g 164. Offeniliche Sparkassen. 611
Nachdem zunächst in dem Sparkassenreglement einleitend bemerkt
worden ist, daß die Bildung von Sparkassen sich als eine nützliche
Einrichtung bewährt und eine immer weitere Ausdehnung gewonnen
hat, wird betont, daß es infolgedessen auch notwendig geworden sei,
Schwierigkeiten, welche durch gewisse rechtliche Bedenken entstanden
waren, zu beseitigen. Sodann suchte man auch gleichzeitig durch
reglementarische Bestimmungen zu erreichen, daß Mißbräuche ver-
mieden werden, und dadurch eine erhöhte Sicherstellung der Sparer
einerseits und der Gemeinden, welche dieselben unter ihrer Vertretung
errichten, anderseits herbeigeführt wird.
2. Voraussetzungen der Errichtung öffentlicher Spar-
kassen. Will eine Gemeinde eine Sparkasse einrichten, so muß sie
zunächst der Kommunalaufsichtsbehörde nachweisen, daß die Einlagen
gehörig sichergestellt werden, daß der Kommunalhaushalt dadurch nicht
in Gefahr der Störung und Zerrüttung kommt, daß „die Einrichtung
selbst hauptsächlich auf das Bedürfnis der ärmeren Klasse der Be-
völkerung, welcher Gelegenheit zur Anlegung kleiner Ersparnisse ge-
geben werden soll, berechnet und der Veranlassung zur Ausartung der
Anstalt vorgebeugt werde“ (Regl. Ziffer 4). Als derartige Aus-
artungen werden der Scheck= und Lombardverkehr angesehen und des-
halb für unzulässig erachtet. Ein Kontokorrentverkehr zwischen den
Sparkassen und den Gemeindekassen für die Interessen der letzteren ist
nur insoweit zugelassen, als es ohne Gefährdung einer ordnungsmäßigen
Verwaltung der Sparkasse angängig ist. Durch ME. vom 4. Oktober
1892 (MBl. S. 344) ist der Kontokorrentverkehr zwischen städtischen
Sparkassen und Kämmereikassen, namentlich die Hinterlegung städtischer
Gelder in ersteren in unbeschränkter Höhe gegen Zinsgenuß für unzu-
lässig erklärt. Eine unerläßliche Bedingung für die Errichtung ist auch,
daß die Stadtverordnetenversammlung oder die sonstige Kommunal-
repräsentation zu der zutreffenden Einrichtung, insonderheit zu der in
allen Fällen von der Gesamtheit der Kommune zu übernehmenden Ver-
tretung ihre Zustimmung erteile. Die Vertretungsverbindlichkeit des
Kommunalverbandes besteht in erster Linie darin, daß er bei Insuffizienz
der Sparkasse den Gläubigern derselben für den Ausfall haftet, ferner
begreift sie auch die Verpflichtung des Verbandes, die Sparkasse, solange
sie besteht, durch Gewährung der erforderlichen Mittel in den Stand
zu setzen, ihren Verpflichtungen gerecht zu werden und den Geschäfts-
verkehr fortzusetzen. Daher darf auch die Aufsichtsbehörde verlangen,
daß Unterbilanzen durch Zuschuß der erforderlichen Mittel aus Kommunal-
fonds wieder ausgeglichen werden (OVG. E. vom 4. Juni 1897
P#l. 19 S. 281). «
Zwecks Sicherstellung der Sparanlagen muß vor der Bestätigung
nachgewiesen werden, auf welche Weise die durch die einzelnen Ein-
lagen sich bildenden Kapitalien sicher angelegt werden sollen. Es ist
den Kommunen erlaubt, diese Kapitalien nicht nur auf erste Hypotheken
(solche, denen keine Hypothek eines anderen vorsteht), inländische Staats-
papiere und Pfandbriefe und auf andere völlig sichere Art anzulegen,
sondern auch damit ihre eigenen Schuldobligationen einzulösen, oder
—. „Q 397“