§ 159. Die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen. 589
Schulgeld, welches sich als das an die Schule für den Unlerricht zu
entrichtende Entgelt darstellt, gehört nicht zu den Abgaben und Leistungen
für die Schulen im Sinne des § 46 Abs. 1 u. 3 ZG., sondern
charaktisiert sich als eigene Einnahme gegenüber der Schule. Hält
sich daher jemand nicht zur Zahlung des Schulgeldes verpflichtet, so
steht ihm nur der ordentliche Rechtsweg offen. (Vgl. auch Komm. Ber.
H. 1882/83, Drucks. Nr. 77 S. 64 u. OVG. E. Bd. 2 S. 212.)
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Die Ausbildung der Volksschullehrer geschieht in dreiklassigen
Seminaren mit dreijährigem Kursus. Die Schullehrerseminarien
find in der Regel keine juristischen Personen, denn sie fallen jedenfalls
nicht unter § 54, II 12 ALR. (OVG. E. vom 17. September 1898
Bd. 34 S. 30 in v. Kamptz, Erg. Bd. 1 S. 168). Die Aufnahme
in diese ist von einer vorgängigen Prüfung abhängig. Während früher
die Vorbereitung zu dieser Prüfung auf privatem Wege zu erfolgen
hatte, sind jetzt Präparandenanstalten mit zwei aufsteigenden Klaßen
errichtet. Nach Absolvierung des Seminars und einer zweiten Prüfung.
erfolgt die Anstellung und Bestätigung durch die Regierung (Reg.
Instruktion vom 23. Oktober 1817 GS. S. 248, § 18àa). Bei Ver-
bindung des Schulamts mit einem kirchlichen Amt ist Einverständnis
der Kirchenbehörde erforderlich (V. vom 16. Mai 1865 MBl. S. 177).
Zur Anstellung der Mittelschullehrer und Rektoren bedarf es noch einer
besonderen Prüfung. Die Beteiligung der Gemeinden (Gutsherrn)
beschränkt sich bisher auf ein Vorschlagsrecht. Die Volksschullehrer
haben Pflichten und Rechte der Staatsbeamten; sie genießen deren
Steuerprivilegien (OVG. Bd. 34 S. 168 ff. Bd. 37 S. 118). Die
Lehrer an städtischen Gemeindeschulen, sofern diese Elementarschulen
find, sind frei von direkten Kommunalabgaben, andere können wie
Staatsbeamte nur von der Hälfte ihres Diensteinkommens zu den
Kommunalsteuern herangezogen werden. Lehrer an Gemeindeschulen
find nicht Gemeindebeamte, fallen auch nicht unter das Kommunal=
beamtengesetz vom 30. Juli 1899 (Vgl. OVG. Bd. 4 S. 379, 14
S. 75, 38 S. 371 u. RG. in Zivils. Bd. 37 S. 299 und Preuß,
Städtisches Amtsrecht S. 258). Sie genießen gewisse Begünstigungen,
z. B. bezüglich des Militärdienstes, indem ihre Dienstzeit auf 1 Jahr
abgekürzt wird, nach dessen Ablauf sie zur Reserve entlassen werden
(AE. vom 27. Januar 1895, ME. vom 15. Februar 1900), ferner sind
sie vom Schöffen= u. Geschworenenamte ausgeschlossen. Nach Art. 25 Abs. 2
der preuß. Vll. gewährleistet der Staat den Volksschullehrern ein festes, den
Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen. Nach dem Gesetz betr. die
Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888 (GS. S. 240)
zahlt der Staat (auch ohne Nachweis des Unvermögens der Gemeinden)
in allen Fällen jährliche Beiträge zu dem Diensteinkommen der an
öffentlichen Schulen angestellten Lehrer und Lehrerinnen. Diese
Beiträge belaufen sich nach § 27 des Gesetzes vom 2. März 1897
(GS. S. 25) für die Stelle eines alleinstehenden Lehrers sowie eines
ersten Lehrers auf 500 Mark, eines anderen Lehrers auf 300 Mark, einer