616 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
mation des Inhabers zu kümmern, in ihren Büchern vermerkt. Ver-
mag derselbe die gänzliche Vernichtung des Buchs auf eine nach dem
Ermessen der Kassenbehörde überzeugende Art darzutun, so wird ihm
von derselben ohne weiteres ein neues Buch auf Grund der Kassen-
bücher ausgefertigt. In allen übrigen Fällen muß das verloren ge-
gangene oder vernichtete Buch gerichtlich aufgeboten und für kraftlos
erklärt werden.
Das gerichtliche Aufgebotsverfahren, welches auch im § 808
Abs. 2 des BGB. ausdrücklich zur Erreichung der Kraftloserklärung
für zulässig erklärt ist, regelt sich jetzt ausschließlich nach den Vor-
schriften der §§ 1003 ff. ZPO. in Verbindung mit den im § 7
A. z. ZP O. vom 22. September 1899 enthaltenen Bestimmungen.
Die Vorschriften, welche im § 15 des Sparkassenreglements vom
12. Dezember 1838 über das Erfordernis des Ablaufs eines gewissen
Zeitraums von dem Verluste des Sparkassenbuchs bis zu dessen Kraftlos-
erklärung bezw. bis zu dem Antrage auf Einleitung des Aufgebot-
verfahrens gegeben sind, haben mit dem Inkrafttreten des BG#B. ihre
Geltung verloren (Daude, Aufgebotsverfahren. 3. Aufl. § 35 S. 140).
Der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist von dem
bisherigen Inhaber des abhanden gekommenen oder vernichteten Spar-
kassenbuchs bei dem Amtsgericht zu stellen, welches das Buch als Er-
füllungsort bezeichnet (§ 1004 Abs. 1 8PO.). Enthält das Buch eine
solche Bezeichnung nicht, so ist dasjenige Amtsgericht für den Antrag
zuständig, bei welchem die Sparkasse, welche das Buch ausgestellt hat,
ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 1005 Abs. 1 ZP O.). Der
allgemeine Gerichtsstand einer Sparkasse wird nach § 17 ZPO. durch
den Sitz derselben bestimmt, wobei als Sitz, sofern nicht ein anderes
erhellt, der Ort gilt, wo die Verwaltung geführt wird. Neben dem
durch die Vorschrift des § 17 ZPO. bestimmten Gerichtsstand ist auch
ein durch Statut geregelter Gerichtsstand zulässig (§ 19 Abs. 3 Z PO.).
Zur Begründung seines Antrages hat der Antragsteller:
a) entweder eine Abschrift des Sparkassenbuchs beizubringen oder
den wesentlichen Inhalt des Buches und alles anzugeben, was zur
vollständigen Erkennbarkeit desselben erforderlich ist (§ 1007 Nr. 1
ZPO). Es empfiehlt sich zu diesem Zweck, daß der Antragsteller sich
eine Abschrift des Kontos des verlorenen Buches, welche ihm von der
Sparkassenverwaltung gemäß § 154 des Sparkassenreglements vom
12. Dezember 1838 gegen Erstattung der Schreibgebühren erteilt
wird, geben läßt und diese Abschrift einreicht. Sollte diese Abschrift
nicht erhältlich sein, so genügt es auch, wenn die Nummer des Spar-
kassenbuchs, die Sparkasse, welche dasselbe ausgestellt hat, der Name
dessen, auf den das Buch ursprünglich ausgestellt ist, und die Summe,
über welche dasselbe zur Zeit des angeblichen Verlustes lautete, an-
gegeben wird,
b) den Verlust des Sparkassenbuchs, sowie diejenigen Tatsachen
glaubhaft zu machen, von welchen seine Berechtigung abhängt, das
Aufgebotsverfahren zu beantragen (§ 1007 Nr. 2 Z0.),