Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§5 166. Pfandleihgewerbe. 621 
Pflichten der Pfandleiher (I 20 §§ 263—270). Das Gesetz vom 
17. März 1881 (GS. S. 265) hat demnächst für den ganzen Umfang 
der preußischen Monarchie eine einheitliche Regelung des Pfandleih- 
gewerbes gebracht. Allerdings ordnet das preußische Gesetz nur die 
privatrechtlichen Beziehungen des Pfandleihgewerbes, in öffentlich- 
rechtlicher Beziehung sind die Vorschriften der Reichsgewerbeordnung 
(88§ 34, 38) maßgebend (vgl. hierüber Handbuch Bd. 1 § 76 S. 195 f.). 
Die Geltung des preußischen Gesetzes, wie der sonstigen landesgesetz- 
lichen Bestimmungen, welche den Geschäftsbetrieb der gewerblichen 
Pfandleiher und der Pfandleihanstalten betreffen, sind durch das 
Inkrafttreten des BGB. unberührt geblieben (Art. 94 EcG. z. BG.). 
Mit Rücksicht hierauf hat das preußische AG. z. BGB. vom 20. September 
1899 (GS. S. 177) nur insoweit das preußische Pfandleihgesetz in 
dem Art. 41 abgeändert, als es Bestimmungen des genannten Gesetzes, 
welche entweder im BGB. enthalten sind, oder bei welchen keine 
Verschiedenheiten zwischen den Bestimmungen des Pfandleihgesetzes 
und dem allgemeinen bürgerlichen Recht bestehen, beseitigt oder ab- 
geändert hat. Es werden infolgedessen in Art. 41 Nr. I verschiedene 
Normen des Pfandleihgesetzes gestrichen und in Nr. 11 andere Normen 
in gewisser Weise abgeändert (vgl. Stranz und Gerhard, Pr. A. 
z. BGB. Berlin 1900 S. 253 f.). 
II. Inhalt des Gesetzes, betreffend das Pfandleihgewerbe 
vom 17. März 1881. (Bek. des Ministers des Innern, betreffend 
den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher vom 16. Juli 1881 (Ml. 
S. 169) und vom 11. Juli 1902 (HMl. S. 298). 
1. Pfandleihgewerbe. Pfandleihe. Rechte des ge- 
werbsmäßigen Pfandleihers. Das Gesetz regelt den Geschäfts- 
betrieb der gewerblichen Pfandleiher und der Pfandleihanstalten. 
Die Geltung dieses Gesetzes erstreckt sich nur auf diejenigen Personen, 
welche, nachdem sie die polizeiliche Erlaubnis dazu erhalten haben, 
das Gewerbe eines Pfandleihers betreiben (RG. E. in Stss. Bd. 8 
S. 283). 1) Ferner bezieht sich das Gesetz nicht auf die Verpfändung 
von Hypotheken, sondern nur auf die Verpfändung beweglicher körper- 
licher Sachen (RG. E. in Zivils. Bd. 39 S. 350). 
Das Pfandleihgewerbe ist wohl zu unterscheiden von dem kauf- 
männischen Betriebe des Lombardgeschäfts. Bei ersterem handelt es 
sich nur um die Gewährung von Darlehnen in mäßigen Grenzen gegen 
Verpfändung von beweglichen Sachen jeglicher Art, während das 
Lombardgeschäft zwar auch Gewährung von Darlehnen, aber die Ver- 
pfändung aller Sachen, Forderungen usw. im kaufmännischen Betriebe 
umfaßt. Deshalb gehören die Inhaber der Lombardgeschäfte dem 
Kaufmannsstande an und sind Bankiers, während die „Pfandleiher“ 
1) Ein Pfandleiher, welchem die Erlaubnis zum Gewerbebetriebe erteilt ist, 
darf sein Geschäft nicht als „,staatlich konzessioniertes Pfandleihamt" 
bezeichnen; dadurch wird die gewerbliche Ordnung verletzt, die Gefahr einer 
Schädigung des Publikums herbeigeführt, und die Polizei ist in solchen Fällen 
zum Einschreiten befugt (OV . E. vom 19. Januar 1891 in Bd. 28 S. 828 
in v. Kamps Bd. 4 S. 89).
	        
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