Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 157. Die Unterhaltung der Volksschule. 585 
Vollmacht versehener Repräsentanten nicht befugt (OVG. Bd. 40 
S. 197, 200 ff.). Alle Vereinbarungen unter den Verpflichteten über 
die Aufbringung der Schulunterhaltungskosten können nur, wenn sie 
von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt sind, als ein Teil der dem 
öffentlichen Recht angehörenden Schulverfassung gelten (OVG. Bd. 10 
S. 143; 11 S. 166; 13 S. 248 [v. Kamptz 2, 834, 874, 8821; 
31, 148 u. 152). Sachlich erstreckt sich das Beschwerde= und Einspruchs- 
recht nur gegen die Heranziehung zu Abgaben und sonstigen nach öffent- 
lichem Recht zu fordernden Leistungen, welche zur Erfüllung der allge- 
meinen Schulpflicht dienen. Damit scheiden selbständige privatrechtliche 
Ansprüche für dieses Verfahren aus (OVG. Bd. 9 S. 134). Das Ver- 
waltungsstreitverfahren greift nicht allein bei Klagen des in Anspruch Ge- 
nommenen gegen die in Anspruch nehmende Behörde Platz, sondern auch 
bei Streitigkeiten der Unterhaltungspflichtigen untereinander (Abs. 3) und 
erstreckt sich auch auf die Fälle, in denen nach den §§ 9, 10 und 15 
des Gesetzes vom 24. Mai 1861 der ordentliche Rechtsweg stattfand. 
Nicht notwendig für die Erhebung des Verwaltungsstreitverfahrens ist, 
daß bereits die tatsächlich erfolgte Heranziehung eines der Beteiligten 
begründet ist, es genügt die bevorstehende Heranziehung, es brauchen 
also nur die Voraussetzungen einer Feststellungsklage gegeben zu sein 
(OVG. Bd. 40 S. 182. 
Der Klage im Verwaltungsstreitverfahren muß zunächst der Beschluß 
der veranlagenden Behörde auf erhobene Beschwerde (Einspruch) vor- 
angehen, entsprechend dem in den §§ 18 und 34 für Gemeindeabgaben 
vorgeschriebenen Verfahren. Gegen den Beschluß findet innerhalb 
zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage 
geht an den Kreisausschuß und, wenn es sich um Stadtschulen handelt, 
an den Bezirksausschuß (8 46, 1, 2 und 4 ZG.). Einsprüche gegen 
die Höhe von Zuschlägen für Schulzwecke zu den direkten Staats- 
steuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind 
unzulässig. Die Beschwerden und die Einsprüche haben keine auf- 
schiebende Wirkung. Soweit in den vorgedachten Fällen das Ver- 
waltungsstreitverfahren zugelassen ist, ist der ordentliche Rechtsweg, 
wie er durch § 15 des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechts- 
weges vom 24. Mai 1861 unbedingt eingeführt war, nunmehr aus- 
geschlossen. 
Zwecks Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen sind 
besondere Bestimmungen in dem Gesetz vom 26. Mai 1887 (GS. 
S. 175) getroffen. Werden von den Schulaufsichtsbehörden für eine 
Volksschule Anforderungen gestellt, welche durch neue oder erhöhte 
Leistungen der zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten (Gemeinden, 
Gutsbezirke, Schulgemeinden, Schulsozietäten, Schulkommunen usw. 
und dritte, statt derselben oder neben denselben Verpflichtete) zu 
gewähren sind, so wird in Ermangelung des Einverständnisses der 
Verpflichteten die zu gewährende Anforderung, soweit solche innerhalb 
der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem Ermessen der Verwaltungs- 
behörden zu bestimmen ist, bei Landschulen durch Beschluß des Kreis- 
ausschusses, bei Stadtschulen durch Beschluß des Bezirksausschusses, 
 
	        
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