Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

628 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
MBl. S. 247). Auf die staatlichen Anstalten bezieht sich das 
Pfandleihegesetz von 1881 nicht. 
Im übrigen bleiben nach Art. 94 Abs. 2 EEG. z. BGB. die landes- 
gesetzlichen Vorschriften, nach welchen öffentlichen Pfandleihanstalten 
(ohne Unterschied, ob staatliche oder kommunale) das Recht zustebt, 
die ihnen verpfändeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung 
des auf die Sache gewährten Darlehns herauszugeben, unberührt. 
Vorschriften dieser Art bestehen in Preußen nicht. 
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