§5 166. Pfandleihgewerbe. 621
Pflichten der Pfandleiher (I 20 §§ 263—270). Das Gesetz vom
17. März 1881 (GS. S. 265) hat demnächst für den ganzen Umfang
der preußischen Monarchie eine einheitliche Regelung des Pfandleih-
gewerbes gebracht. Allerdings ordnet das preußische Gesetz nur die
privatrechtlichen Beziehungen des Pfandleihgewerbes, in öffentlich-
rechtlicher Beziehung sind die Vorschriften der Reichsgewerbeordnung
(88§ 34, 38) maßgebend (vgl. hierüber Handbuch Bd. 1 § 76 S. 195 f.).
Die Geltung des preußischen Gesetzes, wie der sonstigen landesgesetz-
lichen Bestimmungen, welche den Geschäftsbetrieb der gewerblichen
Pfandleiher und der Pfandleihanstalten betreffen, sind durch das
Inkrafttreten des BGB. unberührt geblieben (Art. 94 EcG. z. BG.).
Mit Rücksicht hierauf hat das preußische AG. z. BGB. vom 20. September
1899 (GS. S. 177) nur insoweit das preußische Pfandleihgesetz in
dem Art. 41 abgeändert, als es Bestimmungen des genannten Gesetzes,
welche entweder im BGB. enthalten sind, oder bei welchen keine
Verschiedenheiten zwischen den Bestimmungen des Pfandleihgesetzes
und dem allgemeinen bürgerlichen Recht bestehen, beseitigt oder ab-
geändert hat. Es werden infolgedessen in Art. 41 Nr. I verschiedene
Normen des Pfandleihgesetzes gestrichen und in Nr. 11 andere Normen
in gewisser Weise abgeändert (vgl. Stranz und Gerhard, Pr. A.
z. BGB. Berlin 1900 S. 253 f.).
II. Inhalt des Gesetzes, betreffend das Pfandleihgewerbe
vom 17. März 1881. (Bek. des Ministers des Innern, betreffend
den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vom 16. Juli 1881 (Ml.
S. 169) und vom 11. Juli 1902 (HMl. S. 298).
1. Pfandleihgewerbe. Pfandleihe. Rechte des ge-
werbsmäßigen Pfandleihers. Das Gesetz regelt den Geschäfts-
betrieb der gewerblichen Pfandleiher und der Pfandleihanstalten.
Die Geltung dieses Gesetzes erstreckt sich nur auf diejenigen Personen,
welche, nachdem sie die polizeiliche Erlaubnis dazu erhalten haben,
das Gewerbe eines Pfandleihers betreiben (RG. E. in Stss. Bd. 8
S. 283). 1) Ferner bezieht sich das Gesetz nicht auf die Verpfändung
von Hypotheken, sondern nur auf die Verpfändung beweglicher körper-
licher Sachen (RG. E. in Zivils. Bd. 39 S. 350).
Das Pfandleihgewerbe ist wohl zu unterscheiden von dem kauf-
männischen Betriebe des Lombardgeschäfts. Bei ersterem handelt es
sich nur um die Gewährung von Darlehnen in mäßigen Grenzen gegen
Verpfändung von beweglichen Sachen jeglicher Art, während das
Lombardgeschäft zwar auch Gewährung von Darlehnen, aber die Ver-
pfändung aller Sachen, Forderungen usw. im kaufmännischen Betriebe
umfaßt. Deshalb gehören die Inhaber der Lombardgeschäfte dem
Kaufmannsstande an und sind Bankiers, während die „Pfandleiher“
1) Ein Pfandleiher, welchem die Erlaubnis zum Gewerbebetriebe erteilt ist,
darf sein Geschäft nicht als „,staatlich konzessioniertes Pfandleihamt"
bezeichnen; dadurch wird die gewerbliche Ordnung verletzt, die Gefahr einer
Schädigung des Publikums herbeigeführt, und die Polizei ist in solchen Fällen
zum Einschreiten befugt (OV . E. vom 19. Januar 1891 in Bd. 28 S. 828
in v. Kamps Bd. 4 S. 89).