Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

620 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Die Anstalt wird durch ein Direktorium verwaltet, sowie nach außen 
durch dieses vertreten. Das Direktorium besteht aus einem Direktor und 
der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern und faßt seine Beschlüsse nach 
Stimmenmehrheit, hat jedoch bei seiner Verwaltung überall den Vor- 
schriften und Weisungen der Aussichtsbehörde Folge zu leisten. Der 
Direktor und die Mitglieder des Direktoriums werden auf den Vor- 
schlag des Staatsministeriums vom Könige auf Lebenszeit ernannt, im 
Falle kommissarischer Beschäftigung durch die Aufsichtsbehörde berufen. 
Die Beamten der Anstalt haben die Rechte und Pflichten der unmittel- 
baren Staatsbeamten. Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen 
Dienstbezüge, sowie die Pensionen und Unterstützungen für ihre Hinter- 
bliebenen trägt die Anstalt, der auch die Bestreitung der sächlichen Ver- 
waltungsausgaben obliegt. Der Etat der persönlichen und sächlichen 
Verwaltungsausgaben ist alljährlich dem Landtage zur Genehmigung 
vorzulegen. Die Rechnungen der Anstalt unterliegen der Revision 
durch die Ober-Rechnungskammer. Die Anstalt wird in allen Fällen, 
und zwar auch, wo die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern, durch 
die Unterschrift des Direktoriums verpflichtet, sofern diese Unterschrift 
von zwei Mitgliedern des Direktoriums oder den als Stellvertreter 
der letzteren bezeichneten Beamten vollzogen ist. 
Zur beirätlichen Mitwirkung bei den Geschäften der Anstalt wird 
ein Ausschuß aus sachverständigen Personen gebildet. Der Aus- 
schuß versammelt sich unter Vorsitz des Direktors der Anstalt wenigstens 
einmal jährlich, kann von demselben aber auch sonst nach Bedarf be- 
rufen werden. Dem Ausschuß ist Kenntnis von dem gesamten Stand 
der Geschäfte zu geben; er ist berechtigt, seinerseits Vorschläge über 
die etwa gebotenen Maßregeln zu machen; insbesondere ist der Aus- 
schuß gutachtlich zu hören über die Grundsätze für die Kreditgewährung, 
namentlich die Höhe des Zinsfußes, die Fristen und die Sicherheits- 
leistung, die Grundsätze für die Annahme von Spareinlagen, die 
Bilanz und die Gewinnberechnung, welche nach Ablauf des Geschäfts- 
jahres von dem Direktorium aufgestellt und mit dessen Gutachten der 
Aussichtsbehörde zur endgültigen Festsetzung überreicht wird. All- 
gemeine Geschäftsanweisungen und Dienstinstruktionen sind dem Aus- 
schusse alsbald nach ihrem Erlasse zur Kenntnisnahme mitzuteilen. 
Nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäfts- 
kreis enthalten die Verordnung vom 4. Oktober 1895 (GS. S. 533) 
und die königliche Verordnung vom 3. August 1905 (GS. S. 333). 
Aufsichtsbehörde ist der Finanzminister (ogl. zu vorstehendem Gesetz 
vom 31. Juli 1895, GS. S. 310, ergänzt durch Gesetz vom 8. Juni 
1896 GS. S. 123 und 20. April 1898 GS. S. 67). 
8§8 166. Pfandleihgewerbe.:) 
I. Geschichtliches und gesetzliche Grundlagen. Schon das 
preußische ALR. enthielt besondere Vorschriften über die Rechte und 
1) Literatur: v. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze Bd. 5. 
8. Aufl. S. 643 ff., Berlin 1907.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.