Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

666 Anhang. 
11. Auerhennen vom 1. Februar bis 80. November; 
12. Birk-, Hasel- und Fasanenhähne vom 1. Juni bis 15. September; 
13. Birk-, Hasel- und Fasanenhennen vom 1. Februar bis 15. September; 
z1 K#. Lebhöhner, Wachteln und schottische Moorhühner vom 1. Dezember bis 
August; 
15. wilde Enten vom 1. März bis 80. Juni; 
16. Schnepfen vom 16. April bis 30. Juni; 
17. Trappen vom 1. April bis 81. August; 
18. wilde Schwäne, Kraniche, Brachvögel, Wachtelkönige und alle anderen jagd- 
baren Sumpf= und Wasservögel, mit Ausnahme der wilden Gänse vom 1. Mai 
bis 30. Juni; 
19. Drosseln (Krammetsvögel) vom 1. Januar bis 20. September. 
Die im vorstehenden als Anfangs= und Endtermine der Schonzeiten bezeichneten 
Tage gehören zur Schonzeit. 
Beim Elch-, Rot-, Dam= und Rehwild gilt das Jungwild als Kalb bis ein- 
schließlich zum letzten Tage des auf die Geburt folgenden Februars. 
Vorstehende Vorschriften über Schonzeit finden auf das Fangen oder Erlegen 
von Wild in eingefriedigten Wildgärten keine Anwendung. 
§ 40. 
Aus Rücksichten der Landeskultur oder der Jagdpflege kann der Minister für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten den Abschuß weiblichen Elchwildes für die 
Zeit vom 16. bis 30. September gestatten. 
Aus denselben Gründen können durch Beschluß des Bezirksausschusses: 
a) der Anfang und der Schluß der Schonzeit für die in § 39 unter 12 bis 
14 genannten Wildarten und der Schluß der Schonzeit für Rehböcke anderweit, 
jedoch nicht über 14 Tage vor oder nach den dort bestimmten Zeitpunkten festgesetzt, 
b) das Ende der Schonzeit für Drosseln (Krammetsvögel) bis 30. September 
einschließlich hinausgeschoben, 
JP) die Schonzeiten für Dachse und wilde Enten eingeschränkt oder gänzlich auf- 
gehoben, sowie für Rehkälber und Biber verlängert oder auf das ganze Jahr 
ausgedehnt 
werden. 
Die hiernach zulässige Abänderung oder Aufhebung der Schonzeiten darf für 
den ganzen Umfang oder nur für einzelne Teile des Regierungsbezirks, die Ab- 
änderung für die einzelnen Teile desselben Regierungsbezirks in verschiedener 
Weise erfolgen. 
Der Beschluß zu a kann nur für die Dauer eines Jahres gefaßt werden. 
g al. 
Das Aufstellen von Schlingen, in denen sich jagdbare Tiere oder Kaninchen 
fangen können, ist verboten. 
Unter dieses Verbot fällt nicht die Ausübung des Dohnenstieges mittels hoch- 
hängender Dohnen. Die Art der Ausübung des Dohnenstieges kann durch den 
Regierungspräsidenten im Wege der Polizeiverordnung geregelt werden. 
§ 2. 
Kieöit- und Möweneier dürfen nur bis 30. April einschließlich eingesammelt 
werden. 
Durch Beschluß des Bezirksausschusses kann dieser Termin bis zum 10. April 
einschließlich zurückverlegt oder für Möweneier bis zum 15. Juni einschließlich ver- 
längert werden. 
Das Sammeln der Kiebitz= und Möweneier darf von anderen Personen alt 
dem Jagdberechtigten nur in dessen Begleitung oder mit dessen schriftlich erteilter 
Erlaubnis, welche der Sammelnde bei sich zu führen hat, vorgenommen werden. 
Eier oder Junge von anderem jagdbaren Federwild auszunehmen ist auch der 
Jagdberechtigte nicht befugt, mit Ausnahme derjenigen Eier, welche ausgebrütet 
werden sollen. 
Zum Ausnehmen von Eiern, welche zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken 
benutzt werden sollen, bedarf es der Genehmigung der Jagdpolizeibehörde.
	        
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