§ 154. Behördenorganisation. 577
des Mädchenschulwesens und des Turnunterrichts) ist eine besondere
Abteilung (zweite Unterrichtsabteilung) durch Allerh. Erlaß vom
9. Januar 1882 (ZBl. 1883 S. 233) genehmigt worden.
Die Befugnisse des Unterrichtsministers bestimmen sich im allge-
meinen nach den Verordnungen vom 27. Oktober 1810 (GS. S. 63)
und 3. November 1817 (GS. S. 289), in den neuen Landesteilen
nach der Verordnung vom 13. Mai 1867.
Dem Minister steht die Entscheidung in letzter Instanz zu bei sehr
wichtigen Verwaltungsakten, z. B. Veräußerung von Schulvermögen,
soweit es sich um ganze Landgüter oder Häuser handelt, bei Bewilligung
des Ruhegehalts der Lehrer, Witwen= und Waisengeldern, Veränderung
des konfessionellen Charakters und Aufhebung einer Volksschule u. a. m.
Bei gewissen wichtigen Angelegenheiten hat sich der Minister die Ge-
nehmigung vorbehalten, so bei Errichtung von Privatschulen, Be-
schaffung des Lehr= und Lernmaterials, insbesondere bezüglich des
Religionsunterrichts und der Lesebücher, Anstellung von Ausländern
im Schuldienst, Anstellung pp. der Seminarlehrer, Vorsteher und
Lehrer der staatlichen Präparandenanstalten.
. Die Oberpräsidenten. Für die Zuständigkeit dieser in
Schulangelegenheiten ist maßgebend die Instruktion vom 31. Dezember
1825 (GS. 1826 S. 1). Der Oberpräsident entscheidet in den ihm
durch den Unterrichtsminister zur Entscheidung überwiesenen Angelegen-
heiten. Er ist Vorsitzender des Provinzialschulkollegiums. Er ent-
scheidet in zahlreichen Schulsachen auf Beschwerden, betreffend zwangs-
weise Pensionierung und Pensionsfestsetzung von Lehrern an Volks-
schulen und mittleren Schulen, Streitigkeiten wegen des Dienstein-
kommens der Lehrer, Verteilung der zu Ergänzungszuschüssen bereit
gestellten Staatsmittel auf die Kreise, über gastweise Zuschulung u. dgl. m.
Es ist ihm ferner übertragen die Schulaussicht über die Provinzial-
Erxziehungs= und Idiotenanstalten.
C. Die Provinzialschulkollegien. Diese waren ursprünglich
Abteilungen der Provinzialkonsistorien und sind erst später selbständige
Behörden geworden, unmittelbar dem Unterrichtsminister unterstellt.
Für ihren Geschäftsbereich sind maßgebend die Dienstinstruktion für
die Konsistorien vom 23. Oktober 1817 (GS. S. 237), Kab. O. vom
31. Dezember 1825, betreffend die Abänderung der bisherigen Organi-
sation der Provinzialverwaltungsbehörden (GS. 1826 S. 5); 2.
vom 26. August 1859 (GS. S. 535).
Ihren Sitz haben die Provinzialschulkollegien in den Provinzialhaupt=
städten, für Schleswig-Holstein ursprünglich in Kiel, später nach Schles-
wig verlegt. Dem Schleswiger Provinzialschulkollegium untersteht auch
das Herzogtum Lauenburg. Die Hohengollernschen Lande stehen unter
dem Provinzialschulkollegium der Rheinprovinz, der Stadtkreis Berlin
unter dem für Berlin (LVG. § 41), das Fürstentum Waldeck-Pyrmont
unter dem zu Kassel.
Den Vorsitz führt der Oberpräsident. Stellvertreter des Vorsitzenden
find — ausgenommen Berlin, Königsberg, Breslau, Magdeburg,
Hannover, Kassel und Koblenz, wo besondere Dirigenten bestellt sind —
Altmann, Handbuch der Verfassung 11. 37