Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

574 5. Buch. Die materielle Staatsver waltung. 
schulkollegien und den Abteilungen der Regierungen für Kirchen= und 
Schulwesen, in höchster Instanz dem Unterrichtsministerium übertragen. 
(Instruktion f. d. Provinzialkonsistorien u. für die Regierungen vom 
23. Oktober 1817 § 18, GS. S. 237 u. 248; Kab. O. vom 31. 
Dezember 1825 unter B. u. II 2 GS. 1826 S. 5, Verordnung 
vom 13. Mai u. 22. September 1867 u. vom 20. Juni 1868, GS. 
S. 667, 1570 u. 620). In der lokalen Instanz wird die Schul- 
aufsicht ausgeübt durch die Schuldeputationen und die staatlich ernannten 
Lokal= und Kreisschulinspektoren. Der Art. 24 Verf. Urk. und die 
Teilnahme der Gemeinden an der Schulaussicht ist dadurch nicht 
berührt. Eine unmittelbare Einwirkung steht demnach der Kirchen- 
gemeinde auf die Schule nicht zu, wohl aber hat der Gemeindekirchenrat 
die religiöse Erziehung der Jugend zu beachten, um die Interessen 
der Kirchengemeinde in bezug auf die Schule zu vertreten. Mißstände 
in der religiösen Unterweisung der Jugend oder in sittlicher Beziehung 
sind von ihm bei den gesetzlichen Organen der Schulverwaltung zur 
Anzeige zu bringen. (Kirchengemeinde= und Synodalordnung 16, 
Gesetz vom 25. Mai 1874 Art. 2 Nr. 2). Die Schulaussichtsbehörden 
sind befugt, ihren Verfügungen nötigenfalls durch die gesetzlichen 
Zwangs= und Strafmittel (Schulversäumnisstrafen) Nachdruck zu geben 
und können sich hierbei ihrer nachgeordneten Organe, erforderlichen- 
falls der Polizei bedienen (§ 48 der Verordn. vom 26. Dezember 1808 
GS. 1817 S. 282, E. des OVG. Bd. 11 S. 401/2). Die Polizei- 
behörden sind dagegen in Schulverwaltungssachen selbständig mit- 
zuwirken nur zuständig, soweit eine solche Mitwirkung entweder durch das 
Gesetz ihnen ausdrücklich zugewiesen ist, wie beispielsweise bei der Fest- 
setzung und Einziehung von Schulversäumnisstrafen (OVG. Bd. 7 S. 217, 
Erl. d. Unterrichtsministers vom 4. März 1863, ZBl. S. 143), oder so- 
weit es sich nicht bloß aus dem Gesichtspunkte der Ordnung im Schulwesen, 
sondern aus einem allgemeinen polizeilichen Interesse ergibt (OVG. vom 
7. März 1894 Bd. 26 S. 409 (410) in v. Kamptz Bd. 2 S. 639). 
Werden durch eine Regierungsverordnung Personen, deren Obhut 
die schulpflichtigen Kinder unterstellt sind, mit Strafe bedroht, sofern sie 
die Kinder ohne genügenden Grund die Schule versäumen lassen, so ist 
eine derartige Verordnung nur insoweit gültig, als sie in Ubereinstimmung 
mit § 48 II 12 AL R. steht. Es muß daher die Versäumnis auf eine 
nachweisbare Nachlässigkeit der Personen, deren Obhut die Kinder 
unterstellt sind, zurückzuführen sein. Die Prüfung, ob eine Schulver- 
säumnis ohne genügenden Grund stattgefunden hat, steht dem Richter zu. 
(KG. vom 18. Juni 1900, in Johow, Jahrbuch Bd. 20 S. 687.) 
8 158. Schulijzucht. 
Bezüglich des Rüge= und Strafrechts in den Schulen bestimmt 
schon das preußische ALR. in Teil II Titel 10 §50, daß die Schul- 
zucht niemals bis zu Mißhandlungen, welche der Gesundheit der 
Kinder auch nur auf entfernte Art schädlich werden könnten, ausgedehnt 
werden darf. Im Einklange damit steht auch die Kabinettsorder vom 
14. Mai 1825 (GS. S. 149), welche unter Nr. 4 die landrechtliche 
 
	        
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