§ 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab. 601
dem Gesamtbetrage der von den Gemeinden und Gutsbezirken für die
Verbindlichkeiten zu entrichtenden Abgaben. Mit dieser Maßgabe be-
schließt über die Zahl der Vertreter, das ihnen beizulegende Stimm-
recht und ihre Verteilung auf die Gemeinden und Gutsbezirke mangels
einer Einigung der Beteiligten für einen Zeitraum von je 5 Jahren
der Kreisausschuß, sofern eine Stadt beteiligt ist, der Bezirksausschuß.
Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt durch den Gemeinde-
vorsteher oder seinen Stellvertreter und durch andere zum Schulverband
gehörige Einwohner. Die Vertretung der Stadtgemeinden erfolgt durch
den Bürgermeister oder den Beigeordneten (zweiten Bürgermeister) oder
ein sonstiges Magistratsmitglied und durch andere von der Stadt-
verordnetenversammlung zu wählende Abgeordnete. Wählbar sind
nur die zur UÜbernahme des Amtes als Gemeindeverordnete (Stadt-
verordnete) befähigten Personen. Die dem Gutsbezirke zustehenden
Stimmen werden vom Gutsbesitzer oder dessen Beauftragten geführt.
Der Gutsbesitzer kann auch eine der ihm zustehenden Stimmenzahl
entsprechende Anzahl von Vertretern ernennen (§ 50). Der Verbands-
vorsteher sowie ein Stellvertreter für ihn werden von der Schul-
aufsichtsbehörde aus der Zahl der Mitglieder des Schulvorstandes
ernannt. Der Ortsschulinspektor ist, soweit er nicht Mitglied ist, befugt,
an den Sitzungen des Schulvorstandes teilzunehmen und muß zu
diesen zugezogen werden (§ 51). Die Wahlen erfolgen auf die
Dauer von 6 Jahren. Der Verbandsvorsteher bereitet die Beschlüsse
des Schulvorstandes vor, beruft ihn, führt den Vorsitz in den Ver-
sammlungen und bringt die Beschlüsse zur Ausführung. Über die Ab-
stimmung und Beschlußfassung gilt dasselbe, wie bei der Schuldeputation,
jedoch haben bei Feststellung des Schulhaushalts und bei Bewilligung
der für die Schulen erforderlichen Mittel und der Rechnungsentlastung
die Lehrer und Geistlichen kein Stimmrecht. Beschlüsse des Schul-
vorstandes, welche seine Befugnisse überschreiten, oder die Gesetze, das
Gemeinwohl oder das Interesse des Verbandes verletzen, hat der
Verbandsvorsteher eventuell auf Anweisung der Schulaufsichtsbehörde
zu beanstanden. Hiergegen kann binnen 2 Wochen seitens des Schul-
vorstandes die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Bezirks-
ausschuß erhoben werden. Nach außen vertritt den Schulverband der
Verbandsvorsteher, der auch den Verband verpflichtende Urkunden in
Gemeinschaft mit einem Mitgliede des Schulvorstandes zu vollziehen
hat. Ihm steht auch die Verteilung der Leistungen für den Verband
und die Schule zu. Gegen die Veranlagung steht den Beteiligten binnen
4 Wochen der Einspruch zu, über welchen der Verbandsvorsteher im all-
gemeinen beschließt. Gegen den Beschluß findet binnen 2 Wochen die
Klage im Verwaltungsstreitverfahren entweder beim Kreisausschuß oder
bei Beteiligung einer Stadt beim Bezirksausschuß (8§§ 52—54) statt.
d) Lehrerberufung. Die Rektoren, Hauptlehrer, Lehrer und
Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen werden von der Schul-
aussichtsbehörde unter Mitwirkung der Schulverbände aus der Zahl
der Befähigten angestellt. Die Lehrer und Lehrerinnen an den öffent-
lichen Volksschulen werden von der Gemeindebehörde aus der Zahl