594 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Stadt bildet in der Regel einen eigenen Schulverband. Stadtgemeinden
mit mehr als 25 Schulstellen können mit anderen Gemeinden oder
Gutsbezirken nur unter Zustimmung aller Beteiligten (Gemeinden,
Gutsbezirke) zu einem Gesamtschulverbande vereinigt werden (§ 20.
Über die Bildung, Anderung und Auflösung der Gesamtschulverbände
beschließt bei Zustimmung der Beteiligten (Gemeinden, Gutsbezirke)
nach Anhörung des Kreisausschusses, sofern eine Stadt beteiligt ist
des Bezirksausschusses, die Schulaufsichtsbehörde. Bei Widerspruch
von Beteiligten (Gemeinden, Gutsbezirken) kann auf Antrag der
Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung durch Beschluß des Bezirksaus-
schusses ergänzt werden. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses
oder des Bezirksausschusses steht der Schulaufsichtsbehörde und den
Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat
zu (8 3). Über die Vermögensauseinandersetzung, welche infolge der
Bildung, Anderung oder Auflösung der Schulverbände notwendig
wird, beschließt die Schulaussichtsbehörde. Gegen deren Beschluß steht
den Beteiligten gegeneinander innerhalb zwei Wochen die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren beim Bezirksausschusse zu (§ 4).
Der Schulverband kann für den Besuch der Schule durch nicht
einheimische Kinder, für den Fall, daß die Schulaussichtsbehörde gemäß
§ 6 Schulkinder eines Schulverbandes gastweise der Schule eines
anderen zuweist, ein Fremdenschulgeld verlangen, dessen Höhe der
Genehmigung der Schulaussichtsbehörde unterliegt. Gegen die Ver-
sagung der Genehmigung steht der Gemeinde binnen zwei Wochen die
Beschwerde an den Provinzialrat zu. Auf Beschwerden und Einsprüche,
betreffend die Heranziehung oder Veranlagung zu dem Fremdenschul-
gelde, finden die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften bezüglich der
Gemeindeabgaben Anwendung (§ 6 §§ 69 ff. KA#.).
2. Die Verteilung der Volksschullasten, der Schulhaus-
halt, der Baufonds und die Staatsleistungen wer den im
2. Abschnitt des Gesetzes näher geregelt. Die Schullasten)
werden in den Gemeinden als Gemeindelast aufgebracht (5 7).
Maßgebend sind die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. In
den Gutsbe zirken werden die Schullasten vom Gutsbesitzer getragen
(6 8). In Gesamtschulverbänden erfolgt die Verteilung der
Schulunterhaltungslasten auf die den Verband bildenden Kommunal=
verbände zur einen Hälfte nach Verhältnis der Zahl der die Schule
des Gesamtschulverbandes aus den Gemeinden (Gutsbezirken) besuchen-
den Kinder, zur anderen Hälfte nach dem Verhältnisse des Steuersolls
dieser Gemeinden (Gutsbezirke), welches der Kreisbesteuerung zugrunde
zu legen ist, wobei indessen die Grund= und Gebäudesteuer nur zur
41) Unter Schullasten fällt alles, was im öffentlichen Unterrichtsinteresse erforder-
lich ist (O##G. Bd. 22 S. 147, 26 S. 129, 27 S. 137, 28 S. 199.) Das Mab
des Notwendigen wird durch die Schulaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Be-
schlußbehörden nach dem Gesetz vom 26. Mai 1887, soweit es nicht im einzelnen
durch besondere Gesetze (Lehrerbesoldung, Lehrerpension, Reliktenbeiträge O. E.
Bd. 17 S. 93) oder durch örtliche gültige Normen geregelt ist, bestimmt (ogl.
v. Bremen, Die preußische Volksschule, Heft 1 1906 S. 24).