Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

626 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
) Alle dem Pfandleiher von Behörden oder Privatpersonen zu- 
gehenden Benachrichtigungen über verlorene oder dem Eigentümer 
widerrechtlich entfremdete Gegenstände sind nach der Zeitfolge geordnet 
aufzubewahren. (Ziffer 5 der Bek.) 
e) Bei Einlösung eines Pfandes ist dem Verpfänder auf Verlangen 
eine Quittung auszustellen. Die eingelösten Pfandscheine hat der 
znser mindstens ein Jahr lang aufzubewahren. (Ziffer 6 der 
it. Bek. 
5) Der Verkauf von Pfandobjekten erfolgt nur auf Grund einer 
ortspolizeilich beglaubigten Liste, in welcher jedesmal die betreffenden 
einzelnen Pfänder nach den Nummern des Pfandbuchs unter Angabe 
des Tages der Verpfändung und der Fälligkeit der Forderung sowie 
des Betrages der Forderung an Kapital und Zinsen aufzuführen sind. 
(Ziffer 7 der zit. Bek.) 
7) Jeder Pfandleiher ist verpflichtet, sich jederzeitigen Revisionen 
des gesamten Geschäftsbetriebes seitens der Ortspolizeibehörde zu unter- 
werfen und solche geschehen zu lassen. (Ziffer 8 der zit. Bek.) 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit 
nicht nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe ein- 
tritt, gemäß § 360 Nr. 12 RSt G. mit Geldstrafe bis zu 150 M. 
oder mit Haft bestraft. (Ziffer 9 der zit. Bek.) 
Durch Bekanntmachung des Ministers des Innern vom 11. Juli 1902 
(HMl. S. 298) sind im Anschluß an die zit. Bekanntmachung vom 
16. Juli 1881 die Ortspolizeibehörden ermächtigt worden: 
aa) sofern für ihren Amtsbezirk ein Bedürfnis dazu vorliegt, den 
Pfandleihern statt des bisher vorgeschriebenenen Pfandbuches die Führung 
zweier Bücher aufzugeben, von denen das eine für Eintragungen an 
den geraden, das andere für Eintragungen an den ungeraden Tagen 
des Monats bestimmt ist; 
bb) für die in den Büchern der Pfandleiher zu führende Rubrik 
„Bezeichnung des Pfandes“ folgende vier Unterabteilungen vorzu- 
schreiben: 1. Gegenstand, 2. Besondere Kennzeichen, 3. Buchstaben, 
4. Zahlen. » 
b) Bezüglich des Verpfänders. 
Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder einen Pfandschein 
zu geben, welcher eine wörtliche Abschrift der auf das Geschäft bezüg- 
lichen Eintragung in das Pfandbuch enthält und mit der Namens- 
unterschrift des Pfandleihers versehen ist. Weicht der Inhalt des 
Pfandscheines von dem Inhalte des Pfandbuchs ab, so gilt die dem 
Pfandleiher nachteiligere Feststellung (§ 6 des Pfandleiheges.). 
3. Die rechtliche Natur des Pfandscheins. 
Da nach § 17 des Pfandleihegesetzes der Inhaber des Pfandscheins 
dritten Personen, insbesondere dem Pfandleiher gegenüber, nur nicht 
dem Verpfänder gegenüber, zur Ausübung der Rechte des Verpfänders 
berechtigt ist, ohne die Ubertragung dieser Rechte nachweisen zu müssen, 
so ist in dem Pfandschein ein hinkendes Inhaber= und Rektapapier zu 
sehen. Die Veräußerung des Pfandscheins stellt sich als Zession dar,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.