668 Anhang.
geringen Breite eine ordnungsmäßige Ausubung der Jagd nicht gestatten, nicht
gebildet werden. Derartige Flächen stellen auch den Zusammenhang zur Bildung
eines Eigenjagdbezirks für getrenntliegende Grundflächen nicht her.
Auf Eigenjagdbezirken, welche aus dauernd und vollständig gegen den Einlauf
von Wild eingefriedigten Grundflächen gebildet sind, ohne dem Erfordernis der
Ziff. 2 Abs. 1 zu entsprechen, darf die Jagd auf Flugwild nur mit Genehmigung
der Jagdpolizeibehörde ausgeübt werden. Das erlegte oder gefangene Flugwild
muß, wenn es in benachbarten Jogdbezirken heimisch ist, an die Inhaber der
letzteren gegen Zahlung von Schußgeld abgeliefert werden. Bei Erteilung der
Genehmigung ist darüber Bestimmung zu treffen, welche Flugwildarten erlegt
werden dürfen, ob und an wen die Ablieferung des Flugwildes zu erfolgen hat und
welches Schußgeld dafür zu entrichten ist.
Darüber, ob eine Grundfläche dauernd und vollständig gegen den Einlauf von
Wild eingefriedigt ist, ob und unter welchen Bedingungen hier die Jagd auf Flug-
wild ausgeübt werden darf, oder ob die unter Ziff. 2 Abs. 2 aufgeführten Grund-
flächen zur Bildung eines Eigenjagdbezirks oder zur Herstellung des Zusammen-
hangs geeignet sind, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Jagdpoltzeibehörde.
Gegen deren Entscheidung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den
Bezirksausschuß statt. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig.
Die Bildung eines Eigenjagdbezirks ist auch dann zulässig, wenn die dafür in
Betracht kommenden Grundstücke in mehreren Landesteilen liegen, in denen die
gesetzlichen Vorschriften über die Bildung eines Eigenjagdbezirks voneinander ab-
weichen. In diesem Falle kommen die für den größeren Teil der Grundstücke
geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. Bei gleicher Größe ist dasjenige
Gesetz maßgebend, welches den größeren Flächeninhalt für die Bildung eines
Eigenjagdbezirks erfordert.
8 5.
Die Bildung des Eigenjagdbezirks erfolgt durch den Eigentümer, der auf ihm
zur Ausübung des Jagdrechts befugt ist.
Erklärt er für alle oder einzelne Grundflächen auf die Bildung eines Eigenjagd-
bezirks zu verzichten, so erfolgt die Jagdbezirksbildung aus den freigegebenen
Grundflächen nach Maßgabe der §§ 7 bis 10. Der Verzicht ist, wenn die Jagd-
ausübung auf den Grundflächen verpachtet wird, für die Dauer der Pachtverträge
bindend und gilt als fortbestehend, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor
deren Ablauf zurückgenommen wird; er bindet auch den Rechtsnachfolger.
Besteht an den, einen Eigenjagdbezirk bildenden Grundflächen ein erbliches oder
ein zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht oder ein Nießbrauch, so tritt an die
Stelle des Eigentümers der Nutzungsberechtigte.
l 6.
Steht ein Eigenjagdbezirk im Miteigentum von mehr als drei Personen, so
darf die Ausübung des Jagdrechts nur von höchstens dreien der Miteigentümer
erfolgen.
Juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
eingetragene Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung dürsen
das Jagdrecht auf Eigenjagdbezirken nur durch Verpachtung oder durch höchstens
drei angestellte Jäger ausüben, oder sie müssen es ruhen lassen.
Im ehemaligen Kurfürstentum Hessen sind die Jagden in allen Halbegebrauchs-,
Märkerschafts-, Interessenten= und dergleichen Waldungen öffentlich meistbietend zu
verpachten.
87.
Alle Grundflächen eines Gemeinde-(Guts-hbezirks, welche nicht zu einem
Eigenjagdbezirk gehören und im Zusammenhang wenigstens 75 ha umfassen, bilden
den gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
Mit Genehmigung des Kreisausschusses, und wenn eine Stadtgemeinde beteiligt
ist, des Bezirksausschusses, können jedoch aus ihnen auch mehrere, selbständige
gemeinschaftliche Jagdbezirke gebildet werden, von denen in der Regel aber keiner
weniger als 250 ha im Zusammenhang umfassen darf. Ausnahmsweise kann im
Interesse der Jagdgenossenschaft eine Herabsetzung bis zu 75 ha stattfinden.