§ 157. Die Unterhaltung der Volksschule. 583
Auffichtsbehörde für erforderlich erachtet, so bleibt dieser nur übrig,
nach § 18 lit. k. der Reg. Instr. vom 23. Oktober 1817 die be-
stehende Sozietät zu teilen und eine solche aus den Auszuschulenden
für die neue Schule zu bilden (OVG. Bd. 28 S. 169 I171|] in
v. Kamptz, Bd. 2 S. 630). Die Schulunterhaltungskosten sind als
gemeine Last auf sämtliche Hausväter jedes Orts nach Verhältnis ihrer
Besitzungen und Nahrungen billig zu verteilen (88§ 29, 31, 34 11 12
ALR.). Die Bildung einer Observanz ist zulässig.
Das A#. regelt nur die Verteilung dem Prinzip nach, es bedarf
daher für jede Schulsozietät erst noch der besonderen Einführung eines
festen, jenem Prinzip entsprechenden Steuerfußes, um die gesetzliche
Unterlage für die Ausschreibung von Beiträgen im Einzelfalle zu ge-
winnen (E. d. OVG. Bd. 10 S. 148). Die Beschlußfassung hierüber
steht der korporativen Gesamtheit der Hausväter und, sofern die
Sozietät durch erwählte Repräsentanten vertreten wird, diesen zu. Der
gefaßte Beschluß wird jedoch öffentlichrechtlich gültig erst durch die
binzutetende Genehmigung der Schulaussichtsbehörde, da dieser durch
18 lit. e und f. die Reg. Instr. vom 23. Oktober 1817 die Auf-
sicht und Verwaltung des gesamten Elementarschulwesens und sämt-
licher äußerer Schulangelegenheiten übertragen ist (OVG. E. vom
27. April 1897 in v. Kamptz, Erg. Bd. 1 S. 247f.). Das Kommunal=
abgabengesetz vom 14. Juli 1893 ist bei § 31 AL. II 12 nicht an-
wendbar, die Schulabgaben erstrecken sich nicht auf Einkommen aus
Grundbesitz und Gewerbebetrieb außerhalb des Schulbezirkes (OVG.
vom 1. März 1898 PWVBl. 20 S. 121). Die Schullasten, zu denen
die Schulbaulast, welche besonders geregelt ist, nicht gehört, werden,
soweit sie der Schulsozietät obliegen, in der Regel als Zuschläge zu
den Realsteuern und zur Staatseinkommensteuer erhoben. Das System
der Schulsozietäten besteht in dem landrechtlichen Geltungsgebiete mit
Ausnahme von Ost= und Westpreußen, Hannover, Schleswig-Holstein.
Die im § 33 U 12 AR. vorgesehene subsidiäre Verpflichtung der
Gutsherrschaften, ihre Untertanen bei Tragung der Schulbeiträge zu
unterstützen, ist zwar an sich noch gültig, hat aber ihre praktische Be-
deutung dadurch verloren, daß die Königliche Staatsregierung beschlossen
hat, in allen denjenigen Landesteilen, in welchen § 33 seither als noch
in Geltung stehend angesehen worden ist, bis zu anderweiter gesetzlicher
Regelung des Gegenstandes von der Heranziehung der Gutsherrschaft
des Schulorts zu Subsidien abzusehen und die uneinbringlichen Schul-
Firche aus Staatsfonds zu bewilligen (ME. vom 31. März 1886
. 796).
Abgesehen von den Schulsozietäten kommen als Träger der Schul-
lasten die politischen Gemeinden in Betracht. Da es für zulässig
erklärt wurde (OVG. Bd. 12 S. 155, Bd. 19 S. 173), daß die
bürgerliche (politische) Gemeinde nötigenfalls mit Zustimmung der
Kommunalaufsichtsbehörde unter Auflösung der Schulsozietät die Volks-
schullast freiwillig übernimmt, so haben viele Gemeinden, soweit sie
hierzu nicht schon durch Provinzialrechte befugt waren, durch über-
einkunft mit den Schulsozietäten für ihren Bezirk die gesamte