Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab. 597 
nur erfolgen wegen Veränderung oder Aufhebung des Schulver- 
bandes, Aufhebung einer Schulstelle, wegen gänzlichen oder teil- 
weisen Fortfalls der Verpflichtung zur Ansammlung eines Baufonds 
(§ 14). In dem Verteilungsplan ist ein angemessener Betrag, 
mindestens fünf Prozent, zur Gewährung einmaliger Ergänzungs- 
zuschüsse vorzusehen (§ 23). 
3. Schulvermögen. Leistungen dritter (Abschnitt III des 
Gesetzes). Die besonderen Schulgemeinden (Sozietäten) sowie die- 
jenigen Schulen, welche bisher als selbständige Rechtssubjekte Träger 
der Volksschullasten waren, werden, unbeschadet des Fortbestehens dieser 
Schulen als Lehranstalten, ausgehoben. Das Vermögen einer auf- 
gehobenen Schulgemeinde (Schule) geht als Ganzes auf den Schul- 
verband über. Hat der Bezirk der aufgehobenen Schulgemeinde 
(Schule) sich über den Bereich mehrerer Schulverbände erstreckt, so 
treten die mehreren Verbände als Rechtsnachfolger ein. Über die 
Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Schulverbänden beschließt 
die Schulaussichtsbehörde (§ 24). Über das übergangene Vermögen 
ist ein genaues Verzeichnis (Matrikel) aufzustellen und es bleibt als 
solches seinen besonderen Zwecken erhalten. Die Rechtsnachfolge wird 
dritten gegenüber durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde, 
die auch jedem rechtlich Interessierten zu erteilen ist, geführt. Auf 
Ersuchen der Schulaufsichtsbehörde kann auch die Umschreibung von 
Grundstücken der aufgelösten Schule auf den Schulverband im Grund- 
buch erfolgen (§§ 25, 26). Insoweit bisher eine Kirchengemeinde 
Trägerin der Volksschullast war, ist — vorbehaltlich der §§ 28 u. 30 
— das den Schulzwecken gewidmete Vermögen einschließlich der zur 
Dotation der Schulstelle bestimmten Grundstücke, Gebäude, Kapitalien, 
Gerechtigkeiten, Nutzungsrechte und Forderungen unter Berücksichtigung 
der darauf haftenden Verbindlichkeiten durch Beschluß der Schulaussichts- 
behörde im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde dem Schul- 
verbande zur Verwendung für gleichartige Zwecke nach Maßgabe der 
Bestimmungen dieses Gesetzes zu überweisen. Ist ein Einvernehmen 
nicht zu erzielen, so beschließt der Oberpräsident. Vor der Beschluß- 
fassung der Schulaufsichtsbehörde oder des Oberpräsidenten sind die 
Kirchengemeinde und der Schulverband zu hören. Gegen den Beschluß 
steht sowohl der Kirchengemeinde als dem Schulverbande binnen 
6 Monaten die Klage im ordentlichen Rechtswege zu (§ 27). Die 
selbständigen Schulstiftungen bleiben bestehen, ebenso bleiben unberührt 
die Rechte dritter, insbesondere der Kirchengemeinden und sonstigen 
kirchlichen Beteiligten an den den Schulzwecken gewidmeten oder gleich- 
zeitig Schul= und kirchlichen Zwecken dienenden Vermögensstücken 
(§§ 28, 29). Die bisher auf allgemeiner Rechtsnorm (Gesetz, Prooinzial= 
recht, Orts= oder Schulverfassung, Gewohnheitsrecht oder Herkommen) 
beruhenden Verpflichtungen für die Zwecke der Volksschule kommen, 
soweit sie nicht durch dieses Gesetz aufrecht erhalten werden, in Fortfall. 
Dies gilt auch von den laufenden Verpflichtungen, welche die nach 
allgemeiner Rechtsnorm für Schulzwecke Verpflichteten mit Rücksicht 
auf diese Verpflichtung über das durch die Norm gegebene Maß hinaus 
 
	        
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