626 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
) Alle dem Pfandleiher von Behörden oder Privatpersonen zu-
gehenden Benachrichtigungen über verlorene oder dem Eigentümer
widerrechtlich entfremdete Gegenstände sind nach der Zeitfolge geordnet
aufzubewahren. (Ziffer 5 der Bek.)
e) Bei Einlösung eines Pfandes ist dem Verpfänder auf Verlangen
eine Quittung auszustellen. Die eingelösten Pfandscheine hat der
znser mindstens ein Jahr lang aufzubewahren. (Ziffer 6 der
it. Bek.
5) Der Verkauf von Pfandobjekten erfolgt nur auf Grund einer
ortspolizeilich beglaubigten Liste, in welcher jedesmal die betreffenden
einzelnen Pfänder nach den Nummern des Pfandbuchs unter Angabe
des Tages der Verpfändung und der Fälligkeit der Forderung sowie
des Betrages der Forderung an Kapital und Zinsen aufzuführen sind.
(Ziffer 7 der zit. Bek.)
7) Jeder Pfandleiher ist verpflichtet, sich jederzeitigen Revisionen
des gesamten Geschäftsbetriebes seitens der Ortspolizeibehörde zu unter-
werfen und solche geschehen zu lassen. (Ziffer 8 der zit. Bek.)
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit
nicht nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe ein-
tritt, gemäß § 360 Nr. 12 RSt G. mit Geldstrafe bis zu 150 M.
oder mit Haft bestraft. (Ziffer 9 der zit. Bek.)
Durch Bekanntmachung des Ministers des Innern vom 11. Juli 1902
(HMl. S. 298) sind im Anschluß an die zit. Bekanntmachung vom
16. Juli 1881 die Ortspolizeibehörden ermächtigt worden:
aa) sofern für ihren Amtsbezirk ein Bedürfnis dazu vorliegt, den
Pfandleihern statt des bisher vorgeschriebenenen Pfandbuches die Führung
zweier Bücher aufzugeben, von denen das eine für Eintragungen an
den geraden, das andere für Eintragungen an den ungeraden Tagen
des Monats bestimmt ist;
bb) für die in den Büchern der Pfandleiher zu führende Rubrik
„Bezeichnung des Pfandes“ folgende vier Unterabteilungen vorzu-
schreiben: 1. Gegenstand, 2. Besondere Kennzeichen, 3. Buchstaben,
4. Zahlen. »
b) Bezüglich des Verpfänders.
Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder einen Pfandschein
zu geben, welcher eine wörtliche Abschrift der auf das Geschäft bezüg-
lichen Eintragung in das Pfandbuch enthält und mit der Namens-
unterschrift des Pfandleihers versehen ist. Weicht der Inhalt des
Pfandscheines von dem Inhalte des Pfandbuchs ab, so gilt die dem
Pfandleiher nachteiligere Feststellung (§ 6 des Pfandleiheges.).
3. Die rechtliche Natur des Pfandscheins.
Da nach § 17 des Pfandleihegesetzes der Inhaber des Pfandscheins
dritten Personen, insbesondere dem Pfandleiher gegenüber, nur nicht
dem Verpfänder gegenüber, zur Ausübung der Rechte des Verpfänders
berechtigt ist, ohne die Ubertragung dieser Rechte nachweisen zu müssen,
so ist in dem Pfandschein ein hinkendes Inhaber= und Rektapapier zu
sehen. Die Veräußerung des Pfandscheins stellt sich als Zession dar,