Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

584 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Schullast (sowohl für Volks= und Elementarschulen) freiwillig über- 
nommen. 
Ferner kann auch eine Schule zu verschiedenen Gemeinden oder 
Gutsbezirken gehören oder Gutsherrschaften und Gemeinden dieser 
eschlagen sein. Je nachdem spricht man bezüglich der zu er- 
hebenden Beiträge von Hausväter-, Gemeinde= und gutsherrlichen 
Beiträgen. 
In allen diesen Fällen frägt sich, wer hier die Schule nach außen 
zu vertreten hat, bezw. ob der Schule, dem Schulinstitut, die juristische 
Persönlichkeit zugestanden werden muß. Hierüber läßt sich, wie bereits 
von dem preußischen Obertribunal in dem Plenarbeschluß vom 20. Juni 
1853 Bd. 25 S. 301 ff. bemerkt worden ist, ein allgemein gültiger 
Grundsatz nicht aufstellen. Es hängt dies von der Art der Entstehung 
solcher Schulen sowie davon ab, in welcher Weise die Staatsgewalt 
auf die Einrichtung und Verfassung derselben eingewirkt hat. 
allgemeinen wird man annehmen können, daß einer öffentlichen Schule, 
welche sich nicht als die Einrichtung einer politischen Gemeinde dar- 
stellt, und deren Unterhaltung weder einer Personengemeinde, noch 
einer vertragsmäßig konstituierten Gesellschaft obliegt, die juristische 
Persönlichkeit zukommt, sofern ihr von der Aufsichtsbehörde ein be- 
sonderer Vorstand (Schulvorstand) bestellt worden ist. Dieser Vorstand 
vertritt die Schule als solche, und ihm liegt es ob, die Beiträge für 
dieselbe auf die gesetzlich Verpflichteten nach Maßgabe des Gesetzes 
auszuschreiben und einzuziehen (OVG. U. vom 21. Februar 1880 
Bd. 6 S. 174 |177] in v. Kamptz Bd. 2 S. 619 ff.). Im Gebiete 
der preußischen Schulordnung liegt dem Schulvorstande lediglich die 
Vertretung der Schule als fordelungeberechtigten Rechtssubjekt, nicht 
aber die Vertretung der den Schulverband bildenden, schulunterhaltungs- 
pflichtigen Ortschaften (Gemeinden, Gutsbezirke) ob. Vertreter der 
letzteren sind die Gemeindevorsteher bezw. Gutsbesitzer (OVG. Bd. 6 
S. 178 in v. Kamptz, Bd. 2 S. 621). Gehört eine Schule zu ver- 
schiedenen Gemeinden oder Gutsbezirken, oder ist sie Herrschaften oder 
Gemeinden zugeschlagen, so können Hausväter-, Gemeinde= und guts- 
herrliche Beiträge in Frage kommen und einzuziehen sein. Unter den 
Abgaben und Leistungen für die Schule sind nicht nur Geldbeiträge, 
sondern auch Naturalleistungen zu verstehen (OG. E. Bd. 5 S. 180 
in PVBl. 24 S. 308). 
Die Ausschreibung der Abgaben und Leistungen für die Schule 
muß von der zuständigen örtlichen Behörde (Vorstand der Schul- 
gemeinde, Schulsozietät, Schulkommuneh) erfolgt sein (ogl. v. Brauchitsch, 
Preuß. Verwaltungsgesetze Bd. 1. 20. Aufl. Anm. 10 zu § 46, ZG. 
S. 356). Dies ist Voraussetzung des im § 46 ZG. geordneten Ein- 
spruchs und Beschwerderechts, welches jedem Abgabepflichtigen zusteht. 
Die an sich grundsätzlich gleichmäßig zu verteilenden Beiträge können 
durch Vertrag insofern eine Abänderung erfahren, als vertraglich 
eine Befreiung von Schulbeiträgen zugesichert sein kann. Derartige 
Vereinbarungen zu schließen, ist der Schulvorstand ohne Zustimmung 
der Hausväterversammlung oder von ihr gewählter mit entsprechender
	        
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