Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab. 599 
Die Mitglieder aus dem Gemeindevorstande (Beigeordnete, Schöffen 
usw.) und aus ihrer Zahl der Vorsitzende werden vom Bürgermeister 
ernannt. Der Bürgermeister ist befugt, außerdem jederzeit selbst in 
die Schuldeputation einzutreten und den Vorsitz mit vollem Stimmrechte 
zu übernehmen. Die Mitglieder aus der Stadtverordnetenversammlung 
werden von dieser gewählt; die des Erziehungs= und Volksschulwesens 
kundigen Personen werden von den der Schuldeputation angehörigen 
Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Stadtverordneten- 
versammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von sechs 
Jahren. Für die Verpflichtung zur Übernahme des Amtes gilt das- 
selbe wie für die unbesoldeten Gemeindeämter. Die Gewählten sind 
berechtigt, ihr Amt nach 3 Jahren niederzulegen. Die Beschlüsse der 
Schuldeputation werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmen- 
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die 
Beschlußfassung kann gültig nur erfolgen, wenn mehr als die Hälfte 
der Mitglieder zugegen ist; wird die Schuldeputation zum zweiten 
Male zur Beratung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so 
sind die erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl be- 
schlußfähig. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese 
Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Sind Mitglieder an 
Verhandlungen und Beschlüssen persönlich interessiert, so dürfen sie 
nicht hieran teilnehmen. Ausschluß eines Mitgliedes der Schuldeputation 
ist auf Grund einer Verfügung der Schulaufsichtsbehörde, gegen welche 
dem davon Betroffenen binnen 2 Wochen Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren beim Bezirksausschusse zusteht, zulässig wegen Pflicht- 
verletzung in seiner Mitgliedseigenschaft, oder wenn er sich durch sein 
Verhalten innerhalb oder außerhalb seiner Tätigkeit als Mitglied der 
Schuldeputation der Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, welche 
die Zugehörigkeit zu einer Schuldeputation erfordert, unwürdig macht 
oder gemacht hat (§ 44). 
Als Organe der Schuldeputation für eine oder mehrere Volksschulen 
können durch einen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde be- 
dürfenden Gemeindebeschluß Schulkommissionen eingesetzt werden, 
welche die besonderen Interessen dieser Schulen wahrzunehmen, in 
Ausübung der Schulpflege die Verbindung zwischen Schule und Eltern 
zu fördern haben und berechtigt sind, Anträge an die Schuldeputation 
zu stellen, auch verpflichtet sind, deren Aufträge auszuführen. Die 
Schulkommissionen bestehen aus dem Bürgermeister oder einem von 
diesem ernannten Magistratsmitgliede oder Kommissionsmitgliede als 
Vorsitzenden, dem etwa vorhandenen Ortsschulinspektor, Ortspfarrer 
der evangelischen und katholischen Kirche, Rektor, Lehrer und mehreren 
Einwohnern aus dem Schulbezirke; die Vertreter der letzteren Kategorien 
find von der Schuldeputation zu wählen. Die näheren Anweisungen 
über die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Schulkommissionen 
werden von dem Gemeindevorstande getroffen, bedürfen aber der 
Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde (§ 45). 
b) Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Feststellung des 
Schulhaushalts, die Bewilligung der für die Schule erforderlichen 
  
 
	        
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