A. Vergleichende Darstellung des Verwaltungsstreitverfahrens. 647
vom 26. September 1899; ferner OVG. E. Bd. 41 S. 220 in v. Kamptz Erg.
Bd. 2, 597). Ist ein Klageanspruch im Urteilstenor übergangen, so kann eine
Nachtragsentscheidung beantragt werden (O G. E. vom 16. September 1892 PVBl.
14, 171 in von Kamptz Bd. 4 S. 1346). Der Antrag auf Ergänzung der Ent-
scheidung ist im Verwaltungsstreitverfahren an keine Frist gebunden, da § 321
Abs. 2 ZPO. nicht anwendbar ist (OVG. E. vom 20. April 1908 PBl. 25 S,
96 in v. Kamptz Erg. Bd. 3 S. 579/80).
Wirkungen der Entscheidungen.
Der für den Bereich der Z#. geltende Grundsatz des § 322 88O., baß Urteile
nur in soweit der Rechtskraft fähig find, als über den durch Klage oder Widerklage
erhobenen Anspruch entschieden ist, gilt auch für das Verwaltungsstreitverfahren.
Die Rechtskraft hat hiernach nur Bedeutung für den entscheidenden Teil (Urteils-
tenor), nicht für seine Gründe. Die Gründe eines Erkenntnisses können jedoch in-
sofern von Bedeutung sein, als sie zur Auslegung heranzuziehen sind, wenn der
Tenor zu Zweifeln über seine Tragweite Veranlassung gibt, oder wo die Tragweite
eines an sich klaren Tenors nicht ohne die Heranziehung der Gründe erkannt
werden kann, z. B., wenn der Klage unter Anerkennung des Klagegrundes selb-
ständige Einreden entgegengesetzt werden, darüber mit entschieden wird, wie zwar
aus den Gründen, nicht aber aus dem Tenor (nach dem bei Stichhaltigkeit der
Einwendungen lediglich die Klage abgewiesen, andernfalls nach dem Klageantrage
erkannt wird) ersichtlich ist (OVG. E. vom 17. Dezember 1896, PVl. 18,317
(318] u. E. vom 28. Juni 1897 Bd. 32 S. 224 (231)] in v. Kamptz Bd. 4 S. 1356).
Entscheidungen, bei denen es sich um ein Statusrecht, z. B. Unzulässigkeit
einer doppelten Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl eines Gemeindeverordneten
handelt, werden auch gegenüber Personen, die bei ihnen als Partei nicht beteiligt
sind, rechtskräftig (OVG. E. vom 2. Mai 1894 Bd. 26 S. 119 in v. Kamnptz
Bd. 1 S. 733).
II. Die Rechtsmittel.
A. Vernfung.
1. Zulässigkeit. Gegen die im Verwaltungsstreitverfahren ergangenen
Endurteile
a) der Krei sausschüsse und gegen deren Bescheide in den Fällen
der §§ 64 und 67 LVG.,
b) der Bezirksausschüsse in erster Instanz und gegen deren Bescheide
in den Fällen der §§ 64 und 67 LV.,
steht den Parteien und aus Gründen des öffentlichen Interesses dem Vorsitzenden
des Kreis= bezw. Bezirksausschusses die Berufung
zu a) an den Bezirksausschuß,
zu b) an das Oberverwaltungsgericht,
zu, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift diese Urteile endgültig oder die
gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel in abweichender Weise geregelt sind
(§§ 82, 83 LV).
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt — abgesehen von der Befugnis
des Vorsitzenden zur Einlegung dieses Rechtsmittels — zwei Wochen, inner-
halb welcher Frist die Berufung bei dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung die-
selbe gerichtet ist, schriftlich anzumelden und zu rechtfertigen ist. Die Rechtfertigung
ist hierbei wesentliches Erfordernis einer rechtswirksamen Anmeldung, wenn auch
letztere selbst an keine Form gebunden ist, sondern nur Gegenstand und Ziel der
Beschwerde über das ergangene Endurteil erkennen lassen muß (vgl. O G. E. vom
31. Januar 1877 Bd. 2 S. 433 in von Kamptz Bd. 4 S. 1372). Anmeldung
und Rechtfertigung der Berufung vor Zustellung des angegriffenen Urteils ist zu-
lässig (OVG. E. vom 22. April 1880 Bd. 6 S. 387 in von Kamptz Bd. 4 S.
1368). Zur Rechtfertigung der Berufung reicht die allgemeine Rüge, daß die erst-
instanzlichen Anführungen keine Berücksichtigung gefunden hätten, nicht aus (O#G.
E. vom 8. Januar 1897 und 19. September 1899, PVBl. 18, 380, 21, 516).
Neben den am Rechtsstreit unmittelbar Beteiligten kann nach § 82 LVG auch
der Vorsitzende des Kreis= bezw. Bezirksausschusses gegen die Entscheidungen
dieser Verwaltungsgerichte Berufung einlegen. Will er von diesem Recht Gebrauch
machen, so hat er dies sofort zu erklären. Die Verkündigung der Entscheidung