Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 157. Die Unterhaltung der Volksschule. 583 
Auffichtsbehörde für erforderlich erachtet, so bleibt dieser nur übrig, 
nach § 18 lit. k. der Reg. Instr. vom 23. Oktober 1817 die be- 
stehende Sozietät zu teilen und eine solche aus den Auszuschulenden 
für die neue Schule zu bilden (OVG. Bd. 28 S. 169 I171|] in 
v. Kamptz, Bd. 2 S. 630). Die Schulunterhaltungskosten sind als 
gemeine Last auf sämtliche Hausväter jedes Orts nach Verhältnis ihrer 
Besitzungen und Nahrungen billig zu verteilen (88§ 29, 31, 34 11 12 
ALR.). Die Bildung einer Observanz ist zulässig. 
Das A#. regelt nur die Verteilung dem Prinzip nach, es bedarf 
daher für jede Schulsozietät erst noch der besonderen Einführung eines 
festen, jenem Prinzip entsprechenden Steuerfußes, um die gesetzliche 
Unterlage für die Ausschreibung von Beiträgen im Einzelfalle zu ge- 
winnen (E. d. OVG. Bd. 10 S. 148). Die Beschlußfassung hierüber 
steht der korporativen Gesamtheit der Hausväter und, sofern die 
Sozietät durch erwählte Repräsentanten vertreten wird, diesen zu. Der 
gefaßte Beschluß wird jedoch öffentlichrechtlich gültig erst durch die 
binzutetende Genehmigung der Schulaussichtsbehörde, da dieser durch 
18 lit. e und f. die Reg. Instr. vom 23. Oktober 1817 die Auf- 
sicht und Verwaltung des gesamten Elementarschulwesens und sämt- 
licher äußerer Schulangelegenheiten übertragen ist (OVG. E. vom 
27. April 1897 in v. Kamptz, Erg. Bd. 1 S. 247f.). Das Kommunal= 
abgabengesetz vom 14. Juli 1893 ist bei § 31 AL. II 12 nicht an- 
wendbar, die Schulabgaben erstrecken sich nicht auf Einkommen aus 
Grundbesitz und Gewerbebetrieb außerhalb des Schulbezirkes (OVG. 
vom 1. März 1898 PWVBl. 20 S. 121). Die Schullasten, zu denen 
die Schulbaulast, welche besonders geregelt ist, nicht gehört, werden, 
soweit sie der Schulsozietät obliegen, in der Regel als Zuschläge zu 
den Realsteuern und zur Staatseinkommensteuer erhoben. Das System 
der Schulsozietäten besteht in dem landrechtlichen Geltungsgebiete mit 
Ausnahme von Ost= und Westpreußen, Hannover, Schleswig-Holstein. 
Die im § 33 U 12 AR. vorgesehene subsidiäre Verpflichtung der 
Gutsherrschaften, ihre Untertanen bei Tragung der Schulbeiträge zu 
unterstützen, ist zwar an sich noch gültig, hat aber ihre praktische Be- 
deutung dadurch verloren, daß die Königliche Staatsregierung beschlossen 
hat, in allen denjenigen Landesteilen, in welchen § 33 seither als noch 
in Geltung stehend angesehen worden ist, bis zu anderweiter gesetzlicher 
Regelung des Gegenstandes von der Heranziehung der Gutsherrschaft 
des Schulorts zu Subsidien abzusehen und die uneinbringlichen Schul- 
Firche aus Staatsfonds zu bewilligen (ME. vom 31. März 1886 
. 796). 
Abgesehen von den Schulsozietäten kommen als Träger der Schul- 
lasten die politischen Gemeinden in Betracht. Da es für zulässig 
erklärt wurde (OVG. Bd. 12 S. 155, Bd. 19 S. 173), daß die 
bürgerliche (politische) Gemeinde nötigenfalls mit Zustimmung der 
Kommunalaufsichtsbehörde unter Auflösung der Schulsozietät die Volks- 
schullast freiwillig übernimmt, so haben viele Gemeinden, soweit sie 
hierzu nicht schon durch Provinzialrechte befugt waren, durch über- 
einkunft mit den Schulsozietäten für ihren Bezirk die gesamte 
 
	        
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