A. Vergleichende Darstellung des Verwaltungsstreitverfahrens. 651
nach der ZPO. die Nichtigkeitsklage bezw. die Restitutionsklage. Zuständig ist aus-
schließlich das OVG. Erachtet das O#. die Klage für begründet, so hebt es die
angefochtene Entscheidung auf, verweist die Sache zur anderweitigen Entscheidung
an die dazu nach der Sachlage geeignete Instanz und verordnet die Wiederholung
oder Ergänzung des Verfahrens, soweit dasselbe von dem Anfechtungsgrunde be-
troffen wird (§ 100 LVG.). Das Gericht, an welches die Sache in den Fällen
der §§ 99, 100 gewiesen wird, hat bei dem weiteren Verfahren und bei der von
ihm anderweitig zu treffenden Entscheidung die in dem Aufhebungsbeschlusse des
OG. aufgestellten Grundsätze, sowie in den Fällen des § 100 die dem Auf-
hebungsbeschlusse zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen als maßgebend zu
betrachten (5 101 W .).
IV. Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens.
Der Ausdruck „Kosten“ wird im LVG. in einem doppelten Sinne gebraucht,
erstens in einem weiteren, sämtliche Aufwendungen in einem das Verwaltungsstreit-
verfahren umfassenden („Prozeßkosten“ oder „Kosten des Rechtsstreits“ im Sinne
des § 91 Z#O.), wie in der llberschrift über Nr. 4 des Titels 3 Abschnitt I
(§§ 102 ff.) des LVG., in den §§ 105 und 109 daselbst, oder in einem engeren,
nur die Gerichtsgebühren („Pauschquantum“ des § 106) bezeichnenden. (OV.
E. vom 17. Juni 1904 PVBl. 26 S. 290 in v. Kamptz Erg. Bd. 3 S. 582).
Dem unterliegenden Teile sind die Kosten und die baren Auslagen des
Verfahrens sowie die erforderlichen baren Auslagen des obsiegenden Teils zur Last
zu legen. Die Gebühren eines Rechtsanwalts des obsiegenden Teils hat der unter-
liegende Teil nur insoweit zu erstatten, als dieselben für Wahrnehmung der münd-
lichen Verhandlung vor dem Bezirksausschusse oder dem Oberverwaltungsgerichte
zu zahlen sind. An baren Auslagen für die persönliche Wahrnehmung der münd-
lichen Verhandlung vor dem Bezirksausschusse und dem Oberverwaltungsgerichte
kann die obsiegende Partei nicht mehr in Anspruch nehmen, als die gesetzlichen
Gebühren eines sie vertretenden Rechtsanwalts betragen haben würden, es sei denn,
daß ihr persönliches Erscheinen vor dem Gerichte angeordnet war.
Die Gebühren der Rechtsanwälte bestimmen sich nach den für dieselben bei
den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften (§ 103 LV G., vgl. hierüber S. 48
Text und Anm. 2).
Nach vorstehendem ergibt sich, daß ein Rechtsanwalt in dem Verfahren vor
dem Kreisausschusse von dem unterliegenden Teile niemals Gebühren.
erstattet verlangen kann, wenn er auch die ihm gesetzlich zustehenden Gebühren von
seinem Auftraggeber verlangen kann. Ebenso kann die obsiegende Partei für die
persönliche Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksausschusse
und dem Oberverwaltungsgerichte nicht ohne weiteres das in Anspruch nehmen,
was die gesetzlichen Gebühren eines sie vertretenden Anwalts betragen haben würden.
Es können vielmehr in der Regel auch für die persönliche Wahrnehmung der
Verhandlung bloß die wirklich, tatsächlich entstandenen Kosten erstattet verlangt
werden, welche jedoch ihre Grenze findet in dem Satze, der dem Rechtsanwalt für
Wahrnehmung der Verhandlung nach dem Gesetz zugebilligt worden wäre (OV.
Beschl. vom 21. September 1903).
Für die mündlichen Verhandlungen vor dem Bezirksausschuß und dem O#.
können von dem Rechtsanwalt folgende Gebühren von dem unterliegenden Teile
erstattet verlangt werden:
a) Verhandlungsgebühr bei kontradiktorischer Verhandlung 1½°/1°6 (8 103
Z. 2 und § 9 GO.) und bei nicht kontradiktorischer Verhandlung /½;
b) weitere Verhandlungsge bühr zu /10 nach Erledigung eines
selbständigen Beweisbeschlusses (§ 17 und § 9 GO)y).
Ferner stehen dem Rechtsanwalt die Prozeßgebühr mit /16 (88 43, 9 GO.),
gegebenenfalls Beweisgebühr mit /16 und Vergleichsgebühr mit 1%10 oder /10
(8§8 13 Z. 4 und und § 18 GO.) als erstattungsfähige Gebühren zu.
Dagegen ist die Erhebung von Schreibgebühren unzulässig. Auch die im Streit-
verfahren unterliegenden öffentlichen Behörden sind zur Erstattung der baren
Auslagen des Verfahrens und der Gegenpartei verpflichtet; nur die Erhebung eines
Pauschaquantums findet nach § 107 Nr. 1 nicht statt. (OV. E. 3 S. 176; 5 S.
294 in v. Kampt 4 S. 1391.)