§ 156. Die versch. Schularten. § 157. Die Unterhaltung d. Volksschule. 581
Grenzen aber steht den Regierungen und in höherer Instanz dem
Unterrichtsminister vermöge der ihnen gesetzlich übertragenen Leitung
und Beaussichtigung des gesamten Elementarschulwesens die Befugnis
zu, die erforderlich erscheinenden Anordnungen zu treffen (§ 9 II 12
ALsR. V. vom 27. Oktober 1810 (GS. S. 31, V. vom 3. November
1817 [GS. S. 2881, Reg. Instr. vom 23. Oktober 1817, Kab. O.
vom 31. Dezember 1825 [GS. 1826 S. 61, Art. 23 Vu. und § 1
des Ges. vom 11. März 1872 [GS. S. 181l). Insbesondere sind
nach § 18 Abs. 4 der Reg. Instr. vom 23. Oktober 1817 die
Regierungen auch ermächtigt, mit Genehmigung des Ministers neue
Lehr= und Schulpläne einzuführen oder die bestehenden zu verändern.
Für Einrichtung, Aufgabe und Ziel der preußischen Volksschule ist
jetzt maßgebend die allgemeine Verfügung des Unterrichtsministers vom
15. Oktober 1872 (Mhl. S. 273).
Die dem Landrecht bekannten Schularten haben im Laufe der Zeit
eine erhebliche Vermehrung erfahren.
Nach Absolvierung der Volksschule find jetzt ergänzend die Fort-
bildungsschulen (ländliche und gewerbliche) und Sonntagsschulen ein-
gerichtet worden. Zu dem Besuche der gewerblichen Fortbildungsschulen
können auf Grund statutarischer Bestimmung der Gemeinde männliche
Arbeiter unter 18 Jahren für verpflichtet erklärt werden.
In den Städten sind als Mittelstufen zwischen den niederen und ge-
lehrten Schulen die aus mindestens fünf Klassen bestehenden Mittelschulen
(sog. Bürger-, Rektor-, höhere Knaben= oder Stadtschulen) ins Leben ge-
rufen worden, daneben für Mädchen noch besondere Mädchen-Mittelschulen
und höhere Töchterschulen, letztere mit sieben und mehr aufsteigenden
Klassen und zwei fremden Sprachen (Französisch, Englisch). Außerdem
finden sich für die verschiedensten Handels= und industriellen Gewerbe
Fachschulen (z. B. Baugewerkschulen, Gewerbliche Fachschulen für Metall-
industrie, Weberei, Töpferei, Ziegler, Kunsttischlerei und Holzschnitzerei,
Handwerker= und Kunstgewerbeschulen). Diese Schulen sind meistens
Gemeindeanstalten mit staatlichen Zuschüssen.
Zu den höheren Lehranstalten gehören außer den humanistischen
Gymnasien die mit diesen im wesentlichen gleichberechtigten Real-
gymnasien und Oberrealschulen, ferner noch die minderberechtigten sechs-
klassigen Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen. Zur
Heran= und Ausbildung von Lehrerinnen dienen jetzt Lehrerinnen-
cunare zum Teil königlich, zum teil anschließend an höhere Töchter-
ulen.
Neben den Universitäten sind in neuerer Zeit Hochschulen für technische,
künstlerische, gewerbliche, landwirtschaftliche Zwecke, wie Bauakademien,
technische, landwirtschaftliche Hochschulen, Kunstakademien, Hochschulen
für Musik, neuestens auch Handelshochschulen als kommunale Unter-
nehmungen gegründet worden.
8157. Die Unterhaltung der Volksschule.
Die Verpflichtung zur Errichtung und Unterhaltung von Unterrichts-
anstalten d. h. gemeinen bezw. Elementar= und Volksschulen weist das