§ 157. Die Unterhaltung der Volksschule. 585
Vollmacht versehener Repräsentanten nicht befugt (OVG. Bd. 40
S. 197, 200 ff.). Alle Vereinbarungen unter den Verpflichteten über
die Aufbringung der Schulunterhaltungskosten können nur, wenn sie
von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt sind, als ein Teil der dem
öffentlichen Recht angehörenden Schulverfassung gelten (OVG. Bd. 10
S. 143; 11 S. 166; 13 S. 248 [v. Kamptz 2, 834, 874, 8821;
31, 148 u. 152). Sachlich erstreckt sich das Beschwerde= und Einspruchs-
recht nur gegen die Heranziehung zu Abgaben und sonstigen nach öffent-
lichem Recht zu fordernden Leistungen, welche zur Erfüllung der allge-
meinen Schulpflicht dienen. Damit scheiden selbständige privatrechtliche
Ansprüche für dieses Verfahren aus (OVG. Bd. 9 S. 134). Das Ver-
waltungsstreitverfahren greift nicht allein bei Klagen des in Anspruch Ge-
nommenen gegen die in Anspruch nehmende Behörde Platz, sondern auch
bei Streitigkeiten der Unterhaltungspflichtigen untereinander (Abs. 3) und
erstreckt sich auch auf die Fälle, in denen nach den §§ 9, 10 und 15
des Gesetzes vom 24. Mai 1861 der ordentliche Rechtsweg stattfand.
Nicht notwendig für die Erhebung des Verwaltungsstreitverfahrens ist,
daß bereits die tatsächlich erfolgte Heranziehung eines der Beteiligten
begründet ist, es genügt die bevorstehende Heranziehung, es brauchen
also nur die Voraussetzungen einer Feststellungsklage gegeben zu sein
(OVG. Bd. 40 S. 182.
Der Klage im Verwaltungsstreitverfahren muß zunächst der Beschluß
der veranlagenden Behörde auf erhobene Beschwerde (Einspruch) vor-
angehen, entsprechend dem in den §§ 18 und 34 für Gemeindeabgaben
vorgeschriebenen Verfahren. Gegen den Beschluß findet innerhalb
zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage
geht an den Kreisausschuß und, wenn es sich um Stadtschulen handelt,
an den Bezirksausschuß (8 46, 1, 2 und 4 ZG.). Einsprüche gegen
die Höhe von Zuschlägen für Schulzwecke zu den direkten Staats-
steuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind
unzulässig. Die Beschwerden und die Einsprüche haben keine auf-
schiebende Wirkung. Soweit in den vorgedachten Fällen das Ver-
waltungsstreitverfahren zugelassen ist, ist der ordentliche Rechtsweg,
wie er durch § 15 des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechts-
weges vom 24. Mai 1861 unbedingt eingeführt war, nunmehr aus-
geschlossen.
Zwecks Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen sind
besondere Bestimmungen in dem Gesetz vom 26. Mai 1887 (GS.
S. 175) getroffen. Werden von den Schulaufsichtsbehörden für eine
Volksschule Anforderungen gestellt, welche durch neue oder erhöhte
Leistungen der zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten (Gemeinden,
Gutsbezirke, Schulgemeinden, Schulsozietäten, Schulkommunen usw.
und dritte, statt derselben oder neben denselben Verpflichtete) zu
gewähren sind, so wird in Ermangelung des Einverständnisses der
Verpflichteten die zu gewährende Anforderung, soweit solche innerhalb
der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem Ermessen der Verwaltungs-
behörden zu bestimmen ist, bei Landschulen durch Beschluß des Kreis-
ausschusses, bei Stadtschulen durch Beschluß des Bezirksausschusses,