Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 166. Pfandleihgewerbe. 625 
a)Zur Kontrolle der Pfandleiher und da das Pfandrecht an den 
übergebenen Gegenständen für den Pfandleiher erst entsteht durch 
Eintragung in ein Pfandbuch, bestimmt das Gesetz in § 5, daß der 
Pfandleiher ein Pfandbuch, welches dauerhaft gebunden und durch- 
weg mit Seitenzahlen versehen, vor Ingebrauchnahme von der Polizei- 
behörde geprüft und beglaubigt sein muß (Bek. des M. d. J. vom 
16. Juli 1881 Ziffer 1), zu führen hat. In dieses Pfandbuch 
sind der Zeitfolge nach alle Geschäfte einzutragen. Die Eintragung 
muß enthalten: 
1. eine laufende Nummer, 
Art und Tag des Geschäfts, 
Vor= und Zunamen des Verpfänders, 
den Betrag des Darlehns, 
den Betrag der monatlichen Zinsen, 
. die Bezeichnung des Pfandes, wobei eine allgemeine Angabe des 
Gegenstandes nicht genügt, sondern eine Spezialisierung desselben er- 
forderlich ist (KG. E. Bd. 13 S. 297), 
7. die Zeit der Fälligkeit des Darlehns (§ 5 des Pfandleiheges.). 
Betreffs Führung des Pfandbuches ist vorgeschrieben, daß in dem- 
selben weder Rasuren vorgenommen noch unleserliche Eintragungen 
gemacht werden dürfen. Das Pfandbuch darf ohne Genehmigung der 
Ortspolizeibehörde weder ganz noch teilweise vernichtet werden. (Bek. 
d. M. d. J. vom 16. Juli 1881 Ziffer 1.) 
In dem Ffandbuche sind außer den im § 5 des Gesetzes vom 
17. März 1881 vorgeschriebenen die folgenden Rubriken zu führen 
und prompt in bestimmungsmäßiger Weise auszufüllen: 
sub 3b) Stand und Wohnung des Verpfänders, Angabe, wie er 
sich legitimiert hat; 
sub 8) falls das Geschäft zur Verlängerung eines früheren 
Geschäfts dient: Hinweis auf die Nummer der Eintragung des 
früheren Geschäfts; 
sub 9) Tag, an welchem die Einlösung des Pfandes erfolgte, eventl. 
Hinweis auf die Nummer, unter welcher eine Verlängerung des Ge- 
schäftes bemerkt ist; 
Ssub 10) Tag, an welchem der Verkauf des Pfandes erfolgte. 
Name, Stand, Wohnung des Erwerbers; Betrag des Kauffpreises. 
(Bek. vom 16. Juli 1881 Ziffer 2.) 
6) Die Pfandstücke sind vom Pfandleiher gegen Feuersgefahr an- 
gemessen zu versichern und in einem besonderen Raume oder Behältnis 
getrennt von anderen Gegenständen aufzubewahren. Jedes Pfandstück 
ist mit einer der Eintragung im Pfandbuch korrespondierenden Nummer 
zu versehen (Ziffer 3 der Bek. vom 16. Juli 1881.) 
7) Es ist an einer in die Augen fallenden Stelle des Geschäfts- 
lokals ein Exemplar des Gesetzes betreffend das Pfandleihegewerbe 
vom 17. März 1881, sowie ein Exemplar der Bek. vom 16. Juli 
1881 und eine gedruckte Zinstabelle auszuhängen. (Ziff. 4 der. Bek. 
vom 16. Juli 1881.) 
Almann, Handbuch der Verfassung II. 40 
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