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c) sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt
zu erbieten (§ 1007 Nr. 3 ZP0).
Bei dem nach Zulässigkeit des Antrages erfolgenden Aufgebot, welches
den gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Aufgebots von Urkunden
völlig entspricht, ist das Sparkassenbuch nach seinen Merkmalen, Be-
standteilen, Inhalt (Summe) näher zu bezeichnen. Als Rechtsnachteil
ist anzudrohen, daß die Kraftloserklärung des Sparkassenbuchs nach
Ablau der Frist von drei Monaten, welche vom Tage der ersten Ein-
rückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts oder, wenn das
Aufgebot auch in den Deutschen Reichs= und Staatsanzeiger eingerückt
wird, zwischen dem Tage der ersten Einrückung in den vorerwähnten
Anzeiger gerechnet wird (§§ 1008, 950 ZPO. in Verbindung mit
8§ 7 Abs. 2 preußisches AG. z. ZPO.), erfolgen wird. Der Aufgebots-
termin darf jedoch nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange
ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot
nicht zulässig (§ 1015 Satz 2 ZP0O).
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt (8§ 7
AsG. z. ZP.)
a) durch Anheftung an die Gerichtstafel bis zum Aufgebotstermin,
b) durch einmaliges Einrücken des vollständigen Aufgebots in
den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts. Das Gericht kann jedoch
anordnen, daß die Einrückung auch noch in andere Blätter, also auch,
wenn es für angezeigt erachtet wird, in den Deutschen Reichsanzeiger
und zu mehreren Malen erfolge. Ist in dem Sparkassenbuch vermerkt
oder in den Bestimmungen, unter denen die erforderliche staatliche
Genehmigung erteilt worden ist, vorgeschrieben, daß die öffentliche Be-
kanntmachung durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen habe, so
muß die Bekanntmachung auch durch Einrückung in diese Blätter er-
gn " 1009 Abs. 3 ZPO. in Verbindung mit § 7 Abs. 1 A.
z. .. ,
Eine Anmeldung eines Rechts, welche nach dem Schlusse des Auf-
gebotstermins, jedoch vor Erlaß des Ausschlußurteils erfolgt ist, ist als
eine rechtzeitige anzusehen (§ 951 3PO.). Das Ausschlußurteil ist in
öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen. Einem in der Sitzun
gestellten Antrage wird ein Antrag gleichgeachtet, welcher vor dem uW
gebotstermine schriftlich gestellt oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers
erklärt worden ist. Vor Erlassung des Urteils kann eine nähere Er-
mittelung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Be-
hauptung des Antragstellers an Eidesstatt angeordnet werden. Gegen
den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Ausschluß-
urteils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vor-
behalte, welche dem Ausschlußurteile beigefügt sind, findet sofortige Be-
schwerde statt (§ 952 8PO.). Erfolgt eine Anmeldung, durch welche
das von dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete
Recht bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit des Falles entweder
das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das an-
gemeldete Recht auszusetzen, oder in dem Ausschlußurteil das angemeldete
Recht vorzubehalten (§ 953 ZPO.). Wenn der Antragsteller weder