Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

g 164. Offentliche Sparkassen. 616 
Einlegers einzutragen. Die Kommunen sind jedoch berechtigt, in die 
Statuten die Bestimmung aufzunehmen: 
daß jedem Inhaber des Sparkassenbuchs der Betrag ohne weitere 
Legitimation werde ausgezahlt werden, und die Kommune nach Ein- 
lösung desselben dem Einzahler oder dessen Erben keine weitere Ge- 
währ leiste, sofern nicht vor der Auszahlung ein Protest dagegen ein- 
gelegt worden sei. 
Nach vorstehendem stellt sich das Sparkassenbuch als eine Urkunde 
im Sinne des § 808 BGB. dar, in welcher zwar ein Gläubiger be- 
nannt, aber die Bestimmung getroffen ist, daß die in der Urkunde 
versprochene Leistung an jeden Inhaber mit der Maßgabe bewirkt 
werden kann, daß der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber 
der Urkunde befreit, der Inhaber aber nicht berechtigt ist, die Leistung 
zu verlangen, vielmehr kann der Schuldner von ihm den Nachweis 
seiner Legitimation z. B. als Erbe, Pfandgläubiger, Bevollmächtigter 
sordern. Derartige Urkunden nennt die Doktrin hinkende Rektapapiere. 
Der Sparkasse steht in allen Fällen das Recht zu, die Legitimation 
des Inhabers eines Sparkassenbuchs zu prüfen, aber sie braucht dies 
nicht zu tun. Nach statutarischer Bestimmung kann der Einzahler gegen 
Empfangnahme der Spargelder durch einen unbefugten dritten sich 
dadurch sichern, daß er den Antrag stellt, in sein Sparkassenbuch den 
Vermerk einzutragen, daß die auf das betreffende Sparkonto eingezahlten 
Beträge nur allein ihm oder seinen legitimierten Erben oder Bevoll- 
mächtigten, oder einer anderen namentlich bezeichneten Person aus- 
zuzahlen seien. Nach § 23 des Statuts der Sparkasse Teltow wird 
dieser Vermerk von dem Rendanten und Kontrolleur unterschriftlich 
vollzogen. In einem solchen Falle folgt die Auszahlung von Spar- 
geldern nur nach erfolgter Feststellung der Legitimation desjenigen, 
welcher das Sparkassenbuch präsentiert. 
6. Zwangsvollstreckung in ein Sparkassenguthaben. 
Die Zwangsvollstreckung in ein Sparkassenguthaben erfolgt in der Form 
der Forderungspfändung, demnach durch gerichtliche Pfändung und 
Überweisung, nicht aber durch Inbesitznahme des Sparkassenbuchs 
durch den Gerichtsvollzieher. Erst wenn das Sparkassenguthaben ge- 
pfändet und überwiesen ist, kann der Pfändungsgläubiger die Heraus- 
gabe des Buchs gemäß § 836 Abs. 3 ZP. betreiben (vgl. Gaupp- 
Stein, Z3PO. 6. und 7. Aufl. Bd. 2 § 836 Anm. 8 und die dort 
zitierte Literatur). 
Verlust von Sparkassenbüchern. (Aufgebotsverfahren).:) 
Nach Ziff. 15 des Reglements vom 12. Dezember 18382) muß der- 
jenige, welchem durch Zufall ein Sparkassenbuch vernichtet oder ver- 
loren gegangen ist, wenn er an dessen Stelle ein anderes wieder zu 
erhalten wünscht, den Verlust sofort nach dessen Entdeckung der 
Kassenbehörde anzeigen, welche denselben, ohne sich um die Legiti- 
1) Vgl. Daude, Aufgebotsverfahren. 3. Aufl. Berlin 1900. S. 140 ff. 
2) Unberührt geblieben trotz 8 808 Abs. 2 B6B. M. vom 14. November 
1900 (MBl. S. 2347.
	        
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