664 Anhang.
Die weiteste Entfernung der Außenlinie von den ausspringenden Winkeln des
Glacis, der Pulvermagazine und ähnlicher Anstalten wird auf dreihundert Schritte
festgesetzt. Die Abgrenzung erfolgt gemeinschaftlich von der Festungsbehörde, einem
Deputierten des Gemeinde-(Guts-)vorstandes und einem der Kreisverwaltung.
Dritter Abschnitt.
Jagdscheine.
§29.
Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein beie
sich führen. Zuständig für die Erteilung des Jagdscheines ist der Landrat, in
Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, desjenigen Kreises, in welchem der den
Jagdschein Nachsuchende einen Wohnsitz hat oder zur Ausübung der Jagd
berechtigt ist.
Personen, welche weder Angehörige eines deutschen Bundesstaates sind, noch in
Preußen einen Wohnsitz haben, kann der Jagdschein gegen die Börgschaft einer
Person, welche in Preußen einen Wohnsitz hat, erteilt werden. Die Erteilung
erfolgt durch die für den Bürgen gemäß Abs. 1 zuständige Behörde. Der Bürge
haftet für die Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes oder wegen Über-
tretung sonstiger jagdpolizeilicher Vorschriften gegen den Jagdscheinempfänger ver-
hängt werden, sowie für die Untersuchungskosten.
g 80.
Eines Jagdscheines bedarf es nicht:
1. zum Ausnehmen von Kiebitz= und Möweneiern,
2. zu Treiber= und ähnlichen bei der Jagdausübung geleisteten Hilfsdiensten,
3. zur Ausübung der Jagd im Auftrage oder auf Ermächtigung der Jagd-
polizeibehörde in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Der Auftrag oder die Er-
mächtigung vertritt die Stelle des Jagdscheines.
l 31.
Der Jagdschein gilt für den ganzen Umfang der Monarchie. Er wird in der
Regel auf ein Jahr ausgestellt (Jahresjagdschein). Personen, welche die Jagd nur
vorübergehend ausüben wollen, kann jedoch ein auf drei aufeinander folgende Tage
gültiger Jagdschein (Tagesjagdschein) ausgestellt werden.
½
Für den Jahresjagdschein ist eine Abgabe von 15 M., für den Tagesjagdschein
von 3 M. zu entrichten. Personen, welche weder Angehörige eines deutschen
Bundesstaates sind, noch in Preußen einen Wohnsitz oder einen Grundbesitz mit
einem Grundsteuerreinertrag von 150 M. haben, müssen eine erhöhte Abgabe für
den Jahresjagdschein von 100 M., für den Tagesjagdschein von 20 M. entrichten.
Neben der Jagdscheinabgabe werden Ausfertigungs- oder Stempelgebühren
nicht erhoben.
Gegen Entrichtung von 1. M. kann eine Doppelausfertigung des Jagdscheines
gewährt werden.
Die Jagdscheinabgabe fließt zur Kreiskommunalkasse, in den Stadtkreisen zur
Gemeindekasse. Uber die Verwendung der eingegangenen Beträge hat die Vertretung
des betreffenden Kommunalverbandes zu beschließen.
9§ 38.
Von der Entrichtung der Jagdscheinabgabe sind befreit:
Die auf Grund des § 23 des Forstdiebstahlgesetzes vom 15. April 1878 (Gesetz-
samml. S. 222) beeidigten, sowie diejenigen Personen, welche sich in der für den
Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung befinden. Der unentgeltlich erteilte
Jagdschein genügt nicht, um die Jagd auf eigenem oder gepachtetem Grund und
Boden oder auf solchen Grundstücken auszunben, auf welchen von dem Jagdschein-
inhaber außerhalb seines Dienstbezirks die Jagd gepachtet worden ist.
Die Unentgeltlichkeit ist auf dem Jagdschein zu vermerken.