584 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Schullast (sowohl für Volks= und Elementarschulen) freiwillig über-
nommen.
Ferner kann auch eine Schule zu verschiedenen Gemeinden oder
Gutsbezirken gehören oder Gutsherrschaften und Gemeinden dieser
eschlagen sein. Je nachdem spricht man bezüglich der zu er-
hebenden Beiträge von Hausväter-, Gemeinde= und gutsherrlichen
Beiträgen.
In allen diesen Fällen frägt sich, wer hier die Schule nach außen
zu vertreten hat, bezw. ob der Schule, dem Schulinstitut, die juristische
Persönlichkeit zugestanden werden muß. Hierüber läßt sich, wie bereits
von dem preußischen Obertribunal in dem Plenarbeschluß vom 20. Juni
1853 Bd. 25 S. 301 ff. bemerkt worden ist, ein allgemein gültiger
Grundsatz nicht aufstellen. Es hängt dies von der Art der Entstehung
solcher Schulen sowie davon ab, in welcher Weise die Staatsgewalt
auf die Einrichtung und Verfassung derselben eingewirkt hat.
allgemeinen wird man annehmen können, daß einer öffentlichen Schule,
welche sich nicht als die Einrichtung einer politischen Gemeinde dar-
stellt, und deren Unterhaltung weder einer Personengemeinde, noch
einer vertragsmäßig konstituierten Gesellschaft obliegt, die juristische
Persönlichkeit zukommt, sofern ihr von der Aufsichtsbehörde ein be-
sonderer Vorstand (Schulvorstand) bestellt worden ist. Dieser Vorstand
vertritt die Schule als solche, und ihm liegt es ob, die Beiträge für
dieselbe auf die gesetzlich Verpflichteten nach Maßgabe des Gesetzes
auszuschreiben und einzuziehen (OVG. U. vom 21. Februar 1880
Bd. 6 S. 174 |177] in v. Kamptz Bd. 2 S. 619 ff.). Im Gebiete
der preußischen Schulordnung liegt dem Schulvorstande lediglich die
Vertretung der Schule als fordelungeberechtigten Rechtssubjekt, nicht
aber die Vertretung der den Schulverband bildenden, schulunterhaltungs-
pflichtigen Ortschaften (Gemeinden, Gutsbezirke) ob. Vertreter der
letzteren sind die Gemeindevorsteher bezw. Gutsbesitzer (OVG. Bd. 6
S. 178 in v. Kamptz, Bd. 2 S. 621). Gehört eine Schule zu ver-
schiedenen Gemeinden oder Gutsbezirken, oder ist sie Herrschaften oder
Gemeinden zugeschlagen, so können Hausväter-, Gemeinde= und guts-
herrliche Beiträge in Frage kommen und einzuziehen sein. Unter den
Abgaben und Leistungen für die Schule sind nicht nur Geldbeiträge,
sondern auch Naturalleistungen zu verstehen (OG. E. Bd. 5 S. 180
in PVBl. 24 S. 308).
Die Ausschreibung der Abgaben und Leistungen für die Schule
muß von der zuständigen örtlichen Behörde (Vorstand der Schul-
gemeinde, Schulsozietät, Schulkommuneh) erfolgt sein (ogl. v. Brauchitsch,
Preuß. Verwaltungsgesetze Bd. 1. 20. Aufl. Anm. 10 zu § 46, ZG.
S. 356). Dies ist Voraussetzung des im § 46 ZG. geordneten Ein-
spruchs und Beschwerderechts, welches jedem Abgabepflichtigen zusteht.
Die an sich grundsätzlich gleichmäßig zu verteilenden Beiträge können
durch Vertrag insofern eine Abänderung erfahren, als vertraglich
eine Befreiung von Schulbeiträgen zugesichert sein kann. Derartige
Vereinbarungen zu schließen, ist der Schulvorstand ohne Zustimmung
der Hausväterversammlung oder von ihr gewählter mit entsprechender