§ 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab. 599
Die Mitglieder aus dem Gemeindevorstande (Beigeordnete, Schöffen
usw.) und aus ihrer Zahl der Vorsitzende werden vom Bürgermeister
ernannt. Der Bürgermeister ist befugt, außerdem jederzeit selbst in
die Schuldeputation einzutreten und den Vorsitz mit vollem Stimmrechte
zu übernehmen. Die Mitglieder aus der Stadtverordnetenversammlung
werden von dieser gewählt; die des Erziehungs= und Volksschulwesens
kundigen Personen werden von den der Schuldeputation angehörigen
Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Stadtverordneten-
versammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von sechs
Jahren. Für die Verpflichtung zur Übernahme des Amtes gilt das-
selbe wie für die unbesoldeten Gemeindeämter. Die Gewählten sind
berechtigt, ihr Amt nach 3 Jahren niederzulegen. Die Beschlüsse der
Schuldeputation werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die
Beschlußfassung kann gültig nur erfolgen, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder zugegen ist; wird die Schuldeputation zum zweiten
Male zur Beratung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so
sind die erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl be-
schlußfähig. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese
Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Sind Mitglieder an
Verhandlungen und Beschlüssen persönlich interessiert, so dürfen sie
nicht hieran teilnehmen. Ausschluß eines Mitgliedes der Schuldeputation
ist auf Grund einer Verfügung der Schulaufsichtsbehörde, gegen welche
dem davon Betroffenen binnen 2 Wochen Klage im Verwaltungs-
streitverfahren beim Bezirksausschusse zusteht, zulässig wegen Pflicht-
verletzung in seiner Mitgliedseigenschaft, oder wenn er sich durch sein
Verhalten innerhalb oder außerhalb seiner Tätigkeit als Mitglied der
Schuldeputation der Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, welche
die Zugehörigkeit zu einer Schuldeputation erfordert, unwürdig macht
oder gemacht hat (§ 44).
Als Organe der Schuldeputation für eine oder mehrere Volksschulen
können durch einen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde be-
dürfenden Gemeindebeschluß Schulkommissionen eingesetzt werden,
welche die besonderen Interessen dieser Schulen wahrzunehmen, in
Ausübung der Schulpflege die Verbindung zwischen Schule und Eltern
zu fördern haben und berechtigt sind, Anträge an die Schuldeputation
zu stellen, auch verpflichtet sind, deren Aufträge auszuführen. Die
Schulkommissionen bestehen aus dem Bürgermeister oder einem von
diesem ernannten Magistratsmitgliede oder Kommissionsmitgliede als
Vorsitzenden, dem etwa vorhandenen Ortsschulinspektor, Ortspfarrer
der evangelischen und katholischen Kirche, Rektor, Lehrer und mehreren
Einwohnern aus dem Schulbezirke; die Vertreter der letzteren Kategorien
find von der Schuldeputation zu wählen. Die näheren Anweisungen
über die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Schulkommissionen
werden von dem Gemeindevorstande getroffen, bedürfen aber der
Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde (§ 45).
b) Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Feststellung des
Schulhaushalts, die Bewilligung der für die Schule erforderlichen