652 Anhang.
Wenn auf Grund von Gemeindebeschlüssen und statutarischen Anordnungen
Reisekosten und Tagegelder zu zahlen sind, so können solche Aufwendungen als
bare Auslagen im Sinne des § 103 LVG. liquidiert und in der Höhe der gesetz-
lichen Gebühren eines Rechtsanwalts als erstattungsfähig festgesetzt werden (O.
Beschl. vom 21. September 1903).
Seine baren Auslagen kann auch der Beigeladene im Falle seines Obsiegens
erstattet verlangen (OVG. Bescheid vom 6. Mai 1886).
Anderseits können dem Beigeladenen, wenn auf seinen besonderen Antrag die
Beiladung erfolgt ist, und der Beigeladene ein Interesse im Sinne des § 70, das
durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird, nicht nachzuweisen vermocht hat,
in dem Urteil die ihm selbst erwachsenen Kosten auferlegt werden (O# G. E. vom
12. Februar 1895 Pr. VBl. 16 S. 298 in v. Kamptz Bd. 4 S. 1387).
Bei dem teilweisen Unterliegen beider Parteien sind die Kosten nach dem Er-
messen des Gerichts entsprechend zu verteilen. (O. E. vom 21. September 1885
in P#l. 7 S. 20 in v. Kamptz Bd. 4 S. 1387.)
Wegen eigenen Verschuldens können auch Kosten und bare Auslagen der ob-
siegenden Partei auferlegt werden. (OVG. E. vom 25. Februar 1888 PVBl.
S. 295 in v. Kamptz Bd. 4 S. 1387.)
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes hat auch bei
Vorbescheiden und stets in dem dispositiven Teil der Entscheidung zu erfolgen.
(Verf. vom 16. März 1878 in E. des O#. Bd. 3 S. 383.)
An Gerichtskosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung, welches im Hoöchst-
betrage bei dem Kreisausschusse und Bezirksausschusse 60 M., bei dem O.
150 M. nicht übersteigen darf. Für die Berechnung des Pauschquantums ist von
dem Minister des Innern und der Finanzen ein Zirkular und ein Tarif vom
27. Februar 1884 (VMBl. S. 30) erlassen worden (§ 106 LVG.).
Die Erhebung des Pauschquantums findet nicht statt:
1. wenn der unterliegende Teil eine öffentliche Behörde ist, insoweit die an-
gefochtene Verfügung oder Entscheidung derselben nicht lediglich die Wahrung der
Haushaltsinteressen eines von der Behörde vertretenen Kommunalverbandes zum
Gegenstande hatte; die baren Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden Teiles
fallen demjenigen zur Last, der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der
Behörde zu tragen hat;
2. wenn die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgt ist;
8. bei dem Kreisausschusse in den Fällen der §§ 60 bis 62 des Ges. vom
8. März 1871, betr. die. Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz;
4. bei dem Bezirksausschusse und bei dem OV G., soweit die Berufung oder die
Revision von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses bezw. des Bezirksausschusses
eingelegt worden war;
5. von denjenigen Personen, mit Ausnahme jedoch der Gemeinden in den die
Verwaltung der Armenpflege betreffenden Angelegenheiten, denen nach den Reichs-
ge rnanbeegsehen. Gebührenfreiheit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zusteht
Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Zahlung der baren Auslagen
(Pr. GKG. vom 25. Juni 1895 i. d. F. der Bek. vom 6. Oktober 1899 § 9 und
OG. Verf. vom 10. April 1896).
Die Kosten und baren Auslagen des Verfahrens werden für jede Instanz von
dem Gerichte festgesetzt, bei dem die Sache selbst anhängig gewesen ist. Die von
der obsiegenden Partei zur Erstattung seitens des unterliegenden Teils
liguidierten Auslagen werden für alle Instanzen von demjenigen Gerichte festgesetzt.
bei dem die Sache in erster Instanz anhängig gewesen ist (§ 108 Abs. 1, 2. 2G.).
Gegen den Festsetzungsbeschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen
die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den in erster Instanz ergangenen
Festsetzungsbeschluß des Bezirksausschusses findet innerhalb gleicher Frist die Be-
schwerde an das OVG. statt (§ 108 Abs. 8 LVG.).
Im Falle des bescheinigten Unvermögens kann nach Maßgabe des § 30 M.
z. pr. GK G. dem unterliegenden Teile gänzliche oder teilweise Kostenfreiheit bezw.
Stundung gewährt werden. Gegen den das Gesuch ablehenden Beschluß findet
bunner 2. — Beschwerde statt und zwar an den Bezirksausschuß bezw. O#.
9 L.).