§ 165. Preußische Zentralgenossenschaftskasse. 619
Wegen der Kosten des Aufgebotsverfahrens hat § 15 des Spar=
kassenreglements vom 12. Dezember 1838 die besondere, auch heute noch
geltende Bestimmung getroffen, daß der Verlierer zwar die Kosten des
gerichtlichen Aufgebotsverfahrens tragen soll, daß ihm jedoch, wenn der
Gegenstand 300 M. und darüber beträgt, außer den Insertionskosten und
dem Porto nur Kopialien, bei kleineren Summen dagegen nur Porto und
Kopialien, Insertionskosten aber nur dann in Ansatz gebracht werden sollen,
wenn das Blatt, in welches die Bekanntmachungen ausgenommen worden,
von Privatpersonen herausgegeben wird. Die Insertion in die für
Rechnung des Staates gedruckten Blätter erfolgt unentgeltlich.
8§ 165. Prenusische Zeutralgenossenschaftskasse.:
Zur Förderung des Personalkredits kleinerer Handwerker und Land-
wirte, insbesondere des genossenschaftlichen Personalkredits ist in Preußen
unter dem Namen „Preußische Zentralgenossenschafts-
kasse“ eine Anstalt mit dem Sitze in Berlin errichtet. Die Anstalt
besitzt die Eigenschaft einer juristischen Person, sie steht unter Aufsicht
und Leitung des Staates. Die Anstalt ist befugt, folgende Geschäfte
zu betreiben: Gewährung zinsbarer Darlehne an Vereinigungen und
Verbandskassen eingetragener Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften,
welche unter ihrem Namen vor Gericht klagen oder verklagt werden
können, die für die Förderung des Personalkredites bestimmten land-
schaftlichen (ritterschaftlichen) Darlehnskassen, die von den Provinzen
(Landeskommunalverbänden) errichteten gleichartigen Institute, ferner
verzinsliche Annahme von Geldern der vorerwähnten Vereinigungen.
Zur Erfüllung der vorstehenden Aufgaben ist die Anstalt außerdem
befugt: zur Annahme sonstiger Gelder im Depositen= und Scheckverkehr,
Annahmen von Spareinlagen, Nutzbarmachung von Kassenbeständen im
Wechsel-, Lombard= und Effektengeschäft, Verkauf und Akzept von Wechseln,
Aufnahme von Darlehen, Einkauf und Verkauf von Effekten für
Rechnung der oben angegebenen Vereinigungen und Genossenschaften
sowie derjenigen Personen, von denen sie Gelder im Depositen= und
Scheckverkehr oder Spareinlagen oder Darlehen erhalten hat. Der
Geschäftskreis kann durch königliche Verordnung durch die Herein-
beziehung bestimmter Arten von öffentlichen Sparkassen erweitert werden.
Der Staat gewährt der Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als
Grundkapital eine Einlage von 50 Millionen Mark.
Die Aussichtsbehörde erläßt die Geschäftsanweisungen für das
Direktorium, sowie die Dienstinstruktionen für die Beamten der Anstalt
und verfügt die erforderlichen Abänderungen.
1) Außer dieser preußischen Zentralgenossenschaftskasse sind noch Provinzial-=
hilfskassen ursprünglich vom Staate eingerichtet worden und demnächst auf die
Provinzen übergegangen (Gesetz vom 8. Juli 1875 — GS. S. 497 —). Diese Kassen
verfolgen den Zweck, für gemeinnützige Anlagen und Anstalten, zu Gemeindebauten,
zur Tilgung von Gemeindeschulden, für Meliorationen, gewerbliche Unternehmungen
Darlehen zu billigem Zins unter allmählicher Armortisation zu gewähren. Derartige
Provinzialhilfskassen bestehen in den Provinzen Ost= und Westpreußen, Pommern,
Schlefien, Posen, Sachsen, Westfalen, Rheinprovinz, daneben gibt es auch noch derartige
Kassen für kleinere Bezirke, z. B. für die Ober= und Niederlausitz, Alt-, Kur= und Neumark.