588 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
OVG. Bd. 3 S. 125; 12, 155; 19, 173 sv. Kamptz Bd. 2 S. 922,
923, 924; Minist. Reskr. vom 3. April u. 1. Juni 1883 (ZBl. d.
UV. S. 458.).
Bezüglich der Schulbaustreitigkeiten sind jetzt maßgebend §§ 47, 49
des Zuständigkeitsgesetzes. Danach beschließt über die Anordnung von Neu-
und Reparaturbauten bei Schulen, über die öffentlichrechtliche Verpflichtung
zur Aufbringung der Baukosten, sowie über die Verteilung derselben
auf Gemeinden (Gutsbezirke), Schulverbände und dritte, statt derselben
oder neben denselben Verpflichtete, sofern Streit entsteht, die Schul-
aufsichtsbehörde (Schulbauresolut). Gegen den Beschluß findet
die Klage binnen zwei Wochen im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Auch im übrigen unterliegen Streitigkeiten der vorstehend gedachten
Beteiligten darüber, wem von ihnen die öffentlichrechtliche Verbindlich-
keit zum Bau oder zur Unterhaltung einer der Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht dienenden Schule obliegt, der Entscheidung im Verwaltungs-
streitverfahren. Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster
Instanz der Kreisausschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt,
der Bezirksausschuß. Vorstehende Vorschriften finden auch Anwendung,
wenn die Schule mit der Küsterei verbunden ist.
Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde im Rahmen des § 18 der
Reg. Instr. vom 23. Oktober 1817, nach welcher sie die im Schul-
interesse notwendigen Einrichtungen selbständig zu treffen hat, wie
Teilung des Schulbezirks, Vermehrung der Lehrkräfte, Erweiterung der
bestehenden Schule, Errichtung einer neuen Schule, unterliegen nicht
dem im § 47 ZG. vorgesehenen Verwaltungsstreitverfahren. Derartige
Anordnungen können nur im Wege der Beschwerde bei dem Unterrichts-
minister angefochten werden. (OVG. E. Bd. 34 S. 228 sin v. Kamptz
Erg. Bd. 1 S. 228.).
Das früher vorhandene weitere Mittel der Aufbringung der Schul-
last durch Erhebung von Schulgeld war im Verwaltungswege mit
Rücksicht auf Art. 25 Abs. 2 der preußischen Vll. seit dem Jahre 1888
in Wegfall gekommen und durch die Schulentlastungsgesetze vom
14. Juni 1888 § 4 (GS. S. 240) und 31. März 1889 grundsätzlich
beseitigt worden. Ausnahmen gelten nur insoweit, als von Kindern,
welche einer von einer politischen Gemeinde als Kommunalanstalt
unterhaltenen Schule aus einem anderen Kommunalbezirke gastweise
zugewiesen sind, sogen. Fremdenschulgeld, dessen Festsetzung der
Schulaussichtsbehörde obliegt, erhoben werden kann, ferner auch Kinder,
welche im Schulbezirk einheimisch sind, insoweit zur Zahlung von Schul-
geld verpflichtet bleiben, als das bei Inkrafttreten des Gesetzes vom
14. Juni 1888 (1. Oktober 1888) noch bestehende Schulgeld durch
den Staatsbeitrag nicht gedeckt wird, und andernfalls eine erhebliche
Vermehrung der Kommunal= und Schulabgaben eintreten müßte. Ob
und in welchem Betrage die Erhebung von Schulgeld demgemäß zu-
lässig ist, wird für Landschulen mit Genehmigung des Areisceschasses,
für Stadtschulen mit Genehmigung des Bezirksausschusses von 5 zu 5
Jahren festgestellt. (Vgl. v. Brauchitsch, Die preuß. Verwaltungsgesetze
Bd. 1. 20. Aufl. 1906. Anm. 18 zu § 46 ZG. S. 362.) Das