Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

624 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Erlöses an den Verpfänder zu zahlen oder für denselben nach Ablauf 
einer vierzehntägigen Frist die nicht abgehobenen Beträge bei der 
Ortsarmenkasse unter Beifügung eines betreffenden Auszuges aus dem 
Pfandbuche zu hinterlegen. Diejenigen Geldbeträge, welche nicht binnen 
Jahresfrist von dem Berechtigten in Anspruch genommen sind, gehen 
in das Eigentum der Ortsarmenkasse über. Auf die gemäß § 13 
Abs. 2 freigewordenen Pfänder finden vorstehende Bestimmungen gleiche 
Anwendung. Auf die Hinterlegung ist in der Bekanntmachung der 
Versteigerung hinzuweisen. Ist dies unterblieben, so hat der Pfand- 
läßer die erfolgte Hinterlegung in dem nach § 12 bestimmten Blatte 
auf seine Kosten bekannt zu machen (§ 15 des Pfandleiheges.). Sind 
bei dem Verkaufe des Pfandes die Vorschriften der 9. s, 10, 11, 12 
des Pfandleihegesetzes und der an die Stelle des §5 10 des Pfand- 
leihegesetzes getretenen Bestimmungen der §§ 10, 10 a, 10b des 
Art. 41 des preußischen AG. z. BGB. nicht befolgt worden, so hat 
der Pfandleiher die Kosten des Verkaufs selbst zu tragen und dem 
Verpfänder den durch den Verkauf verursachten Schaden zu ersetzen, 
insbesondere denjenigen Betrag mit Zinsen zu fünf vom Hundert vom 
Verkaufstage ab zu zahlen, um welchen der Verkaufspreis des Pfandes 
hinter dessen Wert zurückgeblieben ist. Entgegenstehende Verabredungen 
sind nichtig. Der Anspruch des Verpfänders verjährt in fünf Jahren. 
Der Lauf der Verjährung beginnt vier Wochen nach eingetretener 
Fälligkeit des Darlehns oder, wenn der Verkauf des Pfandes später 
stattgefunden hat, mit dem Tage des Verkaufs. (8 16 des Pfand- 
leiheges.) 
Vorstehende Bestimmungen ergeben, daß der Pfandverkauf Sonderbe- 
stimmungen, abweichend vom früheren allgemeinen Privatrecht, unterliegt. 
Dies zeigt sich in der Zulässigkeit des Pfandverkaufs ohne vorherigen 
vollstreckkaren Schuldtitel (im Anschluß an die 8§ 1233 ff. BGB.), 
ferner darin, daß eine vorherige Androhung nicht erforderlich ist (6 9, 
Abs. 1), daß bestimmte Fristen innegehalten werden müssen, (§ 12), daß ein 
Mehrerlös an die Ortsarmenkasse abgeliefert werden muß (8 15) u. a. m. 
Die früher in Abs. 2 und 3 des § 3 des Pfandleihegesetzes enthaltene 
Vorschrift über den Rückforderungsanspruch des Schuldners gegen 
den Pfandleiher bezüglich des über das erlaubte Maß Geleisteten ist 
nach dem Inkrafttreten des BGB. überflüssig geworden und deshalb 
aufgehoben worden, weil das BGB. allgemein anordnet, daß ein 
Rechtsgeschäft im Zweifel nichtig ist, sofern es gegen ein gesetzliches 
Verbot verstößt, und weil danach jede weitergehende Vergütung, da 
auf Grund nichtiger Abrede geleistet, gemäß §§ 817, 719 BGB. 
zurückzugewähren ist. Auch eine besondere Verjährung, wie sie der 
bisherige Abs. 3 des § 3 des Pfandleihegesetzes enthielt, ist fallen 
gelassen. Es greift nunmehr die gewöhnliche Kondiktionsverjährung 
des BG#. ein. 
2. Besondere Pflichten des gewerbsmäßigen Pfand- 
leihers 
a) bezüglich der Geschäftsführung.
	        
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