662 Anhang.
8 20.
Die Nutzung der Jagd in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk erfolgt in der
Regel durch Verpachtung (§ 21).
Mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses,
kann der Jagdvorsteher jedoch die Jagd auch gänzlich ruhen oder auf Rechnung der
Jagdgenossenschaft durch höchstens drei angestellte Jäger ausüben lassen.
Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken, in denen Wildschäden vorkommen, darf die
Jagd nicht ruhen, wenn ein Jagdgenosse dagegen Einspruch erhebt. Der Einsoruch
ist jeder geit zulässig und beim Jagdvorsteher anzubringen. Gegen dessen Bescheid
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde beim Kreisausschuß, in Stadtkreisen
beim Bezirksausschusse, statt.
g 21.
Die Verpachtung der Jagd ist durch den Jagdvorsteher vorzunehmen.
Für die Art der Verpachtung ist das Interesse der Jagdgenossenschaft maßgebend.
Der Jagdvorsteher hat die von ihm beabsichtigte Art der Verpachtung in orts-
üblicher Weise bekannt zu machen. Die von ihm in Aussicht genommenen Pacht-
bedingungen sind zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der
Auslegung sind in der Bekanntmachung über die Art der Verpachtung anzugeben.
Jeder Jagdgenosse kann gegen die Art der Verpachtung und gegen die Pacht-
bedingungen während der Auslegungsfrist Einspruch beim Kreisausschuß, in Stadt-
kreisen beim Bezirksausschuß, erheben.
Ort und Zeit der Verpachtung, sofern sie öffentlich meistbietend erfolgen soll,
sind mindestens zwei Wochen vorher in ortsüblicher Weise und durch das von der
Jagdaufsichtsbehörde bestimmte Blatt bekannt zu machen.
g 22.
Für die Verpachtung gelten im übrigen folgende Bestimmungen:
1. Die Pachtverträge sind schriftlich abzuschließen.
2. Die Verpachtung der Jagd auf demselben Jagdbezirke soll in der Regel nicht
an mehr als drei Personen gemeinschaftlich erfolgen, jedoch kann dieselbe mit
Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses, im
Interesse der Jagdgenossenschaft auch an mehr als drei Jagdpächter oder an eine
Jagdgesellschaft (Verein, Genossenschaft) von nicht beschränkter Mitgliederzahl vor-
genommen werden.
3. Weiterverpachtungen bedürfen der Zustimmung des Verpächters und der
Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses.
4. Die Pachtzeit soll in der Regel auf mindestens sechs und höchstens auf zwölf
Jahre festgesetzt werden, jedoch kann dieselbe mit Genehmigung des Kreisausschusses,
in Stadtkreisen des Bezirksausschusses, im Interesse der Jagdgenossenschaft bis auf
drei Jahre herabgesetzt oder bis auf achtzehn Jahre erhöhl werden.
5. Die Verpachtung der Jagd an Personen, welche nicht Angehörige des Deutschen
Reiches sind, bedarf der Genehmigung der Jagdaufsichtsbehörde.
g 28.
Der Jagdvorsteher hat den Pachtvertrag zwei Wochen lang öffentlich auszulegen.
Ort und Zeit der Auslegung sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Jeder Jagdgenosse kann während der Auslegungsfrist beim Kreisausschuß, in
Stadtkreisen beim Bezirksausschusse, gegen den Pachtvertrag Einspruch erheben.
Dieser darf sich jedoch gegen die Art der Verpachtung und gegen die Pacht-
bedingungen insoweit nicht richten, als dieselben durch das im § 21 vorgeschriebene
Verfahren festgestellt sind.
8 24.
Pachtverträge, die gegen die vorstehenden Vorschriften verstoßen, sind nichtig.
Streitigkeiten über die Frage der Nichtigkeit zwischen dem Jagdvorsteher und
dem Jagdpächter unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.
Zuständig zur Entscheidung ist in erster Instanz der Kreisausschuß, in Stadt-
kreisen der Bezirksausschuß.