A. Vergleichende Darstellung des Verwaltungsstreitverfahrens. 645
die Fragestellung oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet der Gerichts-
hof. Die Beratung erfolgt ohne Zuziehung des Protokollführers. Bei der Ab-
stimmung stimmt der Berichterstatter zuerst, nach ihm der zweite Berichterstatter, der
Vorsitzende (beim OV G. der Präsident zuletzt, vor diesem die Senatspräsidenten)
und vor ihnen die sonstigen Mitglieder, der jüngere im Dienst= oder Lebensalter
vor ## älteren (ogl. § 7 des Regul. f. das OVG. vom 22. Februar 1892 Ml.
Die Verkündigung der Entscheidung erfolgt der Regel nach in öffentlicher
Sitzung des Gerichts, es muß dies geschehen in Streitsachen, für welche § 21 der
Gew.O. maßgebend ist.
Als wesentliche Bestandteile 5 das Urteil zu enthalten (OVG. E. vom
18. Oktober 1876 VBd. 1 S. 311 (3131] in v. Kamptz Bd. 4 S. 1335):
a) Anführung der im Streitverfahren beteiligten oder vorgeladenen Parteien,
sämtlich nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung genau be-
zeichnet (ODVG. E. vom 29. November 1893 in PVBl. XV. S. 177, 178 in
v. Kamptz Bd. 4 S. 1348).
b) Die in demselben erhobenen Ansprüche. § 79 des LVG. stellt als Schranken
der Entscheidungen lediglich die hin, daß die letzteren nur die zum Streitverfahren
vorgeladenen Parteien und die in demselben erhobenen Ansprüche
betreffen dürfen, und hat damit den Richter über öffentliches Recht und öffentliche
Interessen nicht, wie den Richter über Privatrechte, für alle Fälle an die An-
träge der Parteien gebunden, insbesondere nicht in den Fällen, für welche das
Gesetz die Würdigung des öffentlichen Interesses in das freie Ermessen der Ver-
waltungsbehörden gestellt hat (O G. E. vom 18. Oktober 1876 Bd. 1 S. 313
1313] in v. Kamptz Bd. 4 S. 1335). Besonderer Erwähnung bedarf für das Ver-
waltungsstreitverfahren die Gestaltung der Entscheidung des Ver-
waltungsrichters, indem letztere bei einzelnen Gegenständen eine dem Gesetz
entsprechende Formulierung enthalten muß. Bei Streitigkeiten uber Ab-
gaben muß, da durch die vom Gesetz gewährten Rechtsmittel — Reklamation und
Klage — in Beziehung auf den Streit zwischen dem Abgabepflichtigen und Hebungs-
berechtigten ein endgültiger Abschluß, wie er für die ordnungsmäßige Führung des
Haushalts der betreffenden Verbände unentbehrlich ist, herbeigeführt werden soll,
eine Entscheidung gefällt werden, welche entweder auf Abweisung der Klage oder
Freilassung des Klägers oder Feststellung des Abgabenbetrages lautet, zum mindesten
aber eine derartige Feststellung enthält, daß sich der Abgabenbetrag ohne weiteres,
vermöge einer einfachen Rechenoperation, ergibt (ogl. OVG. E. vom 9. Oktober
1882 Bd. 9 S. 1 [10] in v. Kamptz Bd. 4 S. 1340 und die dort zitierten zahl-
reichen Entscheidungen des OVG.). Der Verwaltungsrichter hat bei Streit um
eine Steuerforderung nur zu prüfen, ob die Forderung ihrem Grunde
und Betrage nach gerechtfertigt ist, nicht ob der Kläger aus einem anderen Grunde
zur Steuer herangezogen werden durfte (OG. E. vom 18. November 1898 in
PVBl. 20 S. 410 in v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 551). Ferner kann bei Klagen
gegen polizeiliche Verfügungen nur auf Wiederaufhebung oder Auf-
rechterhaltung der angefochtenen polizeilichen Verfügung erkannt werden. Zu einer
Modifikation der letzteren ist der Verwaltungsrichter nicht befugt. Diese im Gesetze
gezogenen Schranken gestatten es auch nicht, in eine Untersuchung darüber einzu-
treten, inwiefern die Polizeibehörde anstatt die geforderte Einrichtung vorzuschreiben,
sich mit einer weniger eingreifenden begnügen könne (O# G. E. vom 17. Oktober
1883 Bd. 10 S. 258 |267] in v. Kampt Bd. 4 S. 1342). In Ansiedlungs-
sachen ist im Verwaltungsstreitverfahren auf die für begründet erachtete
Klage des Ansiedlers nur auf Aufhebung des angefochtenen, die Ansiedlungs-
genehmigung versagenden Bescheides zu erkennen (O#G. E. vom 25. März 1896
Bd. 30 S. 397 in v. Kamptz Bd. 4 S. 685/86). Gegenstand der Enkscheidung Über
den ein Innungsstatut betreffenden Beschluß ist die Erteilung oder Versagung
des Statuts (OVG. E. vom 1. Juni 1893 Bd. 25 S. 310 (312] in v. Kamptz
Bd. 4 S. 183/184). Die Entscheidung über die Wahl eines Gemeindebeamten usw.
darf nur auf Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl lauten, im letzteren Falle aber
nicht auch eine andere Person als gewählt bezeichnen.
In Wegebaufsachen hat der Verwaltungsrichter die Zweckmäßigkeit und
Angemessenheit der polizeilichen Anordnung in vollem Umfange zu prüfen (O#.