Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

588 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
OVG. Bd. 3 S. 125; 12, 155; 19, 173 sv. Kamptz Bd. 2 S. 922, 
923, 924; Minist. Reskr. vom 3. April u. 1. Juni 1883 (ZBl. d. 
UV. S. 458.). 
Bezüglich der Schulbaustreitigkeiten sind jetzt maßgebend §§ 47, 49 
des Zuständigkeitsgesetzes. Danach beschließt über die Anordnung von Neu- 
und Reparaturbauten bei Schulen, über die öffentlichrechtliche Verpflichtung 
zur Aufbringung der Baukosten, sowie über die Verteilung derselben 
auf Gemeinden (Gutsbezirke), Schulverbände und dritte, statt derselben 
oder neben denselben Verpflichtete, sofern Streit entsteht, die Schul- 
aufsichtsbehörde (Schulbauresolut). Gegen den Beschluß findet 
die Klage binnen zwei Wochen im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Auch im übrigen unterliegen Streitigkeiten der vorstehend gedachten 
Beteiligten darüber, wem von ihnen die öffentlichrechtliche Verbindlich- 
keit zum Bau oder zur Unterhaltung einer der Erfüllung der allgemeinen 
Schulpflicht dienenden Schule obliegt, der Entscheidung im Verwaltungs- 
streitverfahren. Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster 
Instanz der Kreisausschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, 
der Bezirksausschuß. Vorstehende Vorschriften finden auch Anwendung, 
wenn die Schule mit der Küsterei verbunden ist. 
Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde im Rahmen des § 18 der 
Reg. Instr. vom 23. Oktober 1817, nach welcher sie die im Schul- 
interesse notwendigen Einrichtungen selbständig zu treffen hat, wie 
Teilung des Schulbezirks, Vermehrung der Lehrkräfte, Erweiterung der 
bestehenden Schule, Errichtung einer neuen Schule, unterliegen nicht 
dem im § 47 ZG. vorgesehenen Verwaltungsstreitverfahren. Derartige 
Anordnungen können nur im Wege der Beschwerde bei dem Unterrichts- 
minister angefochten werden. (OVG. E. Bd. 34 S. 228 sin v. Kamptz 
Erg. Bd. 1 S. 228.). 
Das früher vorhandene weitere Mittel der Aufbringung der Schul- 
last durch Erhebung von Schulgeld war im Verwaltungswege mit 
Rücksicht auf Art. 25 Abs. 2 der preußischen Vll. seit dem Jahre 1888 
in Wegfall gekommen und durch die Schulentlastungsgesetze vom 
14. Juni 1888 § 4 (GS. S. 240) und 31. März 1889 grundsätzlich 
beseitigt worden. Ausnahmen gelten nur insoweit, als von Kindern, 
welche einer von einer politischen Gemeinde als Kommunalanstalt 
unterhaltenen Schule aus einem anderen Kommunalbezirke gastweise 
zugewiesen sind, sogen. Fremdenschulgeld, dessen Festsetzung der 
Schulaussichtsbehörde obliegt, erhoben werden kann, ferner auch Kinder, 
welche im Schulbezirk einheimisch sind, insoweit zur Zahlung von Schul- 
geld verpflichtet bleiben, als das bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 
14. Juni 1888 (1. Oktober 1888) noch bestehende Schulgeld durch 
den Staatsbeitrag nicht gedeckt wird, und andernfalls eine erhebliche 
Vermehrung der Kommunal= und Schulabgaben eintreten müßte. Ob 
und in welchem Betrage die Erhebung von Schulgeld demgemäß zu- 
lässig ist, wird für Landschulen mit Genehmigung des Areisceschasses, 
für Stadtschulen mit Genehmigung des Bezirksausschusses von 5 zu 5 
Jahren festgestellt. (Vgl. v. Brauchitsch, Die preuß. Verwaltungsgesetze 
Bd. 1. 20. Aufl. 1906. Anm. 18 zu § 46 ZG. S. 362.) Das
	        
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