Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

594 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Stadt bildet in der Regel einen eigenen Schulverband. Stadtgemeinden 
mit mehr als 25 Schulstellen können mit anderen Gemeinden oder 
Gutsbezirken nur unter Zustimmung aller Beteiligten (Gemeinden, 
Gutsbezirke) zu einem Gesamtschulverbande vereinigt werden (§ 20. 
Über die Bildung, Anderung und Auflösung der Gesamtschulverbände 
beschließt bei Zustimmung der Beteiligten (Gemeinden, Gutsbezirke) 
nach Anhörung des Kreisausschusses, sofern eine Stadt beteiligt ist 
des Bezirksausschusses, die Schulaufsichtsbehörde. Bei Widerspruch 
von Beteiligten (Gemeinden, Gutsbezirken) kann auf Antrag der 
Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung durch Beschluß des Bezirksaus- 
schusses ergänzt werden. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses 
oder des Bezirksausschusses steht der Schulaufsichtsbehörde und den 
Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat 
zu (8 3). Über die Vermögensauseinandersetzung, welche infolge der 
Bildung, Anderung oder Auflösung der Schulverbände notwendig 
wird, beschließt die Schulaussichtsbehörde. Gegen deren Beschluß steht 
den Beteiligten gegeneinander innerhalb zwei Wochen die Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren beim Bezirksausschusse zu (§ 4). 
Der Schulverband kann für den Besuch der Schule durch nicht 
einheimische Kinder, für den Fall, daß die Schulaussichtsbehörde gemäß 
§ 6 Schulkinder eines Schulverbandes gastweise der Schule eines 
anderen zuweist, ein Fremdenschulgeld verlangen, dessen Höhe der 
Genehmigung der Schulaussichtsbehörde unterliegt. Gegen die Ver- 
sagung der Genehmigung steht der Gemeinde binnen zwei Wochen die 
Beschwerde an den Provinzialrat zu. Auf Beschwerden und Einsprüche, 
betreffend die Heranziehung oder Veranlagung zu dem Fremdenschul- 
gelde, finden die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften bezüglich der 
Gemeindeabgaben Anwendung (§ 6 §§ 69 ff. KA#.). 
2. Die Verteilung der Volksschullasten, der Schulhaus- 
halt, der Baufonds und die Staatsleistungen wer den im 
2. Abschnitt des Gesetzes näher geregelt. Die Schullasten) 
werden in den Gemeinden als Gemeindelast aufgebracht (5 7). 
Maßgebend sind die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. In 
den Gutsbe zirken werden die Schullasten vom Gutsbesitzer getragen 
(6 8). In Gesamtschulverbänden erfolgt die Verteilung der 
Schulunterhaltungslasten auf die den Verband bildenden Kommunal= 
verbände zur einen Hälfte nach Verhältnis der Zahl der die Schule 
des Gesamtschulverbandes aus den Gemeinden (Gutsbezirken) besuchen- 
den Kinder, zur anderen Hälfte nach dem Verhältnisse des Steuersolls 
dieser Gemeinden (Gutsbezirke), welches der Kreisbesteuerung zugrunde 
zu legen ist, wobei indessen die Grund= und Gebäudesteuer nur zur 
41) Unter Schullasten fällt alles, was im öffentlichen Unterrichtsinteresse erforder- 
lich ist (O##G. Bd. 22 S. 147, 26 S. 129, 27 S. 137, 28 S. 199.) Das Mab 
des Notwendigen wird durch die Schulaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Be- 
schlußbehörden nach dem Gesetz vom 26. Mai 1887, soweit es nicht im einzelnen 
durch besondere Gesetze (Lehrerbesoldung, Lehrerpension, Reliktenbeiträge O. E. 
Bd. 17 S. 93) oder durch örtliche gültige Normen geregelt ist, bestimmt (ogl. 
v. Bremen, Die preußische Volksschule, Heft 1 1906 S. 24).
	        
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