Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

612 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
die Gelder zu Dotierung städtischer, nach der Verordnung vom 28. Juni 
1826 eingerichteter Leihanstalten zu verwenden. Als völlig sichere An- 
legungsart ist durch Kabinettsorder vom 26. Juli 1841 (GS. S. 287) 
an Stelle des Erfordernisses einer ersten Hypothek eine solche zu- 
gelassen worden, welche die erste Hälfte des Grundstückswerts nicht 
übersteigt. Bezüglich ländlicher Grundstücke ist die Beleihung bis zu 
3⅜ des durch eine gerichtliche Taxe festgestellten Wertes zugelassen 
(ME. vom 13. Juni 1882). Die ME. vom 28. Mai 1898 (MBl. 
S. 83) und vom 30. Juni 1898 (MBl. S. 139) bezeichnen 
die Zuziehung von zwei Taxatoren für notwendig. Der Oberpräsident 
darf zu Verwendungen der Spareinlagen für die oben erwähnten Zwecke 
seine Zustimmung nur erteilen, nachdem er zuvor geprüft hat, ob auch 
das städtische Schuldenwesen gehörig geordnet und die Verzinsung und 
Tilgung gesichert sei, nicht minder, ob die wegen der Leihanstalten ge- 
zoffene oder zu treffende Einrichtung der gedachten Verordnung ent- 
spreche und sonst zweckmäßig sei, er hat ferner diese Angelegen- 
heiten im Auge zu behalten und dafür zu sorgen, daß nicht durch un- 
ordentliche Verwaltung die Sicherheit der Einlagen gefährdet werde 
(Ziffer 5 des Regl.). In Ergänzung dieser Bestimmungen des Regle- 
ments ist durch Kab. O. vom 23. Februar 1857 (MBl. S. 71) nach- 
gelassen worden, daß die Bestände von Gemeindesparkassen auch gegen 
bloße Schuldscheine unter Bestellung von Bürgschaft ausgeliehen werden 
dürfen, ferner durch ME. vom 27. August 1897 (Ml. S. 189), daß 
die Bewilligung bürgschaftsloser Darlehen an Eingesessene des Garantie- 
verbandes unter gewissen Kautelen zulässig sei. Uber die Höhe des 
zu verwendenden Bestandes der Sparkasse bestimmte der ME. vom 
2. April 1884 (MBl. S. 113), daß ohne Bestellung einer Sicherheit 
die öffentlichen Sparkassen an die eigene Kommune, an andere mit 
Korporationsrechten ausgestattete kommunale Verbände des preußischen 
Staats, aber nur bis ¼ des Gesamtbestandes der Sparkasse aus- 
leihen dürfen. Diese 25% des Einlagebestandes sind jetzt durch ME. 
vom 5. Nov. 1902 auf 50 % erhöht worden. 
Zur Erreichung der Sicherheit der Einlagen muß die Sparkasse einen 
besonderen, von anderen Kassen der Stadtverwaltung unvermischt zu 
erhaltenden Fonds bilden und diejenigen Dokumente, welche für die 
Einlagekapitalien erlangt werden, insbesondere auch die Stadtobligationen 
und die Schulddokumente der Leihkassen, abgesondert verwahren und 
die davon eingehenden Zinsen lediglich beim Fonds der Sparkasse 
wieder verrechnen (Reg. Ziff. 6). Die Sparkasse eines Kommunal= 
verbandes, eines Kreises, einer Gemeinde ist hiernach ein Kommunal-= 
institut, wie das Gesetz selbst sie bezeichnet, keine juristische Person. 
Sie ist, wie die anderen Kassen, nur eine Kasse der Kommunalverwaltung, 
welche gemäß Ziff. 5 und 6 des Reglements nur „einen besonderen 
von anderen Kassen derselben Verwaltung unvermischt 
zu haltenden Fonds bilden muß“. (UVgl. RG. E. in Zivilf. 
Bd. 34 S. 5 ff., KG. in Johow, Jahrb Bd. 2 S. 78). Soll die 
Verleihung der Rechtsfähigkeit an eine öffentliche Sparkasse (Verbands- 
sparkasse mehrerer Gemeinden) erfolgen, so kann dies, da öffentliches
	        
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