608 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Fakultäten, 1902). Außerdem besteht als katholisch-theologische Fakul-
tät das Lyzeum Hosianum in Braunsberg. In Bonn und Breslau
besteht eine fünfte Fakultät für katholische Theologie. Bei dieser ist
der bischöflichen Behörde eine gewisse Einwirkung eingeräumt durch
AInstr. vom 26. August 1776, schlesisches Schulreglement vom
26. Juli 1800 und KO. vom 13. April 1825. Während die Staats-
wissenschaften in Preußen zur philosophischen Fauitit gehören, ist
in Münster eine besondere rechts= und staatswissenschaftliche Fakultät
eingerichtet. Dieselbe Einrichtung findet sich bei der Unioversität
Straßburg, ferner bei den Universitäten München und Tübingen.
3. Die Studierenden auf den Universitäten. Die Auf-
nahme der Studierenden unter die Mitglieder der Universität geschieht
durch Einschreiben in die Matrikel (Immatrikulation) (ALR. II 12
§8§ 74— 81 und Anhang §§ 132—134). Dadurch treten sie unter die
akademische Disziplin, welche die Aufgabe hat, Ordnung, Sitte und
Ehrenhaftigkeit unter den Studierenden zu wahren (§ 2 des Ges. vom
29. Mai 1879). Die Disziplin wird durch den Rektor (Prorektor),
den Universitätsrichter (Syndikus) und den Senat ausgeslbt (8 4).
Disziplinarstrafen sind gegen Studierende auszusprechen:
a) wenn sie gegen Vorschriften verstoßen, welche unter Androhung
disziplinarer Strafen erlassen sind;
b) wenn sie Handlungen begehen, welche die Sitte und Ordnung des
akademischen Lebens stören oder gefährden, oder
I) durch welche sie ihre und ihrer Genossen Ehre verletzen;
d) wegen leichtsinnigen Schuldenmachens und wegen eines Ver-
haltens, welches mit dem Zwecke des Aufenthaltes auf der Universität
in Widerspruch steht (8 5).
Disziplinarstrafen sind: Verweis; Geldstrafe bis zu 20 Mark; Karzer-
haft bis zu zwei Wochen; Nichtanrechnung des laufenden Halbjahres auf
die vorgeschriebene Studienzeit, Androhung der Entfernung von der
Universität (Unterschrift des consilium abeundi), Entfernung von der
Universität (consilium abeundi), Ausschluß von dem Universitäts-
studium (Relegation). Der Ausschluß von dem Unirersitätsstudium
kann nur auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer
strafbaren Handlung ausgesprochen werden, wenn dieselbe aus einer
ehrlosen Gesinnung entsprungen ist. Die von den Gerichten gegen
Studierende erkannte Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen kann auß An-
trag der gerichtlichen Behörden auf dem akademischen Karzer verbüßt
werden (§ 6). Die Strafe der Entfernung von der Uniodersität be-
wirkt zugleich, daß das Halbjahr, in welchem sie den Studierenden
getroffen hat, ihm auch dann nicht auf die vorgeschriebene Studienzeit
angerechnet werden darf, wenn er während desselben auf einer an-
deren Universität Aufnahme gefunden haben sollte. Die Strafe des
Ausschlusses von dem Universitätsstudium hat zur Folge, daß der von
ihr Betroffene nicht mehr an einer Universität als Studierender auf-
genommen oder zum Hören von Vorlesungen zugelassen werden darf.
Die von einer nicht preußischen deutschen Universität über einen Studieren-
den verhängten Strafen der Entfernung oder des Ausschlusses von dem