§ 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab. 597
nur erfolgen wegen Veränderung oder Aufhebung des Schulver-
bandes, Aufhebung einer Schulstelle, wegen gänzlichen oder teil-
weisen Fortfalls der Verpflichtung zur Ansammlung eines Baufonds
(§ 14). In dem Verteilungsplan ist ein angemessener Betrag,
mindestens fünf Prozent, zur Gewährung einmaliger Ergänzungs-
zuschüsse vorzusehen (§ 23).
3. Schulvermögen. Leistungen dritter (Abschnitt III des
Gesetzes). Die besonderen Schulgemeinden (Sozietäten) sowie die-
jenigen Schulen, welche bisher als selbständige Rechtssubjekte Träger
der Volksschullasten waren, werden, unbeschadet des Fortbestehens dieser
Schulen als Lehranstalten, ausgehoben. Das Vermögen einer auf-
gehobenen Schulgemeinde (Schule) geht als Ganzes auf den Schul-
verband über. Hat der Bezirk der aufgehobenen Schulgemeinde
(Schule) sich über den Bereich mehrerer Schulverbände erstreckt, so
treten die mehreren Verbände als Rechtsnachfolger ein. Über die
Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Schulverbänden beschließt
die Schulaussichtsbehörde (§ 24). Über das übergangene Vermögen
ist ein genaues Verzeichnis (Matrikel) aufzustellen und es bleibt als
solches seinen besonderen Zwecken erhalten. Die Rechtsnachfolge wird
dritten gegenüber durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde,
die auch jedem rechtlich Interessierten zu erteilen ist, geführt. Auf
Ersuchen der Schulaufsichtsbehörde kann auch die Umschreibung von
Grundstücken der aufgelösten Schule auf den Schulverband im Grund-
buch erfolgen (§§ 25, 26). Insoweit bisher eine Kirchengemeinde
Trägerin der Volksschullast war, ist — vorbehaltlich der §§ 28 u. 30
— das den Schulzwecken gewidmete Vermögen einschließlich der zur
Dotation der Schulstelle bestimmten Grundstücke, Gebäude, Kapitalien,
Gerechtigkeiten, Nutzungsrechte und Forderungen unter Berücksichtigung
der darauf haftenden Verbindlichkeiten durch Beschluß der Schulaussichts-
behörde im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde dem Schul-
verbande zur Verwendung für gleichartige Zwecke nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Gesetzes zu überweisen. Ist ein Einvernehmen
nicht zu erzielen, so beschließt der Oberpräsident. Vor der Beschluß-
fassung der Schulaufsichtsbehörde oder des Oberpräsidenten sind die
Kirchengemeinde und der Schulverband zu hören. Gegen den Beschluß
steht sowohl der Kirchengemeinde als dem Schulverbande binnen
6 Monaten die Klage im ordentlichen Rechtswege zu (§ 27). Die
selbständigen Schulstiftungen bleiben bestehen, ebenso bleiben unberührt
die Rechte dritter, insbesondere der Kirchengemeinden und sonstigen
kirchlichen Beteiligten an den den Schulzwecken gewidmeten oder gleich-
zeitig Schul= und kirchlichen Zwecken dienenden Vermögensstücken
(§§ 28, 29). Die bisher auf allgemeiner Rechtsnorm (Gesetz, Prooinzial=
recht, Orts= oder Schulverfassung, Gewohnheitsrecht oder Herkommen)
beruhenden Verpflichtungen für die Zwecke der Volksschule kommen,
soweit sie nicht durch dieses Gesetz aufrecht erhalten werden, in Fortfall.
Dies gilt auch von den laufenden Verpflichtungen, welche die nach
allgemeiner Rechtsnorm für Schulzwecke Verpflichteten mit Rücksicht
auf diese Verpflichtung über das durch die Norm gegebene Maß hinaus