g 164. Offentliche Sparkassen. 616
Einlegers einzutragen. Die Kommunen sind jedoch berechtigt, in die
Statuten die Bestimmung aufzunehmen:
daß jedem Inhaber des Sparkassenbuchs der Betrag ohne weitere
Legitimation werde ausgezahlt werden, und die Kommune nach Ein-
lösung desselben dem Einzahler oder dessen Erben keine weitere Ge-
währ leiste, sofern nicht vor der Auszahlung ein Protest dagegen ein-
gelegt worden sei.
Nach vorstehendem stellt sich das Sparkassenbuch als eine Urkunde
im Sinne des § 808 BGB. dar, in welcher zwar ein Gläubiger be-
nannt, aber die Bestimmung getroffen ist, daß die in der Urkunde
versprochene Leistung an jeden Inhaber mit der Maßgabe bewirkt
werden kann, daß der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber
der Urkunde befreit, der Inhaber aber nicht berechtigt ist, die Leistung
zu verlangen, vielmehr kann der Schuldner von ihm den Nachweis
seiner Legitimation z. B. als Erbe, Pfandgläubiger, Bevollmächtigter
sordern. Derartige Urkunden nennt die Doktrin hinkende Rektapapiere.
Der Sparkasse steht in allen Fällen das Recht zu, die Legitimation
des Inhabers eines Sparkassenbuchs zu prüfen, aber sie braucht dies
nicht zu tun. Nach statutarischer Bestimmung kann der Einzahler gegen
Empfangnahme der Spargelder durch einen unbefugten dritten sich
dadurch sichern, daß er den Antrag stellt, in sein Sparkassenbuch den
Vermerk einzutragen, daß die auf das betreffende Sparkonto eingezahlten
Beträge nur allein ihm oder seinen legitimierten Erben oder Bevoll-
mächtigten, oder einer anderen namentlich bezeichneten Person aus-
zuzahlen seien. Nach § 23 des Statuts der Sparkasse Teltow wird
dieser Vermerk von dem Rendanten und Kontrolleur unterschriftlich
vollzogen. In einem solchen Falle folgt die Auszahlung von Spar-
geldern nur nach erfolgter Feststellung der Legitimation desjenigen,
welcher das Sparkassenbuch präsentiert.
6. Zwangsvollstreckung in ein Sparkassenguthaben.
Die Zwangsvollstreckung in ein Sparkassenguthaben erfolgt in der Form
der Forderungspfändung, demnach durch gerichtliche Pfändung und
Überweisung, nicht aber durch Inbesitznahme des Sparkassenbuchs
durch den Gerichtsvollzieher. Erst wenn das Sparkassenguthaben ge-
pfändet und überwiesen ist, kann der Pfändungsgläubiger die Heraus-
gabe des Buchs gemäß § 836 Abs. 3 ZP. betreiben (vgl. Gaupp-
Stein, Z3PO. 6. und 7. Aufl. Bd. 2 § 836 Anm. 8 und die dort
zitierte Literatur).
Verlust von Sparkassenbüchern. (Aufgebotsverfahren).:)
Nach Ziff. 15 des Reglements vom 12. Dezember 18382) muß der-
jenige, welchem durch Zufall ein Sparkassenbuch vernichtet oder ver-
loren gegangen ist, wenn er an dessen Stelle ein anderes wieder zu
erhalten wünscht, den Verlust sofort nach dessen Entdeckung der
Kassenbehörde anzeigen, welche denselben, ohne sich um die Legiti-
1) Vgl. Daude, Aufgebotsverfahren. 3. Aufl. Berlin 1900. S. 140 ff.
2) Unberührt geblieben trotz 8 808 Abs. 2 B6B. M. vom 14. November
1900 (MBl. S. 2347.