Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

8 164. Offentliche Sparkassen. 617 
c) sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt 
zu erbieten (§ 1007 Nr. 3 ZP0). 
Bei dem nach Zulässigkeit des Antrages erfolgenden Aufgebot, welches 
den gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Aufgebots von Urkunden 
völlig entspricht, ist das Sparkassenbuch nach seinen Merkmalen, Be- 
standteilen, Inhalt (Summe) näher zu bezeichnen. Als Rechtsnachteil 
ist anzudrohen, daß die Kraftloserklärung des Sparkassenbuchs nach 
Ablau der Frist von drei Monaten, welche vom Tage der ersten Ein- 
rückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts oder, wenn das 
Aufgebot auch in den Deutschen Reichs= und Staatsanzeiger eingerückt 
wird, zwischen dem Tage der ersten Einrückung in den vorerwähnten 
Anzeiger gerechnet wird (§§ 1008, 950 ZPO. in Verbindung mit 
8§ 7 Abs. 2 preußisches AG. z. ZPO.), erfolgen wird. Der Aufgebots- 
termin darf jedoch nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange 
ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot 
nicht zulässig (§ 1015 Satz 2 ZP0O). 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt (8§ 7 
AsG. z. ZP.) 
a) durch Anheftung an die Gerichtstafel bis zum Aufgebotstermin, 
b) durch einmaliges Einrücken des vollständigen Aufgebots in 
den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts. Das Gericht kann jedoch 
anordnen, daß die Einrückung auch noch in andere Blätter, also auch, 
wenn es für angezeigt erachtet wird, in den Deutschen Reichsanzeiger 
und zu mehreren Malen erfolge. Ist in dem Sparkassenbuch vermerkt 
oder in den Bestimmungen, unter denen die erforderliche staatliche 
Genehmigung erteilt worden ist, vorgeschrieben, daß die öffentliche Be- 
kanntmachung durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen habe, so 
muß die Bekanntmachung auch durch Einrückung in diese Blätter er- 
gn " 1009 Abs. 3 ZPO. in Verbindung mit § 7 Abs. 1 A. 
z. .. , 
Eine Anmeldung eines Rechts, welche nach dem Schlusse des Auf- 
gebotstermins, jedoch vor Erlaß des Ausschlußurteils erfolgt ist, ist als 
eine rechtzeitige anzusehen (§ 951 3PO.). Das Ausschlußurteil ist in 
öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen. Einem in der Sitzun 
gestellten Antrage wird ein Antrag gleichgeachtet, welcher vor dem uW 
gebotstermine schriftlich gestellt oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers 
erklärt worden ist. Vor Erlassung des Urteils kann eine nähere Er- 
mittelung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Be- 
hauptung des Antragstellers an Eidesstatt angeordnet werden. Gegen 
den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Ausschluß- 
urteils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vor- 
behalte, welche dem Ausschlußurteile beigefügt sind, findet sofortige Be- 
schwerde statt (§ 952 8PO.). Erfolgt eine Anmeldung, durch welche 
das von dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete 
Recht bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit des Falles entweder 
das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das an- 
gemeldete Recht auszusetzen, oder in dem Ausschlußurteil das angemeldete 
Recht vorzubehalten (§ 953 ZPO.). Wenn der Antragsteller weder 
 
	        
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