s 16. Offentliche Sparkassen. 613
Recht, welches vom BGB. (vgl. § 22 in Verbindung mit Art. I Auef.
Verordn. z. BG. vom 16. November 1899) nicht berührt wird, in
Frage kommt, nur durch Allerhöchsten Erlaß geschehen. Bildet die Spar-
kasse als öffentliche Kasse der Gemeinden einen Zweckverband im
Sinne der §§ 128 ff. der Landgemeindeordn., so können ihr auf ihren
Antrag gemäß § 129 Abs. 2 der Landgemeindeordn. mit königlicher
Genehmigung die Rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden.
Darüber besteht kein Zweifel, daß die Verwaltungen öffentlicher Spar-
kassen (städtische Kreissparkassenverwaltungen) die Eigenschaften öffent-
licher Behörden haben (ME. v. 26. April 1880 MBl. S. 201;
Johow, Jahrbuch der Entsch. des KG. Bd. 11 S. 136). Bezüglich
des Uberschusses der Zinsen, welche aus den Kapitalien erlangt werden,
gegen diejenigen, welche aus der Einlegung erlangt werden, muß in dem
Sparkassenstatut bestimmt werden, daß der Überschuß solange der
Sparkasse verbleiben und zinsbar wieder angelegt werden muß, bis
sich ein hinreichendes Kapital gebildet hat, um etwaige Verluste des
Fonds zu decken und die Verpflichtungen gegen die Einleger zu er-
füllen, ohne daß es nötig ist, deshalb die allgemeine Vertretung der
Stadtgemeinden in Anspruch zu nehmen. Erreicht dieser Überschuß
eine höhere Summe, als für den angegebenen Zweck erforderlich er-
scheint, und beabsichtigt die Kommune, über einen Teil desselben zu
anderen öffentlichen Zwecken zu disponieren, so soll sie hierzu die
Genehmigung des Regierungspräsidenten einholen, welcher diese nur
dann zu erteilen hat, wenn nach Abzug der zu verwendenden Summe
ein angemessener Reservefonds übrig bleibt. Die Versagung der
Genehmigung darf nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses er-
folgen (Regl. Ziffer 7).!) Desgleichen sollen die Kommunen zu neuen
Bedürfnissen nur unter Genehmigung des Regierungspräsidenten Dar-
lehne aus den Sparkassenfonds entnehmen dürfen. Diese Genehmigung
ist aber nur dann zu erteilen, wenn die Verzinsung und Tilgung eines
solchen Darlehns im voraus vollständig gesichert ist, wobei letzteres
durch Ministeralerlasse oom 31. Oktober 1896 (Ml. S. 199) und
25. November 1897 (MBl. 1898 S. 8) dahin erläutert worden ist,
daß die Inanspruchnahme des Kredits nicht weitergehen soll, als bis
höchstens 25 Prozent des Sparkassenbestandes (Regl. Ziff. 8). Der
dem Sparer zu gewährende Zins= und Zinseszins (letzteres gültig
nach § 248 Abs. 2 BGB.) muß so bestimmt werden, daß er nicht
nur durch die Zinsen von den Kapitalien vollständig gedeckt wird, sondern
daß auch ein Uberschuß bleibt, um die Kosten der Verwaltung und
den Zinsverlust an den zu sofortigen Auszahlungen bereit zu hallen-
den Geldern zu decken und das erwähnte Reservekapital zu bilden,
aus welchem etwaige Kapital= oder Zinsverluste übertragen werden
können. Es muß auch ferner Bestimmung darüber getroffen werden,
welche Beträge bei den Sparkassen sofort und welche nach vorgängiger
Kündigung zu erheben sind, wobei jedoch zu beachten ist, daß kleinere
4) Um die jedesmalige Einholung der Genehmigung des Regierungspräsidenten
zu erübrigen, kann die Höhe des Reservefonds auch von vornherein durch das Statut
bestimmt werden.