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Stellt sich der erhobene Anspruch sofort unmittelbar nach Erhebung der Klage
(nicht beim Antrage auf mündliche Verhandlung) als rechtlich unbegründet oder
unzulässig heraus, so kann die Klage ohne weiteres durch einen mit Gründen ver-
sehenen Bescheid zurückgewiesen werden. Scheint der erhobene Anspruch dagegen
rechtlich begründet, so kann dem Beklagten ohne weiteres durch einen mit Gründen
versehenen Bescheid die Klaglosstellung des Klägers aufgegeben werden. Dieser
Bescheid wird auch Vorbescheid genannt, welcher nur im Verwaltungsstreitver-
fahren in erster Instanz erlassen werden kann. Namens des Kreisausschusses steht
auch dem Vorsitzenden desselben, namens des Bezirksausschusses auch dem Vor-
sitzenden im Einverständnis mit den ernannten Mitgliedern der Erlaß eines solchen
Bescheides zu. In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, daß sie befugt seien,
innerhalb zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, entweder die Anberaumung
der mündlichen Verhandlung zu beantragen oder dasjenige Rechtsmittel einzulegen,
welches zulässig wäre, wenn der Bescheid als Entscheidung des Kollegiums ergangen
wäre. Wird mündliche Verhandlung beantragt, so muß dieselbe zunächst stattfinden.
Hat einer der Beteiligten mündliche Verhandlung beantragt, ein anderer das Rechts-
mittel eingelegt, so wird nur dem Antrage auf mündliche Verhandlung stattgegeben.
Wird weder mündliche Verhandlung beantragt noch das Rechtsmittel eingelegt, so
gilt der Bescheid als endgültiges Urteil (§ 64 LV).
Die Bescheidserteilung ist ferner noch zulässig, wenn weder vom Kläger noch
vom Beklagten die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verlangt
ist. In diesem Falle kann das Gericht (nicht der Vorsitzende) auch ohne solche
Verhandlung schon auf Grund der Erklärungen der Parteien seine Entscheidung in
der Form eines mit Gründen versehenen Bescheides fällen. Das weitere Verfahren
ist dasselbe wie in dem vorerwähnten Falle der Bescheidserteilung (§ 67 LVG.).
Bescheid und Vorbescheid sind unzulässig
a) bei Untersagung eines Gewerbebetriebes gemäß § 21 der Gew. O. (O.
E. vom 6. Oktober 1884 XI 307 in v. Kampt Bd. 4 S. 1310),
b) wenn eine Partei die mündliche Verhandlung beantragt hat (85 68,
645, 67 L V.),
c) in erster Instanz, wenn sie nicht durch Klage, sondern durch Antrag auf
mündliche Verhandlung eingeleitet ist, auch nach voraufgegangenem Beschlußverfahren
(§ 69 Abs. 1 LVG.),
d) nach erfolgter Beweisaufnahme, wenn die Parteien nicht vorher gehört
sind (v. Kamptz 4 1310 OLG. 12, 63).
C. Weiteres Verfahren in erster Instank (Mündliche Verhaudlung).
Die Leitung der Verhandlung liegt in der Hand des Vorsitzenden des Gerichts.1)
Wird ein Vorbescheid nicht erlassen, so ist die Klage dem Beklagten mit der Auf-
forderung zuzufertigen, seine Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer
bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist schriftlich einzureichen. Bei einem beim
Kreisausschusse anhängigen Verfahren kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll
erklärt werden. In nicht schleunigen Sachen kann eine nicht über zwei Wochen zu
bemessende Nachfrist gewährt werden. Die Gegenerklärung des Beklagten wird dem
Kläger zugefertigt (8§ 65 LVG.). Weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel
nicht statt. Allen Schriftstücken sind die als Beweismittel in bezug genommenen
Urkunden im Original oder in Abschrift beizufügen. Hierauf kann nun, wenn das
Verlangen auf mündliche Verhandlung nicht gestellt ist, Bescheid des Gerichts er-
gehen (§ 67 LVG.), oder, falls beide Teile auf die mündliche Verhandlung aus-
drücklich verzichtet haben, eine Entscheidung ohne eine solche erlassen werden. Diese
Entscheidung ist ein Endurteil (v. Brauchitsch, Pr. Verwaltungsges. Bd. 1 S. 110
Anm. 144 zu § 80 LVG.).
Beantragt auch nur eine Partei die mündliche Verhandlung oder hält das
Gericht diese für erforderlich, so werden die Parteien zur mündlichen Verhandlung
1) Auf Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens bei Kreis= und Be-
zirksausschussen zum Gegenstande haben, entscheidet das im Instanzenzuge wnichst
höhere Gericht endgültig. Alle Beschwerden sind innerhalb zwei Wochen bei dem
Gericht, gegen dessen Entscheidung sie gerichtet sind, einzulegen (§8 110, 111 2.).