§ 166. Pfandleihgewerbe. 623
Abgesehen von dem Recht des Pfandleihers auf die Verzinsung
der gewährten Darlehnsbeträge hat er die Befugnis, das Pfand zum
Zwecke der Befriedigung wegen seiner Forderung an Kapital und
Zinsen nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns zu verkaufen (8 9
des Pfandleihegesetzes). Der Verkauf des Pfandes ist im Wege
der öffentlichen Versteigerung zu bewirken. Der Pfandleiher kann
bei der Versteigerung mitbieten. Erzielt er den Zuschlag, so ist der
Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen (preußisches AG. z. BG.
Art. 41). Die zur öffentlichen Versteigerung befugten Personen
sind im § 383 Abs. 3 BGB. angefühtmt. Danach kann versteigern
der für den Versteigerungsort bestellte Gerichtsvollzieher oder der zur
Versteigerung besugte andere Beamte oder der öffentliche Versteigerer.
Personen dieser Art sind im § 36 der RGewO. erwähnt. Hat das
Pfand einen Börsen= oder Marktpreis, so kann der Pfandleiher den
Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen ermächtigten
Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte
Person zum laufenden Preise bewirken (§ 104, eingefügt durch Art. 41
preußisches AG. z. BGB., entsprechend S 1221 BGB.). Gold= und
Silberwaren dürfen nicht unter dem Gold= oder Silberwerte zu-
geschlagen werden. Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so
kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte
Person aus freier Hand zu einem den Gold= und Silberwert erreichenden
Preise erfolgen (§ 10b, eingefügt durch Art. 41 preußisches AG. z.
Be#B., entsprechend dem § 1240 BGB.). Die Versteigerung muß
in der Gemeinde, in welcher das Pfandleihgewerbe zur Zeit des
Geschäftsabschlusses betrieben worden ist, erfolgen. Sie darf nicht
früher als vier Wochen nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns
ausgeführt werden (§ 11 des Pfandleiheges.). Ort und Zeit der
Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden
Sachen in einem von der Ortspolizeibehörde für solche Bekannt-
machungen zu bestimmenden Blatte bekannt zu machen. In der
Bekanntmachung ist zugleich der Name des Pfandleihers und die
laufende Nummer des Pfandbuchs anzugeben. Die Bekanntmachung
muß wenigstens zwei Wochen und höchstens vier Wochen vor dem
Tage der Versteigerung und darf frühestens am Tage nach der ein-
getretenen Fälligkeit des Darlehns erfolgen (§ 12 des Pfandleiheges.).
Sind mehrere Gegenstände durch dasselbe Geschäft zum Pfande bestellt,
so ist der Verpfänder berechtigt, die Reihenfolge zu bestimmen, in welcher
dieselben zum Verkaufe auszustellen sind. Der Verkauf ist einzustellen,
sobald ein Betrag erlöst ist, welcher hinreicht, die Forderung des Pfand-
leihers an Kapital, Zinsen und Kosten zu decken (§ 13 des Pfand-
leihegesetzes). Das Pfand haftet auch für die Kosten des Verkaufs.
Von den gemeinschaftlichen Kosten mehrerer Verkäufe sind diejenigen
der Bekanntmachung nach der Zahl der Pfandnummern, die der Ver-
steigerung nach Verhältnis des Erlöses zu verteilen (§ 14 Pfand-
leiheges.). Der Pfandleiher hat unverzüglich nach erfolgtem Verkaufe
des Pfandes den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschuld
und der Kosten des Pfandverkaufs etwa verbleibenden Uberschuß des