582 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
preußische ALR. in Ermangelung von vorhandenen Stiftungen für
derartige Zwecke regelmäßig den zur Schule gehörigen Hausvätern
mit Ausnahme des Gutsherrn des Schulorts zu, der sog. Schul-
sozietät. Zu den Hausvätern zählen die am Orte wohnhaften, an-
gesessenen, nicht angesessenen, verheirateten, nicht verheirateten Personen,
welche aus eignen Mitteln allein oder gemeinschaftlich mit anderen
einen Hausstand unterhalten. Daher sind Geistliche und Lehrer zu
Schulbeiträgen verpflichtet, ebenso wie Gesellen und Dienstboten, welche
aus ihrem eigenen Erwerbe ihren Unterhalt gewinnen (OVG. Bd. 2,
S. 199; 3, 138; 7, 227; 9, 123 sv. Kamptz Bd. 2 S. 729, 9221).
Nach § 187 der Reg. Instr. vom 23. Oktober 1817 ist den Regierungen
ausdrücklich die Befugnis erteilt, Schulsozietäten einzurichten. Die
Regierung kann hiernach die Hausväter eines bestimmten Bezirks zu
einer Sozietät vereinigen und, wenn sie dies tut und die Schule mit
einem Vorstande versieht, so steht dem zur Unterhaltung der Schule
verpflichteten Verbande die Eigenschaft einer Korporation zu, deren
Vorstand die Schule, das Schulinstitut, nach außen zu vertreten hat
(Plenarbeschl. des OTr. vom 20. Juni 1853 BVd. 25 S. 301ff.).
Im Geltungsbereiche des ALR. ist die Befugnis der Aufsichtsbehörde,
„Schulsozietäten einzurichten oder zu verteilen“, nur auf die Zuweisung
von Hausvätern aus gewissen Distrikten, nicht auf die von Land-
gemeinden oder Gutsherrschaften erstreckt; beide können nur durch be-
sondere Ortsverfassung (praeter legem) Mitglieder des Schulverbandes.
oder diesem — vom „Gutsherrn des Schulortes“ abgesehen — bei-
tragspflichtig werden. Wenn in einer Sozietät nach deren Orts-
versafung an Stelle der Hausväter Landgemeinden und Gutsherrschaften
die Schullast ganz oder teilweise tragen, die Hintersassen eines anderen
Gutsherrn neu eingeschult werden, so werden diese als solche nicht
Mitglieder der Sozietät, deren Verfassung nicht unterworfen und daher
auch durch die Einschulung allein nicht beitragspflichtig. Wenn aus
einer Sozietät mit gleicher Verfassung einzelne Einwohner einer Land-
gemeinde ausgeschult und zu einer neuen Schule, welche die Anstalt
nicht jenes, sondern eines anderen Schulverbandes ist, zugewiesen
werden, so wird diese Landgemeinde durch jene Sozietätsverfassung nicht
an Stelle der ausgeschulten Hausväter dem anderen (neuen) Schul-
verbande beitragspflichtig (OV G. E. vom 17. Januar 1894 Bd. 26
S. 160 [162] in v. Kamptz Bd. 2 S. 613).
Was die Verteilung der Lasten im einzelnen anlangt, so tragen die
Hausväter die sächlichen und persönlichen Ausgaben der Schulunter-
haltung, mögen sie zur Befriedigung älterer oder neu entstehender
Unterrichtsbedürfnisse erfordert werden. Die Pflicht der Hausväter ist
jedoch durch § 30 I1 12 ALR. dahin eingeschränkt, daß, wenn in dem-
selben Bezirke mehrere Schulen für die Einwohner verschiedenen
Glaubens bestehen, jeder nur zur Unterhaltung der Schule seines
Glaubens beizutragen hat. Daher kann eine Sozietät, zu welcher
Hausväter verschiedener Konfession gehören, und welche eine Konfessions-
schule unterhält, nicht verpflichtet werden, neben dieser noch eine zweite
für die andere Konfession zu errichten; wird eine solche von der