B. Rechtsmittel in Verwaltungsstreitsachen, im Beschluß= 2c. 653
B. Nechtsmittel in Verwaltungsstreitsachen, im Beschluß-
und Verwaltungsstreitverfahren in Preußen.
(I. LVG. vom 30. Juli 1883, Ges. S. S. 195; II. Zust. G. vom 1. August 1883,
Ges. S. S. 239.)
a) Allgemeine andesverwaltung.
1. Verwaltungsverfahren.
In Verwaltungssachen ist im allgemeinen die fristlose, sormlose Beschwerde
an die höhere Aufsichtsinstanz (gegen die Verfügung des Landrats an den Regierungs-
präsidenten, demnächst an den Oberpräsidenten und endlich an den Minister; gegen
die Verfügung der Magistrate an den Regierungspräsidenten, bezw. Oberpräsidenten,
Minister) zulässig. Die höhere Instanz kann die untere Instanz anweisen, ihre
Verfügung zurückzunehmen.
(1§ 50 Abf. 3).
Erste Instanz
Zweite Instanz
Dritte Instanz
2. Verwaltungsbeschlußverfahren.
a) Beschluß des Kreis-
ausschusses.
5) Beschluß des Bezirks-
ausschusses.
a) Beschwerde binnen 2
Wochen an den Be-
rsus schuß. LV.
6) Beschwerde binnen 2
Wochen an den Pro-
vinzialrat. L.
§ 121.
a) Anfechtungsklage
des Regierungspräsiden-
ten beim Oberver-
waltungsgericht,
wenn der Beschluß des
Bezirksausschusses dessen
Zuständigkeit überschrei-
tet oder das bestehende
Secn verletzt. LVG. 8
5) Anfechtungsklage
des Oberpräsidenten
wie unter a. LVG. 8126.
3. Verwaltungsstreitverfahren.
a) Urteil des Kreisaus-
schusses.
6) Urteil des Bezirks-
ausschusses.
a) Berufung binnen 2
Wochen an den Be-
zirksausschuß. LVG.
§8 82, 85.
6) Berufung binnen 2
Wochen an das Ober-
verwaltungsgericht.
LVG. 8§ 88, 85.
a) Revision (bei Gesetzes-
verletzung und Verfah-
rensmängeln) binnen 2
Wochen an das Ober-=
verwaltungsgericht.
LVG. 88 98 ff.
1) Eine sehr übersichtliche und praktische Zuständigkeitstabelle im einzelnen gibt
Bartels, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Verlag 1907, S. 75—200.
Berlin, Carl Heymanns