620 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Die Anstalt wird durch ein Direktorium verwaltet, sowie nach außen
durch dieses vertreten. Das Direktorium besteht aus einem Direktor und
der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern und faßt seine Beschlüsse nach
Stimmenmehrheit, hat jedoch bei seiner Verwaltung überall den Vor-
schriften und Weisungen der Aussichtsbehörde Folge zu leisten. Der
Direktor und die Mitglieder des Direktoriums werden auf den Vor-
schlag des Staatsministeriums vom Könige auf Lebenszeit ernannt, im
Falle kommissarischer Beschäftigung durch die Aufsichtsbehörde berufen.
Die Beamten der Anstalt haben die Rechte und Pflichten der unmittel-
baren Staatsbeamten. Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen
Dienstbezüge, sowie die Pensionen und Unterstützungen für ihre Hinter-
bliebenen trägt die Anstalt, der auch die Bestreitung der sächlichen Ver-
waltungsausgaben obliegt. Der Etat der persönlichen und sächlichen
Verwaltungsausgaben ist alljährlich dem Landtage zur Genehmigung
vorzulegen. Die Rechnungen der Anstalt unterliegen der Revision
durch die Ober-Rechnungskammer. Die Anstalt wird in allen Fällen,
und zwar auch, wo die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern, durch
die Unterschrift des Direktoriums verpflichtet, sofern diese Unterschrift
von zwei Mitgliedern des Direktoriums oder den als Stellvertreter
der letzteren bezeichneten Beamten vollzogen ist.
Zur beirätlichen Mitwirkung bei den Geschäften der Anstalt wird
ein Ausschuß aus sachverständigen Personen gebildet. Der Aus-
schuß versammelt sich unter Vorsitz des Direktors der Anstalt wenigstens
einmal jährlich, kann von demselben aber auch sonst nach Bedarf be-
rufen werden. Dem Ausschuß ist Kenntnis von dem gesamten Stand
der Geschäfte zu geben; er ist berechtigt, seinerseits Vorschläge über
die etwa gebotenen Maßregeln zu machen; insbesondere ist der Aus-
schuß gutachtlich zu hören über die Grundsätze für die Kreditgewährung,
namentlich die Höhe des Zinsfußes, die Fristen und die Sicherheits-
leistung, die Grundsätze für die Annahme von Spareinlagen, die
Bilanz und die Gewinnberechnung, welche nach Ablauf des Geschäfts-
jahres von dem Direktorium aufgestellt und mit dessen Gutachten der
Aussichtsbehörde zur endgültigen Festsetzung überreicht wird. All-
gemeine Geschäftsanweisungen und Dienstinstruktionen sind dem Aus-
schusse alsbald nach ihrem Erlasse zur Kenntnisnahme mitzuteilen.
Nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäfts-
kreis enthalten die Verordnung vom 4. Oktober 1895 (GS. S. 533)
und die königliche Verordnung vom 3. August 1905 (GS. S. 333).
Aufsichtsbehörde ist der Finanzminister (ogl. zu vorstehendem Gesetz
vom 31. Juli 1895, GS. S. 310, ergänzt durch Gesetz vom 8. Juni
1896 GS. S. 123 und 20. April 1898 GS. S. 67).
8§8 166. Pfandleihgewerbe.:)
I. Geschichtliches und gesetzliche Grundlagen. Schon das
preußische ALR. enthielt besondere Vorschriften über die Rechte und
1) Literatur: v. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze Bd. 5.
8. Aufl. S. 643 ff., Berlin 1907.