unterrichtsgebiete liegt als ein
Teil der Unterrichtsverwaltung den dafür bestellten besonderen Behörden
ob. Nach dem Gesetz vom 11. März 1872 (GS. S. 183), betr. die
Beaufsichtigung des Unterrichtswesens, steht in der ganzen Monarchie
die Aussicht über alle öffentlichen und Privat-, Unterrichts= und Er-
ziehungsanstalten ausschließlich dem Staate zu. Die Verwaltung des
Unterrichtswesens ist in den älteren, wie in den neuen Landesteilen
nicht den Polizeibehörden, sondern besonderen Behörden, den Provinzial-