622 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
nur zu den Gewerbetreibenden im engeren Sinne rechnen (vgl. Ols-
hausen, Kommentar z. St G. 7. Aufl. Berlin 1906 Bd. 2 S. 1223
Anm. 2 zu § 290 StGB. und Freudenstein, Wuchergesetz S. 132
Note 1). Dem FPfandleiher steht der Rückkaufshändler gleich (§ 36
Abs. 2 REGewO.). Eine Definition des Pfandleihers, welche das
preußische AL#. in 1 20 § 263 gegeben hatte, enthält das Pfand-
leihgesetz nicht. Begrifflich ist Pfandleiher derjenige, welcher ge-
werbsmäßig gegen Pfänder Geld leiht. Die Entstehung des Pfand-
rechts, welche nach dem BGB. § 1205 durch Abschluß und Übergabe
erfolgt, ist nach dem Pfandleihegesetz noch von der Erfüllung weiterer
Erfordernisse abhängig gemacht. Es müssen noch hinzukommen: Ein-
tragung in das Pfandbuch (§ 5) und Aushändigung des
Pfandscheins seitens des Pfandleihers (§ 6). Die dem Pfand-
leiher für die Darlehnsgewährung zustehende Verzinsung ist dahin
geregelt, daß er sich an Zinsen nicht mehr ausbedingen oder zahlen
lassen darf, als:
a) zwei Pfennig für jeden Monat und jede Mark von Darlehns-
beträgen bis zu 30 M., d. s. 24 Prozent.
b) einen Pfennig für jeden Monat und jede den Betrag von 30 M.
übersteigende Mark, d. s. 12/ Prozent.
Der Pfandleiher kann zugleich ausbedingen, daß an Zinsen mindestens
der Betrag für zwei Monate gezahlt werden müsse (8 1). Bei der
Berechnung der Zinsen wird der Tag der Hingabe des Darlehns nicht
mitgerechnet, die Monate werden von dem auf den Darlehnstag
folgenden Tage bis zu dem ziffernmäßig dem Darlehnetage ent-
sprechenden Tage des letzten Darlehnsmonats, bei dem Fehlen dieses
Tages bis zum letzten Tage des letzten Monats berechnet; jeder auch
nur angefangene Monat wird als ein voller Monat berechnet. Läuft
der Gesamtbetrag der Zinsen in einen Bruchpfennig aus, so wird
dieser auf einen vollen Pfennig abgerundet.
Außer den im vorstehenden genannten Vergütungen ist nach § 3
des Gesetzes dem Pfandleiher das Ausbedingen oder Annehmen jeder
weiteren Vergütung für das Darlehn oder für die Aufbewahrung und
Erhaltung des Pfandes, sowie das Vorausnehmen der Zinsen verboten.
Die Prolongation eines Pfandleihgeschäfts stellt sich rechtlich nur als
Stundung des früher gegebenen Darlehns, nicht als ein neues selb-
ständiges Darlehnsgeschäft dar, so daß eine Vorauszahlung der Zinsen
für zwei Monate, wie beim Abschluß eines neuen Darlehnsgeschäfts,
nicht stattfinden darf, widrigenfalls der Pfandleiher sich strafbar macht
(KG. E. Bd. 7 S. 234).
Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Sonderbestimmung des
Pfandleihegesetzes besteht darin, daß die Fälligkeit des von einem
Pfandleiher gegebenen Darlehns nicht vor Ablauf von sechs Monaten
seit dessen Hingabe eintritt. Entgegenstehende Verabredungen sind
nichtig (§ 4). Als Sonderbestimmung gilt ferner die Vorschrift des
Gesetzes, daß die Rückgabe des Pfandes im Zweifel von jedem Inhaber
des Pfandscheins beansprucht werden kann (§ 17).