Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

C. Während des Drucks veröffentlichte Gesetze. 665 
* 34. 
Der Jagdschein muß versagt werden: 
1. Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehres oder 
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist; 
2. Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, 
oder welche unter polizeilicher Aufsicht stehen; 
3. Personen, welche in den letzten 10 Jahren 
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei wiederholt, oder 
b) wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 117 bis 119 und 294 des Reichsstraf- 
gesetzbuches mit mindestens 3 Monaten Gefängnis bestraft sind. 
§ 35. 
Der Jagdschein kann versagt werden: 
1. Personen, welche in den letzten 5 Jahren 
a) wegen Diedstahls, Unterschlagung oder Hehlerei einmal, oder 
b) wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 117 bis 119 des Reichsstrafgesetbuches 
mit weniger als 8 Monaten Gefängnis bestraft sind; 
2. Personen, welche in den letzten 5 Jahren wegen eines Forstdiebstahles, 
wegen eines Jagdvergehens, wegen einer Zuwiderhandlung gegen den § 113 des 
Reichsstrafgesetzbuches, wegen der Übertretung einer jagdpolizeilichen Vorschrift oder 
wegen unbefugten Schießens (§8§ 367 Nr. 8 und 368 Nr. 7 des Reichsstrafgesetz- 
buches) bestraft sind. 
* 36. 
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines rechtfertigen, erst nach 
Erteilung des Jagdscheines eintreten oder zur Kenntnis der Behörde gelangen, so 
muß in den Fällen des § 34 und kann in den Fällen des § 35 der Jagdschein 
von der für die Erteilung zuständigen Behörde für ungultig erklärt und dem 
Empfänger wieder abgenommen werden. 
„ Eine Rückvergütung der Jagdscheinabgabe oder eines Teilbetrages findet 
nicht statt. 
g 87. 
Gegen Verfügungen, durch welche der Jagdschein versagt oder entzogen wird, 
finden diejenigen Rechtsmittel statt, welche in den §8§ 127 bis 129 des Gesetzes 
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) 
gegen polizeiliche Verfügungen gegeben sind. 
§ 38. 
Wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons (§8 8, 24 des Reichs- 
rayonsgesetzes vom 31. Dezember 1871, Reichs-Gesetzbl. S. 459) ausüben will, 
muß vorher seinen Jagdschein von der Festungsbehörde mit einem Einsichts- 
vermerke versehen lassen. 
Vierter Abschnitt. 
Schonvorschriften. 
*5 35. 
Mit der Jagd zu verschonen sind: 
1. männliches Elchwild vom 1. Oktober bis 31. August; 
2. weibliches Elchwild und Elchkälber das ganze Jahr hindurch: 
3. männliches Rot- und Damwild vom 1. März bis 31. Juli; 
4. weibliches Rotwild, weibliches Damwild, sowie Kälber von Rot= und Dam- 
wild vom 1. Februar bis 15. Oktober; 
5. Rehböcke vom 1. Januar bis 15 Mai; 
6. weibliches Rehwild und Rehkälber vom 1. Januar bis 31. Oktober 
7. Dachse vom 1. Januar bis 31. Augusft; 
8. Biber vom 1. Dezember bis 30. September; 
9. Hasen vom 16. Januar bis 30. September; 
10. Auerhähne vom 1. Juni bis 30. November
	        
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