§ 163. Die Universitäten. 605
vor einer der königlichen wissenschaftlichen Prüfungskommissionen an-
gestellt. Für die Prüfungen der Kandidaten des höheren Schulamts
gilt jetzt die Prüfungsordnung vom 12. September 1898 und dazu
V. vom 26. Februar 1901 uzdi S. 279). Der Kandidat des
höheren Schulamts hat, bevor er zur Prüfung zugelassen wird, den
Nachweis eines mindestens 6 Semester umfassenden Berufsstudiums nach
erlangtem Reifezeugnis zu führen. Die Ernennung der Lehrer bezw.
Oberlehrer an staatlichen Anstalten erfolgt durch das Provinzialschul-
kollegium oder den Minister, bei Direktoren der Gymnasien und Real-
schulen durch den König. Bei nicht staatlichen Anstalten bedarf die
Ernennung der fest angestellten Lehrer bezw. Oberlehrer der Ge-
nehmigung des Provinzialschulkollegiums bezw. des Ministers. Die
festangestellten Lehrer haben Pflichten und Rechte der Staatsbeamten.
Ruhegehalt, Witwen= und Waisenversorgung ist in derselben Weise
wie bei Staatsbeamten geregelt. Die Lehrer an nicht staatlichen
Schulen sind bezüglich ihres Diensteinkommens den Lehrern an staat-
lichen Schulen gleichgestellt (Ges. vom 25. Juli 1892 GS. S. 219).
Als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz für Disziplinar-
untersuchungen gegen Oberlehrer und Professoren fungiert das Provinzial-
schulkollegium (ME. vom 2. Mai 1893, U#Bl. S. 488).
8 lös. Die Untversitäten.
1. Geschichtliches und Allgemeines. Die Aufgabe der
Universitäten war von jeher die einer Pflegestätte der Wissenschaften und
der Ausbildung der Diener des Staates und der Kirche für ihren zu-
künftigen Beruf. Mit kaiserlichen Privilegien und Autonomie aus-
gestattet, bildeten sie einen besonderen Lebenskreis mit eigener Organi-
sation und Verfassung für sich. Diese selbständige Stellung ist den
Universitäten nicht geblieben. Schon im preußischen AL R. haben sie
den Charakter von Staatsanstalten erhalten und zählen zu den privi-
legierten Korporationen (§ 57 II 12 ALR.). Die innere Verfassung
derselben, die Rechte des akademischen Senats und seines jedesmaligen
Vorstehers in Besorgung und Verwaltung der gemeinschaftlichen An-
gelegenheiten sind durch Privilegien und die vom Staate genehmigten
Statuten einer jeden Universität bestimmt (§ 68 II 12 ALR.). Hier-
nach sind für die Universitäten in erster Linie die Privilegien und so-
dann das für jede einzelne Universität erlassene Statut maßgebend.
Die im ALR. noch anerkannte akademische Gerichtsbarkeit ist durch die
Reglements vom 28. Dezember 1810, 18. November 1819 und durch
das Gesetz vom 29. Mai 1879, betr. die Rechtsverhältnisse der Studieren=
den und die Disziplin auf den Landesuniversitäten (GS. S. 389),
obsolet geworden. Eine akademische Gerichtsbarkeit besteht demnach
nicht mehr. In Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit ist sie
durch das GV. aufgehoben, in nicht streitigen durch das AG. z. G.
vom 24. April 1878 § 13 Abs. 1. Im Abs. 2 daselbst war die Be-
fugnis der Universitätsgerichte aufrecht erhalten, Schuldurkunden der
Studierenden aufzunehmen und zu Schulden derselben die Zustimmung